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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des K in O, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in 2000 Stockerau, Th. Pampichler Straße 1a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Dezember 2019, LVwG-S-2342/001-2019, betreffend Übertretung des FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde der Revisionswerber u.a. einer näher konkretisierten Übertretung des FSG schuldig erkannt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision „wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten und ihnen gleichzuhaltenden Rechten“. Eine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, enthält die Revision nicht.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 26.4.2019, Ra 2018/02/0345, mwN).
4 Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes „soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht“ in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Soweit der Revisionswerber daher die Revision „wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten und ihnen gleichzuhaltenden Rechten“ behauptet, ist der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Prüfung nicht berufen (vgl. Art. 133 Abs. 5 B-VG; vgl. z.B. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0203, 0204, mwN).
5 Die vom Revisionswerber angeführten Rechte bezeichnen somit kein subjektives Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG.
6 Da die vorliegende Revision darüber hinaus auch keine gesonderte Darstellung der Gründe enthält, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, erweist sie sich auch aus diesem Grund als unzulässig. Ein Mängelbehebungsauftrag war nicht zu erteilen (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/17/0008; VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114).
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Juli 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020130.L00Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020