TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/20 VGW-051/031/13679/2019

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Veröffentlicht am 20.02.2020
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Entscheidungsdatum

20.02.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Freistätter, MBA, über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Dr. C. D., gegen den Bescheid der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei u. Anhaltevollzug, AFA Referat 2 - Fremdenpolizei, vom 29.8.2019, Zl. VStV/..., mit dem der Antrag vom 22.8.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht bewilligt wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I)       Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II)      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I)       Mit Strafverfügung vom 30.7.2019 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 120 Abs. 1a in Verbindung mit §§ 31 Abs.1a und 31 Abs.1 Fremdenpolizeigesetz 2005 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden, verhängt.

Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 5.8.2019 mit 6.8.2019 durch Hinterlegung am Postamt ... Wien zugestellt.

Mit Eingabe (E-Mail) vom 22.8.2019 wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers folgender Einspruch erhoben:

„Gegen die Strafverfügung vom 30. 7.2019, zugestellt durch Hinterlegung am 6.8.2019, erhebe ich

Einspruch

Die Strafverfügung wurde zu einem Zeitpunkt am 6.8.2019 hinterlegt, wo ich mich nicht in Wien aufgehalten habe. Ich habe erst gestern Nachmittag davon erfahren und das hinterlegte Schriftstück heute behoben. Ich ersuche daher mir die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und meinen Einspruch zu berücksichtigen. Ich bin schwer krank und habe bedarf einer umfangreichen ärztlichen Behandlung, die in meinem Heimatland nicht möglich wäre. Die aufgezwungene Rückreise, würde meiner Lebensbeendigung entsprechen. Ich bin Mitglied der E., sodass mir das Recht einer Legitimationskarte zusteht und ich mich daher nicht in Österreich illegal aufhalte. Ich beantrage die Aufhebung der Strafverfügung und Einstellung des wieder mich geführten Verwaltungsstrafverfahren.“

Der Eingabe war eine Ausweiskopie des Unternehmens E. angeschlossen.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei u. Anhaltevollzug, AFA Referat 2 - Fremdenpolizei, vom 29.8.2019, wurde der Antrag des Einschreiters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahl VStV/..., gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nicht bewilligt. Begründend führte die Behörde aus, dass der Einschreiter seit s7.07.2017 (gemeint ist wohl 27.07.2017) lediglich in Wien, F.-gasse behördlich gemeldet sei. Er könne somit nicht glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, eine Frist einzuhalten oder zu einer Verhandlung zu erscheinen.

II)      Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 22.1.2020 wurde der vertretene Beschwerdeführer aufgefordert, sämtliche Unterlagen der behaupteten urlaubsbedingten Abwesenheit (Buchungsbestätigung, Hotelrechnungen, etc.) für den relevanten Zeitraum vorzulegen. Bis dato wurde dieser Aufforderung nicht entsprochen.

III)    Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.

die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.

die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gegen die Versäumung einer Frist ist sohin dann auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihr an dieser Versäumnis nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt ausgelöst wurde und die Frist ungenützt verstrichen ist. Zusätzlich muss dieser Antrag durch die Partei spätestens zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

Weiters muss der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund schon im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Sohin kommt der Partei die Obliegenheit zu, jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret zu beschreiben.

Der Beschwerdeführer hat als Grund für seinen Antrag auf Wiedereinsetzung seine urlaubsbedingte Abwesenheit von der Abgabestelle geltend gemacht. Es ist daher die Aufgabe des Wiedereinsetzungswerbers, das Vorliegen des vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrundes nicht nur zu behaupten, sondern glaubhaft zu machen (VwGH 19.6.1990, 90/04/0101). Reine Behauptungen reichen nicht aus. Die Partei, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 24.02.1994, 92/10/0392). Trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien wurden vom vertretenen Beschwerdeführer jedoch keine Beweismittel hinsichtlich seiner Ortsabwesenheit vorgelegt.

Im Lichte der oben zitierten Judikatur zu den Wiedereinsetzungsgründen und zu deren Glaubhaftmachung reicht das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aus, um die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumnis der Einspruchsfrist bewilligen zu können. Die Beschwerde war aus diesem Grunde zwingend abzuweisen.

IV)      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Frist; Versäumung; Glaubhaftmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.051.031.13679.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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