Index
E3L E15103020Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des Umweltverbandes W in W, vertreten durch Mag. Dr. Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21. Februar 2020, Zl. LVwG-2019/35/1533-12, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: T AG in I, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Februar 2020 erteilte das Verwaltungsgericht - durch Abweisung (u.a.) einer Beschwerde des Revisionswerbers - der mitbeteiligten Partei gemäß § 14 Abs. 4 iVm § 29 Abs. 4 und 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005 die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Vorhaben „Kraftwerk S - Erweiterung zweiter Maschinensatz“, durch welches insbesondere die Ausbauwassermenge von derzeit 4,6 m3/s auf 8,5 m3/s erhöht und die Engpassleistung von derzeit 9,9 MW auf 16,9 MW gesteigert werde. Als Nebenbestimmung schrieb das Verwaltungsgericht dabei u.a. die Maßnahme „G.“ als sog. Schadensvermeidungs- bzw. Schadensbegrenzungsmaßnahme vor, durch welche Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ von vornherein ausgeschlossen werden sollten.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - gestützt insbesondere auf in einer Verhandlung am 21. Jänner 2020 erörterte Ausführungen eines naturkundefachlichen Amtssachverständigen - im Kern zugrunde, das genannte Natura 2000-Gebiet erfülle als Beitrag zum Erhalt des FFH-Lebensraumtyps 3230 („Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica“ [Deutsche Tamariske]) die Funktionen einer „weitgehend unbeeinträchtigten Hydrologie“, nämlich des weitgehend natürlichen Wasserabflusses im ausgewiesenen Abschnitt der Isel, sowie der Sicherung der Samenproduktion durch die Tamariskenbestände in bestimmten ausgewiesenen Natura 2000-Gebieten, weil diese „Samendepots“ bei einer allfälligen Vernichtung der Tamariskenbestände in der Isel, etwa durch extreme Witterungsereignisse, für die Wiederbesiedelung benötigt würden.
3 Bei Umsetzung der Maßnahme „G.“ (durch welche das Samendargebot im Oberlauf der Entnahmestrecke durch Schaffung weiterer Tamariskenbestände erhöht werde) werde trotz der durch das projektierte Vorhaben bewirkten verstärkten Barrierewirkung der Wehranlage sichergestellt, dass ein ausreichender Samentransport erfolgen könne, um Beeinträchtigungen des Lebensraumtypes 3230 in dem betroffenen Natura 2000-Gebiet ausschließen zu können. Das Projekt bewirke auch keine nachteilige Beeinflussung der Hydrologie im Natura 2000-Gebiet.
4 Nach den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen bestehe kein Hinweis darauf, dass es aufgrund kumulierender Effekte von weiteren, vom Revisionswerber genannten Wasserkraftprojekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes kommen könnte.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, bei der Prüfung der Naturverträglichkeit nach § 14 TNSchG 2005 komme es nach Maßgabe dessen Abs. 4 lediglich darauf an, ob ein Vorhaben ein Natura 2000-Gebiet „einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen erheblich beeinträchtigen“ könne. Eine Bewilligung sei zu erteilen, wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt werde (Hinweis u.a. auf VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190 = VwSlg. 18.538 A).
6 § 14 Abs. 4 TNSchG 2005 stelle grundsätzlich auf die für das betreffende Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungsziele ab. Mangels Festlegung dieser Erhaltungsziele trete nach § 14 Abs. 16 TNSchG 2005 an deren Stelle der Schutz der in den Standarddatenblättern enthaltenen Lebensräume und der wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel; die Maßgeblichkeit der Standarddatenblätter in diesem Fall ergebe sich auch aus der hg. Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 24.7.2013, 2012/10/0144).
