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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §17 Abs7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Schindler sowie den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des A B in X, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2019, W177 2130975-1/31E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I.A) des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt II.A) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 20. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und gab zu seinen Gründen befragt an, mit seiner Familie im Kindesalter in den Iran gezogen zu sein. Zu Afghanistan habe er keinen Bezug mehr. Dort herrsche Krieg.
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 8. Juli 2016 wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festzustellen.
4 Während des Beschwerdeverfahrens brachte der Revisionswerber erstmals vor, dass er seine Religion nicht mehr aktiv ausübe und es sich dabei um einen Fluchtgrund handle. In der folgenden mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde erörtert, dass Spruchpunkt I. des Bescheides vom 8. Juli 2016 (die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) bereits rechtskräftig geworden war.
5 Daraufhin stellte der Revisionswerber am 16. Mai 2019 einen neuerlichen Asylantrag, den er darauf stützte, vor ca. zwei Jahren „vom Islam ausgetreten“ und seither ohne Bekenntnis zu sein. Er ersuchte in der Folge, diesen Antrag gemäß § 17 Abs. 8 AsylG 2005 dem BVwG zur Mitbehandlung im offenen Beschwerdeverfahren zu übermitteln. Das BFA übermittelte daraufhin u.a. die Niederschrift vom 16. Mai 2019 an das BVwG.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG in Spruchpunkt I.A) zunächst die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides vom 8. Juli 2016 als unbegründet ab. In Spruchpunkt II.A) des Erkenntnisses wies es außerdem den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 16. Mai 2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab. Die Revision erklärte das BVwG jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
7 Begründend führte das BVwG zu seiner Zuständigkeit aus, dass § 17 Abs. 8 AsylG 2005 die Mitbehandlung eines während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellten weiteren Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens vorsehe. Dabei werde nicht unterschieden, aus welchem Grund ein Beschwerdeverfahren gegen eine - allein relevante - Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz noch anhängig sei. Eine Mitbehandlung sei auch aus verfahrensökonomischen Gründen, die der Hintergrund dieser Bestimmung seien, geboten.
8 Zur Abweisung des Asylantrags vom 16. Mai 2019 stellte das BVwG zunächst fest, in der Gesamtbetrachtung könne eine innere Überzeugung zur Abkehr des Revisionswerbers vom Islam nicht festgestellt werden; diese sei nicht wesentlicher Bestandteil seiner Überzeugung geworden. Beweiswürdigend führte es u.a. aus, es komme zum Schluss, der Revisionswerber habe eine innere Überzeugung gefunden. Er könne sich im Fall seiner Rückkehr abermals mit den im Herkunftsstaat üblichen religiösen Praktiken arrangieren, ohne in einen Gewissenskonflikt zu geraten, weil er seine innere Überzeugung nicht leben könne. In der rechtlichen Beurteilung kam das BVwG zum Ergebnis, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass Atheisten, sofern sie ihre Ansichten in einer den Islam beleidigenden Weise nach außen tragen oder mit ihrem Verhalten die öffentliche Sicherheit gefährden, in Afghanistan einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt seien. Der Revisionswerber sei jedoch kein von „missionarischem Eifer“ geprägter Atheist, sondern scheine zu religiöser Gleichgültigkeit zu neigen. Es sei unwahrscheinlich, dass er als „Atheist“ wahrgenommen werde, weil er diese innere Überzeugung zwar besitze, aber nicht in einer solchen Art nach außen trage, die ihn einer Verfolgung aussetzen würde. Es sei nicht von einer tatsächlichen Abkehr vom Islam aus innerer Überzeugung auszugehen, die der Revisionswerber allenfalls verleugnen müsste. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan sei er somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich aufgrund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt.
9 Gegen das gesamte Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zu ihrer Zulässigkeit bringt der Revisionswerber vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht und der Frage einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Fall der Apostasie ab, treffe widersprüchliche Feststellungen zur Glaubensüberzeugung des Revisionswerbers, weise eine mangelhafte Beweiswürdigung zur „inneren Überzeugung“ auf und sei Folge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens zu den Umständen des Austritts aus der islamischen Glaubensgemeinschaft.
10 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Die Revision bekämpft zwar ausdrücklich das gesamte Erkenntnis des BVwG, führt jedoch keine Rechtsfragen an, von denen ihr Schicksal betreffend Spruchpunkt I.A) (Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA) abhängen würde. Auch der geltend gemachte Revisionspunkt (Verletzung im Recht auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005) und die Revisionsgründe befassen sich nicht mit diesem - rechtlich trennbaren - Teil des angefochtenen Erkenntnisses.
