TE Bvwg Beschluss 2019/6/13 L516 2219864-1

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Veröffentlicht am 13.06.2019
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Entscheidungsdatum

13.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a

Spruch

L516 2219864-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2019, Zahl XXXX schlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.04.2019 hinsichtlich (I.) der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei, sprach (VI.) aus, dass einer Beschwerde gem § 18 Abs 1 Z 1, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, sprach (VII.) aus, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe, sprach (VIII.) aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs 1 AsylG aufgetragen worden sei, ab 29.04.2019 im Quartier "BS Schwechat AIBE, Stichstraße West 5, 1300 Schwechat" Unterkunft zu nehmen, und erließ (IX.) gem § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot.

Die Beschwerde richtet sich gegen den gesamten Bescheid und langte samt Verwaltungsakten des BFA am 11.06.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1.1 Mit der Beschwerde wurden medizinische Unterlagen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgelegt und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeerhebung (AS 291).

2. Beweiswürdigung

2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem vom BFA vorgelegten Beschwerdeschriftsatz (AS 310-313; 291).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Rechtsgrundlagen

3.1 Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl jüngst VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0174). Es ist zwar auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (ebenso VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).

3.3 Vor dem Hintergrund der erstmals mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dem dazu erstatteten Vorbringen kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.

Zu B)

Revision

5. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2219864.1.00

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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