7 Die vom Revisionswerber behauptete Notwendigkeit der Ergänzung des vorliegenden Standarddatenbogens sei nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens nach § 14 Abs. 4 TNSchG 2005, welches lediglich die Auswirkungen eines Vorhabens auf das Natura 2000-Gebiet bzw. auf die für dieses festgelegten Erhaltungsziele zum Gegenstand habe; so müsse mit Blick auf den vorliegenden Standarddatenbogen auch auf Vorbringen des Revisionswerbers zum Schutz von Fischarten nicht eingegangen werden.
8 Soweit der Revisionswerber moniere, bei der Prüfung der Naturverträglichkeit des Projektes sei jede Kumulationsprüfung mit Blick auf näher genannte weitere Wasserkraftprojekte (teils in unmittelbarer Nachbarschaft) unterblieben, habe er nicht dargelegt, welche kumulativen Auswirkungen vom gegenständlichen Projekt im Zusammenwirken mit den weiteren zu prüfenden Plänen oder Projekten konkret ausgingen. Das Vorbringen des Revisionswerbers habe sich auf die Aufzählung jener weiteren Projekte beschränkt, „ohne in irgendeiner Weise näher darzulegen, inwiefern diese Projekte und die dadurch bedingten Auswirkungen im Zusammenspiel mit dem gegenständlichen Vorhaben einen kumulativen Effekt erzeugen können“.
9 Da nach all dem durch das gegenständliche Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes „Osttiroler Gletscherflüsse Isel, Schwarzach und Kalserbach“ bewirkt würden, habe die belangte Behörde zu Recht die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 4 und 5 lit. a TNSchG 2005 bejaht.
10 Die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung nicht zu.
11 2. Für den vorliegenden Revisionsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005 idF LGBl. Nr. 163/2019, in den Blick zu nehmen:
„§ 14
Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete
(1) Diese Bestimmungen dienen der Errichtung und dem Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes ‚Natura 2000‘, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die zu treffenden Maßnahmen haben den Fortbestand oder erforderlichenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu gewährleisten.
(2) Die Landesregierung hat den das Land Tirol betreffenden Teil der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 der Habitat-Richtlinie und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den besonderen Schutzgebieten ersichtlich ist, durch Verordnung zu bestimmen (‚Natura 2000-Gebiete‘).
(3) Die Landesregierung hat für Natura 2000-Gebiete durch Verordnung
a) die jeweiligen Erhaltungsziele, insbesondere den Schutz oder die Wiederherstellung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen und/oder prioritärer Arten und
b) erforderlichenfalls, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes,
1. die zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendigen Regelungen und
2. die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen (Bewirtschaftungspläne)
festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Habitat-Richtlinie und der im Anhang I und im Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten entsprechen. [...]
(4) Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Abs. 13 erster Satz nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers oder Planungsträgers binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung kann jedoch auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber oder Planungsträger hat der Behörde die zur Identifikation des Vorhabens und zur Beurteilung, ob dieses Auswirkungen im Sinn des ersten Satzes auf das Natura 2000-Gebiet haben kann, erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) Im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach Abs. 4 erster Satz ist die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bzw. einer Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, in der geltenden Fassung auf Antrag des Projektwerbers oder desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, zu erteilen,
a) wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird oder
b) [...].
[...]
(16) Die auf Natura 2000-Gebiete anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zur Festlegung der Erhaltungsziele nach Abs. 3 lit. a für die nach Abs. 2 bestimmten Natura 2000-Gebiete und sinngemäß für jene Gebiete, die von der Landesregierung der Europäischen Kommission zur Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung namhaft gemacht wurden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erhaltungsziele der Schutz der in den Standarddatenblättern enthaltenen Lebensräume und der wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel tritt und in den der Europäischen Kommission namhaft gemachten und noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommenen Gebieten jedenfalls keine Vorhaben bewilligt werden dürfen, durch die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete erheblich beeinträchtigt werden, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Eingriff die Fläche eines Gebiets wesentlich verringert, zum Aussterben von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führt oder aber die Zerstörung des Gebiets oder die Beseitigung seiner für die Namhaftmachung repräsentativen Merkmale zur Folge hat. [...]
