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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie den Hofrat Mag. Samm als Richter und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M A in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Juli 2019, Zl. VGW-131/V/002/15266/2018-11, betreffend Übertretung des WLSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird - soweit sie die Übertretung nach dem WLSG betrifft - zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 14. November 2017, Zahl VStV/917300711757/2017, mit dem er - soweit verfahrensgegenständlich relevant - unter anderem wegen Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms an einem näher bezeichneten Tatort zu einer näher bezeichneten Tatzeit einer Übertretung des WLSG für schuldig erachtet worden war, in der Schuldfrage abgewiesen, ihr jedoch hinsichtlich der Strafhöhe stattgegeben und die Geldstrafe wie auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.
2 Das angefochtene Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. Juli 2019 mündlich verkündet, wobei dem Revisionswerber eine Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG am 26. Juli 2019 zugestellt wurde. Den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verhandlung am 22. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 23. August 2019 ab. Am 28. August 2019 wurden dem Revisionswerber dieser Beschluss sowie eine gekürzte Ausfertigung des am 22. Juli mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG zugestellt. Der vom Revisionswerber am 11. September 2019 zur Post gegebene Antrag an das Verwaltungsgericht Wien auf „Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG einer Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG“ wurde von diesem mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 wegen Verspätung zurückgewiesen.
3 Am 22. November gab der Revisionswerber unter Anführung der Geschäftszahl des angefochtenen Erkenntnisses vom 23. August 2019 ein undatiertes Schreiben zur Post, mit dem er u.a. „außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof“ erhob.
4 Diese Revision ist unzulässig:
5 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
6 Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt (insbesondere die gekürzte Erkenntnisausfertigung vom 23. August 2019), wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 22. Juli 2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht in der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift (§ 29a Abs. 2a Z 1 VwGVG) gestellt. Gegenteiliges ist auch der Revision nicht zu entnehmen.
7 Schon daher war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass es eines Verbesserungsauftrags an den Revisionswerber hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist, bedurfte (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG).
Wien, am 6. Juli 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030065.L00Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020