TE Vwgh Beschluss 2020/7/3 Ra 2020/14/0289

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Veröffentlicht am 03.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2020, W123 2195232-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 28. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag mit Bescheid vom 6. April 2018 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung. Es stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise fest.

3        Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Die vorliegende Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe sich in seiner Beweiswürdigung nicht inhaltlich mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt und sei in unschlüssiger, sich widersprechender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerber eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Zudem habe das BVwG eine eigene Begründung unterlassen, indem es lediglich pauschal auf dem Erkenntnis „nicht beigelegte Länderfeststellungen“ verwiesen sowie Parteivorbringen ignoriert habe.

8        Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2020/14/0143, mwN).

9        Das BVwG verschaffte sich in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber, schloss sich in seinen beweiswürdigenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde an, ergänzte diese durch weitere eigene Erwägungen und setzte sich in einer ausführlichen, nicht als unschlüssig zu bezeichnenden Beweiswürdigung mit dem gesamten Vorbringen des Revisionswerbers auseinander. Dabei gelangte das BVwG nachvollziehbar zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Revisionswerbers zur behaupteten Verfolgung durch die Familie seiner Freundin aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht glaubwürdig sei. Dass sich das BVwG mit dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht inhaltlich befasst hätte, ist nicht ersichtlich. Eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung vermag die Revision mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen.

10       Werden Verfahrensmängel, wie hier Ermittlungs- und Begründungsmängel, als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben (vgl. VwGH 19.5.2020, Ra 2019/14/0328, mwN).

11       Das BVwG traf im angefochtenen Erkenntnis ausführliche Feststellungen zur Lage in Afghanistan und stützte diese auf das zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderinformationsblatt zu Afghanistan (Stand: 13. November 2019), die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 sowie auf den EASO-Bericht „Afghanistan Netzwerke“ vom Jänner 2018 und die in diesen Berichten enthaltenen Quellen. Dass das BVwG darüberhinaus auf nicht ins Verfahren eingebrachte Länderberichte abgestellt hätte, ist aus den vorliegenden Verfahrensakten nicht ersichtlich. Es gelingt der Revision weder einen Verfahrensmangel noch dessen Relevanz darzutun.

12       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 3. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140289.L00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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