TE Bvwg Beschluss 2019/6/28 L527 2149648-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2019
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Entscheidungsdatum

28.06.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L527 2149648-4/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian Aufreiter, LL.B. im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2019, XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 06.06.2017, L519 2149648-1/13E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abwies; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung.

2. Am 05.09.2017 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) mit Bescheid vom 12.10.2017, Zahl XXXX , wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkt I); gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei; es bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkte II und III). Der Bescheid wurde am 19.10.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

3. Am 03.01.2018 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, den die belangte Behörde mit Bescheid vom 22.06.2018, XXXX , gemäß § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) wegen entschiedener Sache zurückwies. Die Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Zudem sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV), und sie erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.07.2018, L516 2149648-2/2E, zur Gänze rechtskräftig als unbegründet ab.

4. Ein österreichisches Bezirksgericht verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX wegen § 223 Abs 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Ein österreichisches Landesgericht verurteilte ihn nach dem SMG mit Urteil vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, 9 davon bedingt. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft in einer österreichischen Justizanstalt.

5. Am 07.06.2019 - während der Strafhaft - stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (den vierten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt, bei der der Beschwerdeführer zusammengefasst aussagte, sein Freund, mit dem er aus Pakistan geflohen sei, sei nach der Abschiebung nach Pakistan umgebracht worden. Er befürchte, dass ihm im Falle der Rückkehr dasselbe Schicksal drohe. Er gab außerdem an, eine namentlich genannte Freundin in Österreich zu haben, die ihn heiraten wolle. Sie stamme aus der Mongolei. Seine Eltern wollen mit ihm nichts mehr zu tun haben, da er seine Freundin heiraten wolle und sie eine Ungläubige sei.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 und § 15a AsylG 2005 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

Nach einer Rechtsberatung vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 19.06.2019 ein. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er habe die gleichen Fluchtgründe wie im Erstverfahren. Sein Freund XXXX , der umgebracht worden sei, habe dieselben Fluchtgründe gehabt. Da sein Freund in Pakistan von der Polizei umgebracht worden sei, würde ihm in Pakistan dasselbe passieren. Er sagte außerdem aus, dass er zu seiner Familie, die seit zwei Jahren in der Türkei lebe, seit drei Monaten keinen Kontakt mehr habe. Ferner brachte er vor, psychisch in schlechter Verfassung zu sein.

Im Anschluss an die Einvernahme hob die Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 19.06.2019 den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 auf. Sie begründete dies - zusammengefasst - wie folgt: Es liege ein Folgeantrag vor. Die Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht. Der Folgeantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers, seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand haben sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung sei bereits gegeben; es liege ein Heimreisezertifikat vor.

Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung L527 am 25.06.2019 zugewiesen und am 26.06.2019 langten bei ihr die entsprechenden Akten ein, wovon die belangte Behörde am selben Tag verständigt wurde.

Ebenfalls am 26.06.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsabteilung L527, per E-Mail der belangten Behörde ein Schreiben des Beschwerdeführers ein; der Beschwerdeführer hatte es per Post an die belangte Behörde übermittelt (Poststempel: 24.06.2019). Darin führt der Beschwerdeführer aus, ein Freund habe seine Freundin angerufen und dieser mitgeteilt, dass Vater und Bruder des Beschwerdeführers nach Pakistan gegangen seien, um nach ihm zu suchen. Vater und Bruder seien festgenommen worden "und dennen hat mein bruder umgebracht". Niemand wisse, was seinem Vater passiere.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde:

1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 06.06.2017, L519 2149648-1/13E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abwies; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung.

1.1.2. Nach rechtskräftiger Abweisung seines am 05.09.2017 gestellten Antrags stellte der Beschwerdeführer am 03.01.2018 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, den die belangte Behörde mit Bescheid vom 22.06.2018, XXXX , gemäß § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) wegen entschiedener Sache zurückwies. Die Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Zudem sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV), und sie erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.07.2018, L516 2149648-2/2E, zur Gänze rechtskräftig als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte aus näheren Erwägungen zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer gesund sei (BVwG 31.07.2018, L516 2149648-2/2E, S 4, 8). Psychische Probleme hatte der Beschwerdeführer in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren nicht behauptet.

