TE Vwgh Beschluss 2020/7/3 Ra 2020/10/0071

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Veröffentlicht am 03.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VStG §5 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
ZustG §17 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des M B in B, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. April 2020, Zl. LVwG-S-2815/001-2019, betreffend Übertretung des Forstgesetzes 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Horn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. April 2020 legte das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber eine Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. a Z 18 Forstgesetz 1975 (ForstG) zur Last, weil dieser - entgegen einer mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 2019 ausgesprochenen Verpflichtung zur Durchführung bekämpfungstechnischer Behandlungsmaßnahmen an durch Forstschädlinge befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz im Ausmaß von 50 fm auf den dem Revisionswerber gehörenden Grundstücken Nr. 549 und 554, KG B., bis 15. Juli 2019 - die aufgetragenen Behandlungsmaßnahmen bis zum 17. Juli 2019 nicht durchgeführt habe; das Verwaltungsgericht verhängte über den Revisionswerber nach § 174 Abs. 1 zweiter Satz Z 1 ForstG eine Geldstrafe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden).

2        Die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.

3        Das Verwaltungsgericht legte seinem Erkenntnis - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - zugrunde, der vom Revisionswerber nicht bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 2019 sei diesem am 1. Juli 2019 zugestellt worden.

4        Die dem Revisionswerber gehörenden Grundstücke Nr. 549 und 554 seien nicht im Grenzkataster eingetragen. In der Natur sei der Grenzverlauf dieser Grundstücke ersichtlich. Die gegenständlichen 50 fm Schadholz hätten sich auf diesen Grundstücken befunden.

5        Zu den zuletzt wiedergegebenen Feststellungen führte das Verwaltungsgericht - mit Blick auf den vom Revisionswerbervertreter in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18. Februar 2020 problematisierten „Grenzverlauf“ -unter Berufung auf höchstgerichtliche Rechtsprechung (Hinweis u.a. auf VwGH 20.9.2012, 2011/07/0005, und OGH 25.4.2019, 6 Ob 256/10f) im Wesentlichen aus, es folge - mangels Festlegung der Grundstücksgrenze im Grenzkataster in Würdigung aller Beweise - der Aussage des als Zeugen befragten Bezirksförsters insbesondere zu in der Natur erkennbaren Grenzen der Grundstücke; zudem habe der Revisionswerber im behördlichen Ermittlungsverfahren den Grenzverlauf „niemals in Abrede gestellt“.

6        In rechtlicher Hinsicht erachtete das Verwaltungsgericht den Tatbestand des § 174 Abs. 1 lit. a Z 18 ForstG angesichts des oben (Rz 1) dargestellten Sachverhalts als in objektiver Hinsicht erfüllt und ging nach § 5 Abs. 1 VStG von Fahrlässigkeit des Revisionswerbers aus, weil dieser nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Schließlich begründete das Verwaltungsgericht die von ihm vorgenommene Strafbemessung.

7        2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       3.1. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wendet sich der Revisionswerber erkennbar gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit der Lage des zum Tatzeitpunkt vorgefundenen Schadholzes.

11       Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung allerdings nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. etwa VwGH 23.7.2018, Ra 2016/07/0080, mwN).

12       Derartiges zeigt der Revisionswerber mit Blick auf die oben (Rz 5) wiedergegebene Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes nicht auf; angemerkt sei, dass das Verwaltungsgericht - entgegen der Darstellung in der Revision - dieser Beweiswürdigung gerade nicht zugrunde gelegt hat, im Grenzkataster aufscheinende Grenzen seien „nicht verbindlich“.

13       3.2. Gegen die Annahme seines Verschuldens nach § 5 Abs. 1 VStG bringt der Revisionswerber vor, der forstpolizeiliche Auftrag der belangten Behörde (vom 26. Juni 2019) sei ihm (am 1. Juli 2019) durch Hinterlegung zugestellt worden; es sei „aus den Feststellungen nicht ersichtlich, ob der forstpolizeiliche Auftrag tatsächlich dem [Revisionswerber] zur Kenntnis gelangt ist“.

14       Dem ist zu entgegnen, dass die Wirksamkeit einer Zustellung durch Hinterlegung - entgegen der vom Revisionswerber offenbar vertretenen Auffassung - unabhängig davon, ob und wann das Zustellstück vom Empfänger abgeholt wird, am ersten Tag der Abholfrist eintritt (vgl. § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz).

15       Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zur Zustellung erging der forstpolizeiliche Auftrag am 1. Juli 2019 an den Revisionswerber; dessen Vorbringen ist somit nicht geeignet, glaubhaft zu machen, ihn treffe an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden (vgl. § 5 Abs. 1 VStG sowie dazu etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2018/10/0085).

16       4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100071.L00

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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