TE Bvwg Beschluss 2019/6/12 L529 2219788-1

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Entscheidungsdatum

12.06.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

L529 2219788-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Metin AKYÜREK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2019, Zl. XXXX :

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrenshergang

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch "BF") ist türkischer Staatsangehöriger. Der BF wurde am 25.09.2018 wegen §§ 84, 269 StGB in Untersuchungshaft genommen und über ihn mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24.10.2018 (RK 30.10.2018) wegen §§ 83 (1), 84 (4), 15, 269 (1) 1. Fall, 83 (2), 84 (2) StGB eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon 9 Monate bedingt) verhängt.

I.2. Mit Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.10.2018 und vom 05.02.2019 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dem BF die Absicht der Behörde (Erlassung einer Rückkehrentscheidung / eines Einreiseverbotes, in eventu die Verhängung der Schubhaft; die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes) mitgeteilt und der BF aufgefordert, einen beigeschlossenen Fragenkatalog zu beantworten.

Im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung nahm der BF dazu mit Schreiben vom 09.10.2018 bzw. vom 12.02.2019 Stellung.

I.3. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde (nachfolgend auch "bB") wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 07.05.2019 an den rechtsfreundlichen Vertreter.

I.4. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 03.06.2019 erhob der BF Beschwerde gegen den eingangs zitierten Bescheid des BFA vom 08.04.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Der BF ist seit 21.11.2005 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Er ist seit 3 Jahren geschieden und wurde die Beziehung zu seiner Ex-Gattin im September 2018 beendet. Der BF hat erwachsene Kinder (Sohn, Tochter) in Österreich, ebenso wohnen eine Schwester und ein Bruder sowie drei Onkeln in Österreich (alle sind österreichische Staatsbürger, ausgenommen die Tochter - diese ist türkische Staatsbürgerin).

Die Identität des BF steht fest. Er verfügt seit 29.10.2018 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger".

II.1.2. Mit Schreiben vom 01.10.2018 richtete die bB ein Schreiben "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" an den BF. Darin wurde als Ergebnis der Beweisaufnahme im Wesentlichen aufgelistet, dass über den BF wegen §§ 84, 269 StGB die Untersuchungshaft verhängt worden sei.

Angeschlossen wurde ein Fragenkatalog (bestehend aus 23 Fragen) und der BF um Beantwortung, sowie um Vorlage entsprechender Belege, ersucht.

Mit Schreiben vom 05.02.2019 erging ein weiteres Schreiben "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" an den BF. Abweichend vom zuvor angeführten Schreiben vom 01.10.2018 wurde dem BF die zwischenzeitlich erfolgte Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg wegen §§ 83 (1), 84 (4), 15, 269 (1) 1. Fall, 83 (2), 84 (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon 9 Monate bedingt) vorgehalten.

Angeschlossen wurde ein Fragenkatalog (bestehend aus 15 Fragen) und der BF um Beantwortung, sowie um Vorlage entsprechender Belege, ersucht.

Die Schreiben wurden von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF beantwortet.

II.1.3. Zum Privat- und Familienleben des BF stellte die bB fest:

"Ihre Onkel, Schwester, Tochter, Ihr Sohn und Bruder leben in Österreich.

Laut Bericht der LPD Salzburg gab Ihre angebliche Lebensgefährtin an, seit 3 Jahren von Ihnen geschieden zu sein und die Beziehung zu Ihnen im September 2018 beendet zu haben.

Die öffentlichen Interessen der Republik Österreich überwiegen allenfalls bestehenden privaten Interessen Ihrer Person. Ein Eingriff in Ihr Privatleben ist gerechtfertigt."

II.1.4. Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots stellte die bB fest:

"Sie haben in Österreich Straftaten begangen und wurden von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (9 Monate bedingt) verurteilt.

Sie haben klar zum Ausdruck gebracht, dass Sie nicht gewillt sind, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen.

Sie haben durch Ihr persönlich vorwerfbares und massiv strafbares Verhalten gezeigt, dass Sie nicht gewillt sind bzw. zumindest in Kauf nehmen, durch Ihr Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darzustellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Die Behörde hatte ob Ihres bislang gezeigten Verhaltens davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin Delikte gegen Leib und Leben und gegen die körperliche Sicherheit setzen werden und somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden.

Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wozu auch der Rechtsfriede im Bereich des geordneten Fremden-/ Zuwanderungsrechtes sowie des gerichtlichen Strafrechtes (hier: Strafgesetzbuch) zählt, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der hiesigen Gesellschaft dar."

