Index
E6JNorm
AVG §37Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des E H A in G, vertreten durch Tschurtschenthaler Walder Fister Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. Mai 2019, Zl. LVwG 70.3-294/2019-11, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anzeige des Revisionswerbers gemäß § 57 StbG richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft des Revisionswerbers nach § 27 StbG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) in der Sache fest, dass der Revisionswerber am 3. Februar 1994 die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben und dadurch gemäß § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe, wies die Anzeige des Revisionswerbers gemäß § 57 StbG ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte den nachfolgend im Wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt fest:
Dem Revisionswerber sei mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 31. März 1992 mit Wirkung vom 29. April 1992 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Im Jahr 1994 habe der Revisionswerber auf Grund eines positiven Willensaktes seinerseits die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen, ohne zuvor die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt bzw. bewilligt bekommen zu haben.
3 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt führte das Verwaltungsgericht rechtlich zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG ex lege verloren.
Überdies lägen die Voraussetzungen für die vom Revisionswerber beantragte Feststellung des rückwirkenden Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß § 57 StbG im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber die türkische Staatsangehörigkeit im Jahr 1994 auf Grund einer positiven Willenserklärung wiedererworben habe, nicht vor.
4 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht unter Wiedergabe des Wortlauts des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit dem Nichtvorliegen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
5 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Juni 2019, E 2317/2019-5, mit nachstehender Begründung ablehnte:
„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 12.3.2019, Rs. C-221/17, Tjebbes ua.) zu einer gebotenen Einzelfallprüfung der Folgen eines mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit einhergehenden Verlusts der Unionsbürgerschaft ein Verstoß der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschrift des § 27 Abs. 1 StbG gegen Art. 8 EMRK behauptet wird, lässt ihr Vorbringen angesichts dessen, dass § 27 Abs. 1 StbG den Verlust der Staatsbürgerschaft nur dann an den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit knüpft, wenn diese auf Initiative des Betroffenen erworben wird, und § 28 StbG die Möglichkeit eröffnet, die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen des Privat- und Familienlebens zu beantragen (vgl. VfGH 17.6.2019, E 1832/2019), vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 11.12.2018, E 3717/2018; siehe auch bereits VfSlg. 19.765/2013 und 19.766/2013 zu der inhaltlich deckungsgleichen Regelung des § 27 Abs. 1 StbG 1965) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es ist daher im Lichte des Art. 8 EMRK und des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden, wenn § 27 Abs. 1 StbG bei (Wieder-)Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit für den Fall, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft nicht wahrnimmt, davon ausgeht, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen.“
und diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 19. Juli 2019, E 2317/2019-7, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
6 Gegen das angeführte Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde beantragt in ihrer nach Einleitung des Vorverfahrens eingebrachten Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Abweisung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
I. Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß § 57 StbG
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision bringt zur Zulässigkeit in Bezug auf den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß § 57 StbG vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Voraussetzung dieses Erwerbstatbestandes, wonach es der Fremde nicht zu vertreten habe, dass er von einer österreichischen Behörde fälschlicherweise als Staatsbürger behandelt worden sei.
11 Gemäß § 57 Abs. 1 erster Satz StbG erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 leg. cit. die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er zumindest in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hat.
12 Bezugnehmend auf die Gesetzesmaterialien zu § 57 sowie § 64a Abs. 19 StbG idF BGBl. I Nr. 136/2013 (RV 2303 BlgNR, 24. GP, S. 12) stellte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. September 2018, Ra 2017/01/0331, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, klar, dass § 57 StbG lediglich auf Personen Anwendung findet, die nie die österreichische Staatsbürgerschaft innehatten. Nur in diesen Fällen soll diese Bestimmung greifen. Daher fallen Fremde, die die österreichische Staatsbürgerschaft einmal besessen, diese in der Folge aber - aus welchen Gründen auch immer - wieder verloren haben (und nach eingetretenem Staatsbürgerschaftsverlust von einer Behörde als österreichische Staatsbürger behandelt werden) nicht unter den Anwendungsbereich des § 57 StbG. Diese Bestimmung ermöglicht nur den erstmaligen Erwerb, nicht den Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft.
13 Da der Revisionswerber zumindest vom 29. April 1992 bis 1994 österreichischer Staatsbürger war, konnte er nicht die Staatsbürgerschaft gemäß § 57 StbG (wieder) erwerben.
14 Insoweit werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukämen. Die Revision war daher im genannten Umfang zurückzuweisen.
II. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 27 StbG)
15 Die Revision ist in Bezug auf die Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 StbG zu der im Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage der fehlenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zulässig und berechtigt.
