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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der M in K, vertreten durch Prutsch & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Joanneumring 6/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 6. April 2020, LVwG 30.26-204/2020-17, betreffend Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, sie habe sich zu einem konkreten Zeitpunkt an einem näher angeführten Ort nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Wegen der damit begangenen Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO wurde über die Revisionswerberin gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Zudem wurde der Revisionswerberin eine Übertretung nach § 7 Abs. 2 StVO vorgeworfen, wofür eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage und 20 Stunden) verhängt wurde. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
5 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/02/0337, mwN).
6 Wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ist konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Auch eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder ein Zitieren von Erkenntnissen der Zahl nach, ohne auf konkrete Unterschiede hinzuweisen, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (VwGH 5.9.2018, Ra 2017/02/0198, mwN).
7 Fehlt im Zulässigkeitsvorbringen die Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage und dem dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt sowie der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist die Revision unzulässig (vgl. VwGH 9.3.2020, Ra 2020/02/0027, mwN).
8 In Anbetracht dieser Rechtsprechung erweist sich die vorliegende Revision hinsichtlich des Grundes der Bestrafung nach § 5 Abs. 2 StVO bereits deshalb als unzulässig, weil dem weitwendigen Zulässigkeitsvorbringen nicht zu entnehmen ist, auf Basis welchen Sachverhalts sich eine darauf basierende fallbezogene Rechtsfrage stellt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9 Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Strafbemessung ist vom Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. etwa VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0212, mwN).
10 Dies im Blick zeigt die Revisionswerberin nicht auf, inwiefern sich die Berücksichtigung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Revisionswerberin auf die Bemessung der verhängten Mindeststrafe ausgewirkt hätte.
11 Soweit von der Revision auch die Bestrafung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO umfasst ist, erweist sie sich schon deshalb als unzulässig, weil gemäߧ 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über die Revisionswerberin wurde für die genannte Übertretung eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage und 20 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO € 726,-- beträgt.
In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Juli 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020142.L00Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020