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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §98a Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. Jänner 2019, LVwG-S-114/001-2019, betreffend Übertretung des KFG (mitbeteiligte Partei: H in A, vertreten durch Mag. Bertram Schneeberger, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Ressavarstraße 54), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 26. November 2018 wurde der Mitbeteiligte schuldig erachtet, er habe ein konkretes Kraftfahrzeug gelenkt, an dem entgegen § 98a Abs. 1 KFG ein sogenannter „Radar- oder Laserblocker“ der Marke „Guardian“ angebracht gewesen sei, wofür über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 201 Stunden) verhängt wurde.
2 Der nur gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern statt, als es die Geldstrafe auf € 200,- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabsetzte und den Kostenbeitrag neu bestimmte. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Nach der wesentlichen Begründung wirkten strafmildernd die geständige Verantwortung des Mitbeteiligten sowie dessen verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und es seiauch „zu erblicken, dass offenbar kein schweres Verschulden“ vorliege. Da § 19 VStG vor allem auch spezialpräventive Ziele verfolge, solle sich die Strafzumessung „an den allseitigen Verhältnissen“ des Mitbeteiligten orientieren und es könne mit der herabgesetzten Strafhöhe das Auslangen gefunden werden, um eine schuld- und tatangemessene sowie personenbezogene Bestrafung zu erzielen.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen. Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision zurück- oder abzuweisen.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die Revision ist - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, der zudem nur formelhaft, im Wesentlichen mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG, und damit nicht gesetzmäßig im Sinne des § 25a Abs. 1 VwGG begründet ist - aufgrund der geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig und berechtigt.
7 Bei der Strafbemessung ist vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/02/0247, mwN).
8 Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0079; VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0136).
9 Diesen Anforderungen kam das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht nach. Ohne Auseinandersetzung mit dem von § 98a Abs. 1 KFG geschützten Rechtsgut und der Intensität seiner Beeinträchtigung werden weder die Schwere der Tat individuell beurteilt noch der Grad des Verschuldens konkret begründet und die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat nicht näher dargelegt.
10 Ebenso wird zwar die geständige Verantwortung des Mitbeteiligten als strafmildernd gewertet, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für den Milderungsgrund des Geständnisses (vgl. dazu etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044, mwN) ist jedoch nicht zu sehen.
11 Mangels Nachvollziehbarkeit der Strafbemessung war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 13. Juli 2020
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020049.L00Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020