II.1.5. Das BFA ließ im Wege der LPD Erhebungen zum Familienleben des BF zu seiner behaupteten Lebensgefährtin führen. Diese ergaben, dass ein aktuelles Familienleben des BF mit dieser nicht mehr besteht.

Zielführende Ermittlungen zum Familienleben des BF mit den übrigen angeführten Verwandten (insbes. zu seinem Sohn und seiner Tochter) und zu seinem Privatleben sind aus den vorliegenden Verwaltungsakten aber nicht erkennbar.

II.1.6. Ermittlungen zu den dem BF vorgeworfenen Straftaten sind unvollständig, bzw. fehlen völlig. Eine persönliche Einvernahme des BF wurde nicht durchgeführt.

II.1.7. Aufgrund der Formulierungen in den Feststellungen bzw. in der rechtlichen Beurteilung ist unklar, von welchem Gefährdungsmaßstab die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung ausgeht.

II.1.8. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht nicht fest; das Ermittlungsverfahren ist grob mangelhaft. Eine Sanierung binnen Wochenfrist ist nicht durchführbar.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde.

II.3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

II.3.2. Zur Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen,

- wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder

- bloß ansatzweise ermittelt hat.

- Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Ergänzend zu obigen Ausführungen ist aber auch die jüngste Judikatur des EuGH zu erwähnen, der in seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 sich ua. mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (anstelle der Behörde) - bei entsprechender Untätigkeit der Behörde - der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität bzw. Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen.

Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C 390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben.

Der EuGH führte weiter aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C 390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin zu interpretieren sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Hinsichtlich des Rechts nach Art. 47 Abs. 2 der Charta auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst der Begriff der "Unabhängigkeit", die der Aufgabe des Richters innewohnt, nämlich zwei Aspekte. Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der zweite, interne, Aspekt steht mit dem Begriff der "Unparteilichkeit" in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen an dessen Gegenstand ein gleicher Abstand gewahrt wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Was das Zusammenspiel zwischen der den nationalen Gerichten nach dem nationalen Recht obliegenden Pflicht, in den bei ihnen anhängigen Rechtssachen den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), anbelangt, ist in den Rn. 50 bis 52 des vorliegenden Urteils darauf hingewiesen worden, dass die nationalen Gerichte nach dem Unionsrecht eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird, auf der Grundlage der Beweise vornehmen müssen, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorgelegt haben.

Diese Gerichte können nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie - wie die Generalanwältin in den Nrn. 51 bis 56 und 68 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat - nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben.

Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht in ihren sich daraus ergebenden Grundsätzen zu der Rolle des Verwaltungsgerichtes im Verhältnis zu jener der ermittelnden Behörde jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.

Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese demnach jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise, iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten, ist das Gericht ermächtigt - wenn nicht sogar iS obiger, vom EuGH aufgezeigter Grundsätze verpflichtet - eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.

II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

II.3.3.1. Der BF wurde via Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nur zu den Straftaten vom 23.09.2018 (schwere Köperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt) befragt und setzte sich das BFA auch mit den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen auseinander, allerdings erweist sich auch das als unvollständig, als wesentliche Sachverhaltselemente (beispielsweise Alkoholisierungsgrad des Täters bzw. der Opfer) fehlen.

Die weiteren Vorverurteilungen wurden lediglich in der rechtlichen Beurteilung angeführt ( AS 181, 183) und nur in der Weise, als lediglich das Ergebnis des Strafregisterauszuges zitiert wurde. Nähere Feststellungen zu diesen vom BF begangenen Straftaten, insbesondere die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild, fehlen insoweit völlig. Eine Befragung zu diesen Straftaten fehlt ebenso. Die Ermittlungen zu den den strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sind daher insgesamt mangelhaft.

Wenn das BFA annimmt, der BF habe durch sein Verhalten deutlich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren, so ist diese Annahme - jedenfalls im Hinblick auf das Verwaltungsrecht - spekulativ, fehlen doch entsprechende Ermittlungen bei den zuständigen Behörden, insbesondere hinsichtlich solcher über gegen den BF verhängte Verwaltungsstrafen.

Ermittlungen zu verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF fehlen völlig, gleiches gilt für Ermittlungen im Hinblick auf § 38a SPG sowie Ermittlungen zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit bei der Gewerbebehörde.

Unberücksichtigt blieb auch die zuletzt erfolgte Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg vom 28.02.2019 wegen § 107a (1,2) Z 1,2 StGB, § 107 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

Aufgrund der im Akt einliegenden gerichtlichen Mitteilungen (vgl. AS 93, 115, 119, 125, 143, 201, 207 - Mitteilungen über Anklageerhebungen, Einstellungen, bzw. rechtskräftiger Bestrafung) ist unklar, welche Verfahren - den BF betreffend - noch offen sind. Diesbezüglich hätte es weiterer Ermittlungen bedurft, weil nicht abschließend feststeht, welche jeweiligen Sachverhalte (Tatzeiten) betroffen sind.