1.2. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.06.2019:

1.2.1. In der Einvernahme am 19.06.2019 wurde der Beschwerdeführer u. a. zu seiner gesundheitlichen Verfassung befragt:

"LA [Leiter der Amtshandlung]: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?"

VP [Verfahrenspartei]: Ja.

LA: Geht es Ihnen gut?

VP: Ja, mir geht es gut.

LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

VP: Schlaftabletten.

LA: Leiden Sie an lebensbedrohenden Krankheiten?

VP: Ich habe nur ein bisschen psychologische Probleme, weil ich nicht gut schlafen kann.

LA: Seit wann haben Sie diese Probleme?

VP: Seitdem ich hier im Gefängnis bin. Vorher hatte ich dieses Problem nicht. Ich hatte nur einmal das schlechte Gefühl.

LA: Kennen sie den Namen dieser Tabletten?

VP: Nein. Nachgefragt, es ist abhängig davon wie ich schlafen kann. Ca 2-3 mal pro Woche. Ich bekomme die hier vom Haftarzt " (AS 65 VA 4; Orthografie im Original)

Später in der Einvernahme danach befragt, ob er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für seinen Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen, sagte der Beschwerdeführer aus:

"Psychisch bin ich zurzeit in einer sehr schlechten Lage. Ich kann schwer meine Angaben machen. Ich weiß nicht was ich zu meiner Verteidigung sagen sollen, dass Sie mich nicht zurückschicken. Ich habe nie in Pakistan geraucht und wegen all meiner Probleme habe ich hier in Österreich Drogen genommen. Jeden Tag träume ich, dass ich sterbe. Dann wache ich auf und bin verschwitzt. Einmal träume ich davon, dass mir wer die Pulsadern aufschneiden wollte. Mein Mitbewohner weckte mich auf, und sagte mir, was ich mache. Ich sagte ihm, dass ich davon geträumt hatte, dass mir wer die Pulsadern aufschneiden würde. Ich habe immer Angst und ich möchte deshalb auch nicht schlafen." (AS 74 VA 4; Orthografie im Original)

Unter dieser Aussage findet sich in der Niederschrift folgende Anmerkung: "Dem AW wird mitgeteilt, dass er haftfähig ist und im Bedarfsfall dem Arzt auch vorgeführt werden kann." (AS 74 VA 4, Orthografie im Original)

Weitere Ermittlungen zur gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nicht angestellt. Namentlich hat sie den Beschwerdeführer nicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung aufgefordert. Ferner hat sie weder mit Zustimmung des Beschwerdeführers selbst eine Auskunft beim Arzt der Justizanstalt eingeholt noch eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers veranlasst.

Der angefochtene Bescheid enthält zur gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers unter der Überschrift "zu Ihrer Person:" folgende Feststellung: "Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Pakistan eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustands bewirken würde." (AS 79 VA 4; Orthografie im Original) Die Beweiswürdigung "betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person" beschränkt sich auf folgenden Satz: "Diese wurden den vorliegenden Akteninhalten entnommen und wurden von Ihnen in der nunmehrigen Einvernahme nicht abgeändert bzw. als falsch aufgezeigt." (AS 156 VA 4; Orthografie im Original)

1.2.2. In der Erstbefragung am 07.06.2019 gab der Beschwerdeführer an, eine namentlich genannte Freundin in Österreich zu haben. Sie stamme aus der Mongolei. Sie und der Beschwerdeführer wollen einander heiraten. Dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer erstmals im gegenständlichen Verfahren erstattet.