15 Die Revision war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I.A) des angefochtenen Erkenntnisses richtet, nach § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Hingegen ist die Revision, soweit sich gegen Spruchpunkt II.A) (Abweisung des Antrags vom 16. Mai 2019) richtet, aus den für von ihr genannten Gründen zulässig, insbesondere weil das Erkenntnis nicht zweifelsfrei erkennen lässt, von welcher inneren Glaubensüberzeugung des Revisionswerbers das BVwG ausgeht (zur Begründungspflicht, die insbesondere eine eindeutige Sachverhaltsfeststellung erfordert, vgl. VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056; 28.11.2019, Ra 2019/19/0355, mwN).
17 Zeigt die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und erweist sie sich damit als zulässig, so ist eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG von Amts wegen aufzugreifen (VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004, mwN).
18 Eine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 16. Mai 2019 lag aus folgenden Erwägungen nicht vor:
19 Nach § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist „ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten“.
20 Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen „Antrag auf internationalen Schutz“ erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der „Nichtzuerkennung“ dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344; 27.5.2019, Ra 2018/14/0292).
21 Bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen wird und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, handelt es sich grundsätzlich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen (VwGH 28.1.2020, Ra 2019/20/0404, mwN).
22 Somit war zum Zeitpunkt des (zweiten) Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 16. Mai 2019 das Verfahren über seinen (ersten) Antrag vom 20. Juni 2015 teilweise - nämlich hinsichtlich des Status des Asylberechtigten - infolge eingeschränkter Beschwerdeerhebung rechtskräftig abgeschlossen, teilweise jedoch - nämlich hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten - im Stadium eines anhängigen Beschwerdeverfahrens noch offen.
23 § 17 AsylG 2005 regelt den Verfahrensablauf über einen Antrag auf internationalen Schutz. § 17 Abs. 7 und 8 AsylG 2005 lauten:
„(7) Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesamtes.
(8) Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.“
24 Die Bestimmung des § 17 Abs. 8 AsylG 2005 regelt mit der Anordnung der „Mitbehandlung“ eines weiteren Antrags - wie sich aus der vom Gesetz angeordneten Umdeutung eines während des Beschwerdeverfahrens gestellten schriftlichen Antrags in eine Beschwerdeergänzung ergibt - nicht die Zuständigkeit des BVwG zur originären Entscheidung über einen Folgeantrag. Vielmehr sollen weitere Anträge auf internationalen Schutz im Stadium eines offenen Beschwerdeverfahrens gerade nicht als Folgeanträge behandelt und gesondert erledigt werden, sondern das darin enthaltene Vorbringen in die Entscheidung über die bereits erhobene Beschwerde mit einfließen.
25 Ähnlich wie Abs. 7 des § 17 AsylG 2005 setzt auch dessen Abs. 8 klar voraus, dass der Antrag im schon anhängigen Beschwerdeverfahren auch tatsächlich „mitbehandelt“ werden kann; das „anhängige Beschwerdeverfahren“ muss daher ein solches sein, dem eine zulässige Beschwerde zugrunde liegt, sodass in der Enderledigung auf das mit dem neuen Antrag allenfalls erstattete neue Vorbringen meritorisch eingegangen werden kann (VwGH 11.5.2017, Ra 2017/21/0047, mwN).
26 Einer solchen Mitberücksichtigung kann aber auch - wie hier - die (Teil-)Rechtskraft der Entscheidung über ursprünglichen Antrag auf internationalen Schutz entgegenstehen.
27 Die Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs. 8 AsylG 2005 kommt dann nicht in Betracht, wenn im Hinblick auf die Entscheidung über den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 kein „anhängiges Beschwerdeverfahren“ beim BVwG vorliegt, weil das diesbezügliche Verfahren - aufgrund der rechtlichen Trennbarkeit von den weiteren Spruchpunkten - bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134, wonach eine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens durch Asylzuerkennung vorliegt, wenn die Behörde nur mehr über subsidiären Schutz abzusprechen hatte).
28 Somit kommt die Mitbehandlung eines Antrags auf internationalen Schutz durch das BVwG im Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 17 Abs. 8 AsylG 2005 dann nicht in Betracht, wenn der ursprüngliche Antrag auf internationalen Schutz zumindest hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 bereits rechtskräftig erledigt wurde. Der neuerliche Antrag ist vielmehr vom BFA als neuer Antrag zu behandeln (vgl. so schon VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134, Pkt. 7.5. der Entscheidungsgründe).
29 Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Spruchpunkt II.A) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. Juli 2020
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140008.L01Im RIS seit
09.08.2020Zuletzt aktualisiert am
09.08.2020