Die Beilage zur Beschwerde hilft insoweit nicht weiter, weil diese Mitteilung offenbar nur den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Wien abdeckt.

Das BFA traf, wie dargelegt, in Bezug auf das dem BF zur Last gelegte und den Grund für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bildende Fehlverhalten nur unzureichende Feststellungen. Eine derartige "Kurzdarstellung" von Verurteilungen reicht allerdings für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht aus. Vielmehr wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen Straftaten des BF erforderlich gewesen (vgl. VwGH v. 24.01.2019, RA 2018/21/0234-6).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN, oder VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0007, Rn. 6).

Soweit das BFA auf 11 Eintragungen in der KPA (welche?) - die nicht zu einer Verurteilung geführt haben - verweist, ist einmal unklar welche Sachverhalte damit gemeint sein sollen und auch, welchen Beweiswert die Behörde diesen Dokumenten zumisst (vgl. dazu auch unten - II.3.3.4.).

II.3.3.2. Eine Einvernahme des BF ist unterblieben, ebenso eine der nächsten Angehörigen. Stattdessen ergingen zwei Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit entsprechenden Antworten der rechtsfreundlichen Vertretung. Zum einen wurde dadurch der Sachverhalt v.a. im Hinblick auf ein relevantes Familienleben und auch Privatleben unzureichend abgebildet und fehlt zum anderen auch der persönliche Eindruck. Ohne aber die oben erwähnten Einvernahmen erweisen sich die Feststellungen zum Familienleben als Spekulation. Die Feststellungen zum Privatleben erschöpfen sich überhaupt nur in der Aussage, dass ein Eingriff zulässig sei und die Interessen der Republik allenfalls bestehende private Interessen überwiegen würden.

Lediglich die Aspekte der Beziehung zu seiner Exfrau ließ die bB im Wege der LPD abklären. Die weiteren notwendigen Ermittlungen zum Familien- und Privatleben sind marginal.

Die Ermittlungen dazu sind jedenfalls unvollständig. Wenn angeführt wird, dass der BF ein Lokal betreibe, dieses aber derzeit von seinem Schwiegersohn geführt werde, so hätte es insofern auch ergänzender, vertiefender Ermittlungen bedurft. Unklar ist insoweit, woher der BF ein Einkommen bezieht; unklar ist auch, ob der BF (noch) eine Gewerbeberechtigung besitzt, oder ob sie ihm zwischenzeitlich entzogen wurde (vgl. Strafregisterauszug).

II.3.3.3. In den Feststellungen des Bescheides führte die bB aus, dass die Behörde aufgrund des bislang gezeigten Verhaltens des BF davon auszugehen hatte, dass er auch weiterhin Delikte gegen Leib und Leben und gegen die körperliche Sicherheit setzen werde und somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden werde.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die bB aus, dass von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden müsse (AS 178), bzw. dass das strafbare Gesamtfehlverhalten des BF zum jetzigen Zeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle und somit die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG gegeben sei. Nachdem der BF seinen Aufenthalt seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet gehabt habe, sei im Sinne des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nur dann zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden könne, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde (AS 182). Aufgrund des beschriebenen Gesamtfehlverhaltens über mehrere Jahre hinweg könne es keinem Zweifel unterliegen, dass sein Verbleib im Bundesgebiet mit einer massiven Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verbunden wäre (AS 183). Die Abwägungsentscheidung habe ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern (AS 184).

Unklar ist daher, von welchem Gefährdungsmaßstab - gemäß dem Stufenbau der Gefährdungsmaßstäbe (vgl. VwGH v. 07.05.2014, 2013/22/0233) - die belangte Behörde ausgeht.

Wenn aber der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG - den die Behörde (vgl. oben) ins Kalkül zieht und dessen Anwendung gemäß den vorliegenden Sachverhaltselementen offenbar geboten ist - herangezogen wird, so ist es unumgänglich darzustellen, welche "außergewöhnlichen Umstände" gegenständlich vorliegen und inwieweit die vom Beschwerdeführer ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist (vgl. VwGH v. 24.01.2019, RA 2018/21/0248).