In der Befragung am 19.06.2019 ging die Leiterin der Amtshandlung u. a. darauf ein, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein geregeltes Einkommen beziehe, ledig sei und keine Kinder habe, in keinen Vereinen oder Organisationen tätig sei und ganz gut Deutsch verstehe sowie spreche (AS 66, 72 VA 4). Die Leiterin der Amtshandlung fragte den Beschwerdeführer aber nicht zu seiner angeblichen Freundin; sie ging überhaupt nicht auf einen allfälligen Freundes-/Bekanntenkreis und auch nicht auf eine allfällige nichteheliche partnerschaftliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft ein.

Zum Privat- und Familienleben traf die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid folgende "Feststellung": "Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden." (AS 84 VA 4; Orthografie im Original) Die Beweiswürdigung "betreffend die Feststellungen über [das] Privat- und Familienleben" lautet: "Diese wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen." (AS 159 VA 4; Orthografie im Original) In der rechtlichen Beurteilung hält die Behörde dazu fest: "Selbiges gilt für Ihre persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser ist keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwuchs, ist somit nach wie vor nicht anzuzweifeln." (AS 161 VA 4; Orthografie im Original)

1.3. Einige Tage nach der Verkündung des gegenständlichen Bescheids übermittelte der Beschwerdeführer auf dem Postweg eine Eingabe an die belangte Behörde (Poststempel: 24.06.2019). Darin führt der Beschwerdeführer aus: "Meine feruindin hat gesagt eine ferund von mir er hat angerufen und gesagt, in Türkey gehört, ob Ich bin schön Abgeschuben nach Pakistan. Und meine vater und bruder sind nach Pakistan gegangen, mich suchen und dort festgenommen und dennen hat mein bruder umgebracht und wass Pesseirt mit meinem vater nimand weiß. Ich habe auch keine kontact. Ich bitte Ihnen mein Acts zur überprüfung wie kann sie ein Mensch zu sterben lassen. Ich bitte bitte Ihnen." (OZ 3, Orthografie im Original)

Die belangte Behörde betitelte diese Eingabe als "Beschwerdeergänzung" und übermittelte sie am 26.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail an einlaufstelle@bvwg.gv.at (OZ 3). Am selben Tag langten die Akten der Behörde bei der zuständigen Gerichtsabteilung L527 ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen waren auf Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichts zum gegenständlichen Verfahren und zu den Verfahren mit der Zahl L519 2149648-1 sowie L516 2149648-2 zu treffen. Vgl. die jeweils angegebenen Aktenseiten (AS) und (Ordnungs-)Zahlen (OZ).

Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten - in Bezug auf die für die getroffenen Feststellungen wesentlichen Bestandteile - bedenklich wären. Dass das Bundesverwaltungsgericht feststellen musste, dass sich die Behörde mit bestimmten Themen nicht befasst oder dazu keine Ermittlungen angestellt hat, wird (allenfalls) in der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sein. Es ist ferner auf Folgendes hinzuweisen: Laut Zustellschein (AS 59 VA 4) hat der Beschwerdeführer am 17.06.2019 neben einer Verfahrensanordnung nach § 29 AsylG 2005 auch eine Verfahrensanordnung nach § 52a BFA-VG, das Länderinformationsblatt für Pakistan sowie "1x Aufforderung Stellungnahme" übernommen. Dem von der Behörde vorgelegten Akt kann keine Aufforderung zur Stellungnahme und auch keine Stellungnahme des Beschwerdeführers entnommen werden. Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheids hinreichend Zeit eingeräumt wurde, einer allfälligen am 17.06.2019 übergebenen Aufforderung zur Stellungnahme auch nachzukommen. Auf dem Zustellschein findet sich zwar die Unterschrift des Beschwerdeführers als Empfänger, eine Unterschrift des zustellenden Organs fehlt aber genauso wie "Daten/Stempel der Dienststelle". (AS 59 VA 4) Sollte dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Aufforderung zur Stellungnahme ausgehändigt worden sein und/oder sollte er eine Stellungnahme erstattet haben, können diese Umstände in der vorliegenden Entscheidung nicht berücksichtigt werden und keinesfalls zulasten des Beschwerdeführers gehen, weil der Akt weder eine Aufforderung zur Stellungnahme noch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers enthält.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des Bescheids:

3.1. Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

3.1.1. Gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 leg cit) gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht, 2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nicht außer Acht zu lassen ist, dass die Behörde - selbst bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen - nicht verpflichtet ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Der Gesetzgeber hat vielmehr normiert, dass die Behörde den faktischen Abschiebeschutz aufheben "kann"; ihr kommt insofern Ermessen zu.

