Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision der N V, vertreten durch Mag. Bert Ortner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 1/Dachgeschoß, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2019, Zl. L515 2215362-1/9E, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2019 teils bestätigend, teils abändernd - den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen sie ein befristetes Einreiseverbot. Unter einem verhängte das Bundesverwaltungsgericht gegen die Revisionswerberin gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 200,--. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und, soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis eine Mutwillensstrafe verhängt wurde, auch eine (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
3 Mit Erkenntnis vom 5. März 2020, E 3783-3784/2019-11, hob der Verfassungsgerichtshof das in Revision gezogene Erkenntnis, soweit damit gegen die Revisionswerberin eine Mutwillensstrafe verhängt wurde, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG ab.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 27.5.2020, Ro 2019/19/0013 bis 0014, mwN).
6 Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 1. Juli 2020 mit, klaglos gestellt zu sein.
7 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. Juli 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190432.L00Im RIS seit
17.09.2020Zuletzt aktualisiert am
17.09.2020