II.3.3.4. Soweit das BFA begründend auf eine KPA-Eintragung Nr. 9 verweist, ist einmal anzumerken, dass die im Akt aufliegenden diesbezüglichen Dateiauszüge bei Eintragung Nr. 6 enden, eine Eintragung Nr. 9 demnach nicht existiert und zum anderen eine Heranziehung von KPA-Eintragungen von Sachverhalten, die zu keiner Verurteilung geführt haben, jedenfalls unzulässig ist.

II.3.3.5. Nach § 39 Abs. 2 hat die Behörde das Ermittlungsverfahren amtswegig zu führen. Pflicht der Behörde wäre es daher gewesen, den gegenständlich relevanten Sachverhalt von sich aus zu ermitteln.

Das gegenständliche Vorgehen der belangten Behörde - insbesondere die Unterlassung einer persönlichen Einvernahme des BF - führt aber dazu, dass nahezu das gesamte Ermittlungsverfahren auf die Beschwerdeinstanz übergewälzt bzw. delegiert würde.

II.3.3.6. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Bescheide iSd § 58 AVG zu begründen sind. Im Sinne des § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024, und 21.12.2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

II.3.3.7. Im vorliegenden Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt dermaßen qualifiziert mangelhaft ermittelt, dass von einem gänzlichen Ausbleiben der zur Entscheidungsfindung notwendigen Ermittlungen über weite Strecken iSd Erk. d. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 gesprochen werden muss. Daran anknüpfend ist auch nach derzeitigem Stand nicht zu beurteilen, ob das BFA überhaupt rechtlich die richtigen Schlüsse gezogen hat. Das BVwG hätte hier nicht bloß Ergänzungen dazu vorzunehmen, sondern wäre vielmehr die erste Instanz, welche diese Ermittlungen vollinhaltlich vornimmt und kann erst nach dieser eine Beurteilung der Rechtsfrage stattfinden. Das ho. Gericht hätte iSd Urteils des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 somit in einem wesentlichen Teil des Ermittlungsverfahrens "an die Stelle" der zuständigen belangten Behörde zu treten, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt. So ergäbe sich etwa für das BVwG, dass die gegenständlichen Ermittlungen nur im Zuge einer Verhandlung durchgeführt werden könnten, dies zudem in einem Mehrparteienverfahren. Schon daraus ergibt sich ein wesentlicher Mehraufwand gegenüber einem Verfahren vor dem Bundesamt in einem Einparteienverfahren. Das Bundesamt verfügt auch hinsichtlich der Anzahl von Entscheidern über wesentlich höhere personelle Ressourcen als das BVwG.

Eine vorweg per se angenommene Verlängerung des Verfahrens durch die Zurückverweisung und eine nochmalige Beschwerdeerhebung wäre rein spekulativ, zumal die Statistiken zeigen, dass nicht gegen jegliche Entscheidung des BFA Beschwerde erhoben wird. Insbesondere, wenn nunmehr ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und darauf basierend eine nachvollziehbare Beweiswürdigung und rechtsrichtige Beurteilung des Antrages vorgenommen wird, kann den Erfahrungen nach von einer höheren Akzeptanz durch die Partei ausgegangen werden.

II.3.3.8. Das Vorgehen der belangten Behörde - Durchführung marginaler Ermittlungsschritte innerhalb eines Zeitraumes von mehr als einem halben Jahr und dann die Bescheiderlassung unter Miteinbeziehung spekulativer Annahmen in zentralen Bereichen unter gleichzeitigem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde - kann nur so interpretiert werden, dass damit nicht unerhebliche Ermittlungsschritte auf die Beschwerdeinstanz übergewälzt werden sollten. Angesichts der mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde de facto verbundenen verkürzten einwöchigen Entscheidungsfrist bleibt in erster Linie nur die Behebung und Zurückverweisung als Sanierungsmöglichkeit.

Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren die oben aufgelisteten fehlenden Ermittlungen (vgl. oben die Punkte II.3.3.1., II.3.3.2, II.3.3.3. und II.3.3.4.) durchzuführen haben. Hinzu kommen weitere Ermittlungen im Hinblick auf das Familienleben des BF, zumal der BF in der Beschwerde angegeben hat, nunmehr eine Lebensgemeinschaft mit seiner füheren Lebensgefährtin zu führen und diese ein gemeinsames Kind erwarte.

II.3.4. Von diesen Überlegungen ausgehend, ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Dass gegebenenfalls die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist angesichts des Mehrparteienverfahrens beim BVwG nicht erkennbar.

II.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

II.5. Angesichts dieser Entscheidung binnen Wochenfrist sowie der gänzlichen Behebung des angefochtenen Bescheides erübrigen sich weitere Ausführungen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Feststellungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Straffälligkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L529.2219788.1.00

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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