Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.06.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §35 Z1Rechtssatz
So wäre gemäß § 35 Z 1 VStG die Identität des Beschwerdeführers – auch wenn dieser sich nicht ausweist – auch sonst sofort feststellbar gewesen. Die DA-Bar befand sich auf dem Grundstück unmittelbar neben der EA des Beschwerdeführers. Auf der Fassade dieser EA war weithin leserlich ein Hinweis auf die Domain der EA (NA) angebracht. Auf dessen Startseite erschien das Gesicht des Beschwerdeführers zusammen mit seinem Namen und seiner Handynummer. Auf der Homepage dieser EA wurde auf die DA-Bar verwiesen. Auch auf der Homepage der DA-Bar (MA) fand sich ein Hinweis auf die AA & Co KG sowie die Handynummer des Beschwerdeführers. Mit wenigen Klicks konnte somit auf die Identität des Beschwerdeführers geschlossen werden. Schließlich war der Beschwerdeführer als Betreiber der DA-Bar in AE bekannt, was die Polizeiorgane ebenfalls innerhalb von wenigen Minuten herausfinden hätten können. Wiederum unabhängig davon gab sich der Beschwerdeführer selbst als „Chef“ des Lokals zu erkennen. Der Festnahmegrund zur Feststellung der Identität kann somit im konkreten Fall nicht herangezogen werden.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Verwaltungsstrafgesetz, Corona-Zeit, Festnahme ohne Ermächtigung, IdentitätsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.12.49.1.11.2020Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020