[...]
§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
[...]
(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
[...]“
12 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 4.1. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision ziehen materiell-rechtlich im Wesentlichen die Auffassung des Verwaltungsgerichtes in Zweifel, wonach für die Beurteilung, ob das gegenständliche Vorhaben das Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtige (vgl. § 14 Abs. 5 lit. a TNSchG 2005), mangels Festlegung von Erhaltungszielen gemäß § 14 Abs. 3 TNSchG 2005 nach Abs. 16 leg. cit. die in den Standarddatenblättern enthaltenen Lebensräume maßgebend seien.
16 Diese dem angefochtenen Erkenntnis zentral zugrunde liegende Auffassung entspricht allerdings der bereits vom Verwaltungsgericht dargestellten Rechtslage und ist nicht zu beanstanden. Entgegen der vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung besteht dazu auch hinreichend Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das bereits erwähnte Erkenntnis 2012/10/0144 sowie zu der sich schon aus Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie ergebenden Maßgeblichkeit der jeweils festgelegten Erhaltungsziele VwGH 2.10.2007, 2006/10/0165, oder den - schon vom Verwaltungsgericht zitierten - hg. Beschluss vom 21. Juni 2017, Ra 2017/03/0016 [Rz 24].
17 4.2. Soweit der Revisionswerber vorbringt, das Verwaltungsgericht habe die gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie gebotene Prüfung von Kumulationseffekten mit Blick auf andere (Kraftwerks-)Projekte unterlassen, enthalten die Zulässigkeitsausführungen keinerlei konkretes Vorbringen zu den behaupteten Kumulationsauswirkungen, sodass sie den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprechen (vgl. wiederum VwGH Ra 2017/03/0016 [Rz 28]). Das vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2017/06/0123, vermag daran nichts zu ändern, ist dieser Entscheidung doch zu den Darlegungserfordernissen nach § 28 Abs. 3 VwGG nichts zu entnehmen.
18 Angemerkt sei an dieser Stelle, dass sich die Erwägung des Verwaltungsgerichtes, das vor ihm erstattete Vorbringen des Revisionswerbers habe sich auf die Aufzählung jener weiteren Projekte beschränkt, „ohne in irgendeiner Weise näher darzulegen, inwiefern diese Projekte und die dadurch bedingten Auswirkungen im Zusammenspiel mit dem gegenständlichen Vorhaben einen kumulativen Effekt erzeugen können“, im Lichte der Wiedergabe von Vorbringen des Revisionswerbers (vgl. S. 13 unten der Revision) - entgegen dessen Auffassung - nicht als aktenwidrig iSd Entscheidung VwGH 6.12.2018, Ra 2018/02/0280, erweist.
19 4.3. Als Verfahrensmängel rügen die Zulässigkeitsausführungen, das Verwaltungsgericht habe nicht - dem Amtswegigkeitsprinzip gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG entsprechend - auch die nicht ausdrücklich angefochtenen Teile des Bescheides der belangten Behörde überprüft, nicht den Gutachtensauftrag an den Sachverständigen auf näher beschriebene Weise erweitert und nicht begründet, warum es einem vom Revisionswerber vorgelegten Privatgutachten nicht gefolgt sei.
20 Mit diesen Verfahrensrügen ist allerdings eine konkrete Darstellung der Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht verbunden; diese setzte voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 11.2.2019, Ra 2019/20/0009, oder 12.6.2019, Ra 2019/01/0210, jeweils mwN).
21 Eine solche konkrete Begründung, weshalb bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, ist den Zulässigkeitsausführungen - welche lediglich an verschiedener Stelle den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes mit apodiktischen Behauptungen entgegen treten - nicht zu entnehmen; der Revisionswerber zeigt daher auch insoweit keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.
22 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
23 Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juli 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100059.L00Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020