Gemäß § 12a Abs 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG festgesetzt.

3.1.2. Nach der Judikatur des Asylgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes außerdem nach § 12a Abs 2 AsylG 2005 nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint. Vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), K12 zu § 12a AsylG 2005 und - grundlegend - Asylgerichtshof 21.12.2010, C2 410325-2/2010/2E.

3.2. Zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren, in denen es über die Rechtsmäßigkeit von Bescheiden gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 abzusprechen hat, ist grundsätzlich festzuhalten; vgl. insbesondere VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010:

Gemäß § 22 Abs 1 BFA-VG darf das Bundesverwaltungsgericht § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG nicht anwenden. Nach § 22 Abs 1 BFA-VG ist das Verfahren auch ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden; der Verwaltungsgerichtshof sieht darin aus unionsrechtlichen Erwägungen aber kein "Verhandlungsverbot" (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Wenngleich es also dem Bundeverwaltungsgericht nicht grundsätzlich untersagt ist, eine Verhandlung durchzuführen oder sonst ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, hat es bei der Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes lediglich eine Grobprüfung durchzuführen und die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts soll die Ausnahme bleiben. Dies muss gerade vor dem Hintergrund gelten, dass für die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht eine vom betroffenen Fremden erhobene Beschwerde nicht vorliegen muss und nach § 22 Abs 2 BFA-VG die Aufhebung des Abschiebeschutzes und eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 durchsetzbar sind. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist von der Behörde (lediglich) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuzuwarten. Aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich somit insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen. Im Ergebnis wird das Bundesverwaltungsgericht daher in Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (jedenfalls) keine (aufwendigen) Ermittlungen und auch keine von der Behörde (zu erheblichen Fragen weitgehend oder zur Gänze) unterlassene Beweiswürdigung nachholen (können). Es wird im Regelfall in erster Linie aufgrund der Verfahrensakten zu entscheiden sein, die die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat.

3.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.06.2019 ist ein Folgeantrag, da ihn der Beschwerdeführer, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt hat (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005).

3.4. Zur Frage, ob die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt sind:

3.4.1. Die Frage, in welchem Gesundheitszustand sich ein Fremder, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben werden soll, befindet, ist grundsätzlich entscheidungsrelevant. Z. B. kann die Erkrankung eines Fremden - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - ein reales Risiko bedeuten, einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden; vgl. mwN VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106. Auch unter dem Gesichtspunkt des - vom Schutzbereich des Art 8 EMRK umfassten - Privatlebens ist ein Interesse eines Fremden zu berücksichtigen, dass in Österreich eine medizinische Behandlung vorgenommen werde; vgl. mwN VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146. Insofern ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Lichte des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 beachtlich.

