TE Bvwg Beschluss 2019/6/14 L516 1403679-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2019
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Entscheidungsdatum

14.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §13
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18
BFA-VG §18 Abs1
BFA-VG §18 Abs2
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

L516 1403679-4/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Armenien, vertreten durch Dr. Martin MAHRER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2019, Zahl 394790402-181087966 / BMI-BFA_WIEN_AST_01 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom "19.08.2015" (richtig wohl: 13.11.2018) hinsichtlich (I.) der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) fest, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei, sprach (VI.) aus, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe, sprach (VII.) aus, dass einer Beschwerde gem § 18 Abs 1, 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, erließ (VIII.) gem § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot und sprach (IX.) aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.03.2014 verloren habe.

Die Beschwerde richtet sich gegen den gesamten Bescheid und langte samt Verwaltungsakten des BFA am 12.06.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1.1 Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem BFA vor, der leibliche Vater von XXXX und XXXX , beide geboren am XXXX , zu sein, die in Österreich seit XXXX als subsidiär Schutzberechtigte aufenthaltsberechtigt sind. Er gab auch, mit seinen Kindern und deren Mutter, seiner Lebensgefährtin, im gemeinsamen Haushalt zu leben und sich um die Kinder zu kümmern (Verfahrensakt des BFA, Aktenseite (zB AS 11, 122, 123).

Das BFA hielt es im angefochtenen Bescheid nicht für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer der Vater jener Kinder sei, und begründete dies ausschließlich damit, dass er dazu keine Beweise habe vorlegen können und er nicht als Vater in den Geburtsurkunden eingetragen sei (Bescheid, S 58).

Das BFA führte in der Einvernahme am 19.11.2018 auch ein Telefonat mit der Mutter der Kinder, die bestätigte, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu sein und diesen heiraten zu wollen. Zu den Kindern wurde sie jedoch bei diesem Telefonat nicht befragt.

Das BFA ignorierte in der Folge den in der Einvernahme am 19.11.2018 gestellten Antrag, die Lebensgefährtin als Zeugin zu befragen (AS 122).

Schließlich befindet sich im Verwaltungsverfahrensakt des BFA ein Schreiben des XXXX , vom XXXX 2016 an ein Bezirksgericht, in welchem der Beschwerdeführer bereits damals als leiblicher Vater bezeichnet wurde (AS 339).

2. Beweiswürdigung

2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die Fundquellen angeführt sind.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Rechtsgrundlagen

3.1 Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.2 Fallbezogen ist nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer der Vater der genannten Kinder ist und das BFA hat bei seiner Beurteilung sowohl den Antrag auf Befragung der Mutter der Kinder als Zeugin ignoriert als auch das Schreiben der Jugendwohlfahrtsbehörde außer Acht gelassen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in den Geburtsurkunden als Vater aufscheint, schließt nicht aus, dass er der leibliche Vater ist. Es kann daher gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK und insbesondere eine Missachtung des Kindeswohls bedeuten würde (vgl VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115), weshalb gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.

Zu B)

Revision

5. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.1403679.4.00

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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