16 Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive Willenserklärung“ abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl. etwa zuletzt VwGH 20.5.2020, Ra 2019/01/0057, Rn. 10, mwN).
18 Das Vorliegen dieser vom Verwaltungsgericht auf Grund des von der Tochter des Revisionswerbers in deren Verfahren nach § 27 Abs. 1 StbG vorgelegten sie betreffenden Personenstandsregisterauszugs angenommenen Voraussetzungen wird vom Revisionswerber nicht bestritten. Vielmehr vermeint der Revisionswerber zusammengefasst, im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2018, E 3717/2018, hätte die belangten Behörde seine Tochter nicht unter Heranziehung der (mutmaßlichen) türkischen Wählerevidenzliste unter Druck setzen dürfen, ihren Personenstandsregisterauszug vorzulegen, um sich von den Anwendungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 StbG freizubeweisen. Insofern habe die belangte Behörde den Personenstandsregisterauszug seiner Tochter auf gesetzwidrige Weise gewonnen, weshalb dieses Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot unterliege und daher von der belangte Behörde nicht hätte verwertet werden dürfen.
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon vielfach mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit auseinandergesetzt und unter anderem auf die offenkundige Unmöglichkeit, von Amts wegen personenbezogene Auskünfte von den türkischen Behörden zu erhalten, und die sich daraus ergebende Mitwirkungspflicht der Betroffenen durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw. Aktenabschriften hingewiesen (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0364, Rn. 20, mwN). Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gemäß § 27 Abs. 1 StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0042, Rn. 14, mwN).
20 Auch der Verfassungsgerichtshof hat in der von der Revision zitierten Entscheidung VfGH 11.12.2018, E 3717/2018, festgehalten, dass das Verwaltungsgericht zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts verpflichtet ist (Rn. 63 f). Der Verfassungsgerichtshof hat gleichzeitig nicht ausgeschlossen, dass die Partei Mitwirkungspflichten treffen, die in amtswegigen Ermittlungsergebnissen begründet sind und sich im Rahmen der zumutbaren Möglichkeiten der Partei halten (Rn. 74).
21 Davon ausgehend stellt eine Vorgangsweise, bei welcher der Partei die Gelegenheit zur Vorlage anderer, ihr zugänglicher Beweismittel gegeben wird, um den vom Verwaltungsgericht amtswegig (im Wege einer Würdigung von Beweismitteln und der ausländischen Rechtslage) festgestellten maßgeblichen Sachverhalt widerlegen zu können, keine - unzulässige - Umkehr der formellen Beweislast dar (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0042, Rn. 18). Ebenso wenig handelt es sich bei einem von der Partei dementsprechend vorgelegten Beweismittel - wie vorliegend dem von der Tochter des Revisionswerbers in deren Verfahren vorgelegten, sie betreffenden türkischen Personenstandsregisterauszug - um ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel. Der Verwertung des Personenstandsregisterauszugs der Tochter durch das Verwaltungsgericht steht im vorliegenden Verfahren bereits deshalb kein Beweisverwertungsverbot entgegen.
22 Soweit sich die Revision gegen die unterlassene Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung wendet, kommt ihr hingegen Berechtigung zu:
23 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ausgehend vom festgestellten Vorliegen der Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG und einem damit verbundenen gleichzeitigen Verlust des Unionsbürgerstatus nach der Rechtsprechung des EuGH vom 12. März 2019 in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes u.a., von der zuständigen nationalen Behörde und gegebenenfalls dem nationalen Gericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. dazu zuletzt VwGH 20.5.2020, Ra 2019/01/0383, Rn. 15, mwN).
24 Zu den Kriterien einer solchen unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung kann gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2020, Ra 2020/01/0022, Rn. 21 - 26, verwiesen werden. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof neben der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Juni 2019, E 1302/2019, vertretenen verfassungsrechtlichen Sicht (weiterhin) eine derartige Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Kriterien des EuGH in der Rechtssache Tjebbes u.a., für unionsrechtlich geboten. Eine solche unionsrechtlich gebotene Prüfung erfordert eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles durchgeführte Gesamtbetrachtung. Bei einer solchen Gesamtbetrachtung wird jedoch regelmäßig der vom Verfassungsgerichtshof aus verfassungsrechtlicher Sicht angeführte Umstand, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (nach § 28 Abs. 1 StbG) nicht wahrgenommen hat, von maßgeblicher Bedeutung sein. Dieser Umstand entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht von der unionsrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2020/01/0050, mwN).
25 Da das Verwaltungsgericht entgegen dieser Rechtsprechung keine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen hat, war das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Feststellung des Verlusts der Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
26 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
27 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. Juli 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010345.L00Im RIS seit
19.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020