Damit ist freilich keineswegs gesagt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan tatsächlich eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 oder 8 EMRK bedeuten würde. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich gegenständlich vielmehr deshalb als rechtswidrig, weil das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens und der von ihr vorgelegten Akten nicht überprüfen kann, ob die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist. Die Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt insofern nicht ausreichend ermittelt. In Anbetracht der Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 19.06.2019 wären weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ordnungsgemäß feststellen zu können. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sich die belangte Behörde der Möglichkeit, den Beschwerdeführer einem Arzt vorführen zu lassen, offenkundig bewusst war, aber weder diese noch eine andere Maßnahme zur (abschließenden) Klärung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers veranlasst hat. Auch die Beweiswürdigung, auf die sich die Feststellung zum Gesundheitszustand stützt, ist nicht tragfähig. Zunächst fällt auf, dass der entsprechende Satz in der Beweiswürdigung undifferenziert und unspezifisch für sämtliche Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers maßgeblich sein soll. Dass konkret die Feststellung zum Gesundheitszustand und zu den Folgen im Falle einer Abschiebung tatsächlich "den vorliegenden Akteninhalten entnommen" (AS 156 VA 4) werden konnte, ist gerade nicht ersichtlich, enthalten einerseits die Akten doch keine medizinischen Unterlagen und lassen andererseits die in der Niederschrift vom 19.06.2019 festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres, also ohne weitere Ermittlungen bzw. eingehende beweiswürdigende Auseinandersetzung, die von der Behörde getroffene Feststellung zu. In Anbetracht der bisweilen sogar widersprüchlich anmutenden Angaben des Beschwerdeführers ("ein bisschen psychologische Probleme" [AS 65 VA 4] - "Psychisch bin ich zurzeit in einer sehr schlechten Lage." [AS 74 VA 4]) erscheint die Notwendigkeit einer näheren (beweiswürdigenden) Auseinandersetzung evident; die beweiswürdigende Erwägung der Behörde kann nicht als schlüssig und hinreichend angesehen werden.

Es ist daher nicht festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Erkrankung leidet und gegebenenfalls an welcher sowie welche Konsequenzen eine etwaige Abschiebung nach Pakistan für den (psychischen) Gesundheitszustand hätte. Folglich ist - auf Grundlage des von der Behörde durchgeführten Verfahrens und im Rahmen der gebotenen Grobprüfung - nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 und/oder 8 EMRK bedeutet. Daher ist der gegenständliche Bescheid rechtswidrig. Vgl. in diesem Sinne bereits BVwG 16.07.2018, L516 2200555-2/2E.

3.4.2. Wie festgestellt, brachte der Beschwerdeführer im Verfahren zum Antrag vom 07.06.2019, konkret in der Erstbefragung, erstmals vor, er habe in Österreich eine namentlich genannte Freundin, die aus der Mongolei stamme; die beiden wollen heiraten. Diesem Vorbringen kann in Bezug auf das Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK nicht von Vornherein jegliche Relevanz abgesprochen werden; vgl. z. B. VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394, mwN und VwGH 27.06.1996, 95/18/1343. Um sachgerecht beurteilen zu können, ob die geplante Abschiebung des Beschwerdeführers keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet, hätte sich die Behörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen müssen. Dies hat sie, wie die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts unter 1.2.2. zeigen, zur Gänze unterlassen. Die Behörde hat den Beschwerdeführer in der Einvernahme am 19.06.2019 nicht auf seine Aussage in der Erstbefragung angesprochen oder etwa dazu befragt, ob er in einer partnerschaftlichen Beziehung oder Lebensgemeinschaft sei. Unter Bedachtnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung war eine entsprechende Befragung aber im konkreten Fall geboten. Es ist - infolge des Fehlens der notwendigen Ermittlungen - auch nicht ersichtlich, seit wann eine allfällige Beziehung besteht, welchen Aufenthaltsstatus die angebliche Freundin des Beschwerdeführers in Österreich hat, ob es (abseits der dreimonatigen Haft) einen gemeinsamen Haushalt gibt/gab etc. Dass sich seit der letzten rechtkräftigen Entscheidung relevante Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben haben können, ist angesichts der Zeit, die zwischenzeitlich vergangen ist, keineswegs ausgeschlossen.

