Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.10.2019Index
19/05 MenschenrechteNorm
NAG §28Rechtssatz
Zweck des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderung zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Das Verwaltungsgericht sieht in der Anwendung des § 28 NAG keine unzulässige Diskriminierung des Beschwerdeführers im Sinne des Übereinkommens zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung, weil § 28 Abs 1 NAG in der Frage des Gefährdungspotentials keine Differenzierung zwischen behinderten und nichtbehinderten Personen macht. Das Argument, dass die Rückstufung nicht geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höherem Maße zu gewährleisten, als die Nichtvornahme der Rückstufung, zeigt keine unzulässige Diskriminierung auf. Der Zweck des § 28 Abs 1 NAG liegt nicht darin, dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht gänzlich zu nehmen, sondern ihm - richtlinienkonform (RL 2003/109/EG) - lediglich seines privilegierten gemeinschaftsrechtlichen Status als unbefristet Niederlassungsberechtigter mit Daueraufenthalt zu entkleiden, wodurch es in kürzeren Abständen zu einer fundierten Einschätzung des Gefährdungspotentials kommt. Da der Beschwerdeführer weiterhin niedergelassen bleiben darf, kann es auch zu keinem Eingriff in Art 8 EMRK kommen (vgl RV 952 BlgNr XXII.GP, BGBl I 100/2005, zu § 28 Abs 1 NAG, Seite 131).
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, UN-Behindertenkonvention, Rückstufung, GefährdungspotentialAnmerkung
VfGH-Beschwerde erhoben; VfGH vom 27.11.2019, E 4015/2019-5, AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.11.155.1.7.2019Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020