Der von der Behörde zum Privat- und Familienleben unter der Überschrift "Feststellungen" (AS 79 VA 4) formulierte Satz (siehe 1.2.2.) ist nicht als (taugliche) Feststellung zu werten, sondern könnte allenfalls das Ergebnis (!) einer im Rahmen der rechtlichen Beurteilung durchzuführenden Interessenabwägung darstellen. Eine derartige Interessenabwägung, die dem Bescheid ohnedies nicht zu entnehmen ist, würde freilich die ordnungsgemäße Feststellung des (insofern) relevanten Sachverhalts voraussetzen; daran fehlt es jedoch im angefochtenen Bescheid. Die Schlussfolgerung der Behörde, seit der vorherigen Entscheidung sei keine Veränderung der persönlichen Verhältnisse eingetreten, kann das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der vorliegenden Akten nicht nachvollziehen. Es hätte einer näheren Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers bedurft.

Nicht zuletzt in Anbetracht dessen, dass es die Behörde gänzlich unterlassen hat, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu befassen, kann es nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, dieses Versäumnis nunmehr nachzuholen. Lediglich geringfügige ergänzende Ermittlungsschritte wären im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Namentlich genüg(t)en ZMR-Abfragen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht ohnedies durchgeführt hat (OZ 8, 9), nicht; vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0199. Schon die Notwendigkeit, sich umfangreich beweiswürdigend mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandersetzen sowie nicht bloß geringfügige ergänzende Ermittlungen durchführen zu müssen, führt dazu, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist.

3.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht konnte auf Grundlage der vorgelegten Akten im Rahmen der gebotenen Grobprüfung nicht verifizieren, dass die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfüllt ist. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist jedenfalls aus diesem Grund rechtswidrig. Darauf, ob die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG 2005 erfüllt sind, war nicht mehr einzugehen, wenngleich anzumerken ist, dass der Gesundheitszustand auch in Bezug auf die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 AsylG 2005 - und damit auch in Bezug auf § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 - grundsätzlich von Bedeutung sein kann.

3.5. Im Hinblick auf die Eingabe, die der Beschwerdeführer per Post an die belangte Behörde geschickt hat und die diese per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht gesendet hat, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass es dem Fremden in einem Beschwerdeverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes jederzeit freistehe, eine Beschwerdeergänzung an das Bundesverwaltungsgericht zu richten und dadurch auf Umstände des Falles hinzuweisen, die ihm entscheidungsrelevant erscheinen; vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451. Wie vor diesem Hintergrund, im Lichte der oben dargelegten Prüfungsbefugnis und verschiedener verfahrensrechtlicher Fragen, die in diesem Zusammenhang relevant erscheinen (z. B.: wo das Schreiben einzubringen war; maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts), mit der Eingabe des Beschwerdeführers zu verfahren wäre, kann im gegebenen Fall dahingestellt bleiben, denn der gegenständliche Bescheid war aus den unter 3.4. dargelegten Erwägungen jedenfalls aufzuheben. Auch im Übrigen wäre fraglich, wie das Bundesverwaltungsgericht mit dem ihm per E-Mail von der Behörde (!) übermittelten Schreiben umgehen müsste, ist doch E-Mail keine zulässige Einbringungsform beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. mwN VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014.

Wie die Vorgehensweise der belangten Behörde, die Eingabe per E-Mail weiterzuleiten, aus rechtlicher Sicht, vor allem im Hinblick auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers, zu beurteilen ist, ist an dieser Stelle ebenso wenig zu thematisieren.

Angemerkt wird, dass, soweit ersichtlich, nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, dass dem Vorbringen in diesem Schreiben in einem Verfahren auf internationalen Schutz, namentlich auch in einem (allfälligen) Verfahren zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, Relevanz zukommen kann. Es ist daher anzunehmen, dass sich die Behörde insofern in (etwaigen) bei ihr anhängigen Verfahren mit dem Vorbringen auseinandersetzen müsste.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung hängt nicht von den unter 3.5. aufgeworfenen Fragen ab. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind, wie sich jedenfalls aus den zahlreichen oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs unzweifelhaft ergibt, geklärt. Diese Rechtsprechung ist nicht uneinheitlich und das Bundesverwaltungsgericht ist von ihr auch nicht abgewichen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht faktischer Abschiebeschutz faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L527.2149648.4.00

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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