Entscheidungsdatum
28.06.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L504 2209732-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 15.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Kurden angehört und zuletzt in Sulaymaniyya, in Qerqe wohnte.
Die bP behauptete im Wesentlichen, dass sie und ihr Onkel im Irak für die Peschmerga tätig gewesen seien. Anfangs seien sie unter Drohungen von Terroristen zur Beendigung ihrer Arbeit bei den Peschmerga aufgefordert worden. In der Folge sei ihr Onkel von Terroristen entführt und später getötet worden; die Angehörigen ihres Onkels hätten der bP die Schuld an dessen Tod gegeben und gedroht, sie oder eine ihr nahestehende Person zu töten. Letztlich sei ihre Gattin getötet worden, was dazu führte, dass die Angehörigen ihrer Gattin sie für deren Tod verantwortlich gemacht hätten, weshalb die bP den Irak verlassen habe. Die bP führe in Österreich eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, welche im Mai 2019 ein Kind von der bP erwarte.
Mit Bescheid vom 05.10.2018 hat das Bundesamt folglich den Antrag der bP hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3, 8 Asylgesetz abgewiesen, einen Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig sei und gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 2 Wochen festgelegt.
Dagegen wurde von den bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurden unzureichende und veraltete Länderfeststellungen sowie eine unzureichende Auseinandersetzung mit dem Familienleben bzw. Integration der bP moniert. Unter anderem wurde die Zeugeneinvernahme der Freundin der bP beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte.
1. Feststellungen:
Das BFA hat im angefochtenen Bescheid die Prognoseentscheidung, ob die bP im Falle der Rückkehr entscheidungsrelevante Gefährdung zu erwarten hätten, auf Berichte zum Herkunftsstaat gestützt, die im Wesentlichen aus den Jahren 2015, 2016 und bis Mitte 2017 stammen. Diese waren zum Entscheidungszeitpunkt 05.10.2018 schon nicht mehr geeignet eine Beurteilung und Prognoseentscheidung für den Fall der gedachten Rückkehr in den Herkunftsstaat zu treffen.
Das Bundesamt hat das eingeschränkte Wissen der bP hinsichtlich des gesamten Namens und der genauen Adresse ihrer Freundin der Beurteilung zu Grunde gelegt und daraus den Schluss gezogen, dass die diesbezüglichen Ausführungen nicht glaubhaft seien. Unbestritten ist die Unkenntnis des Namens und der Adresse der Freundin zwar ein Indiz für das Nichtbestehen eines Naheverhältnisses zwischen dieser und der bP, jedoch nicht geeignet, um von vornherein ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK zu verneinen. Die bP kennt ihre Freundin seit sechs Monaten, sie kennt ihren Vornamen und weiß, dass sie zum Zeitpunkt der Einvernahme im dritten Monat schwanger ist, sowie dass sie am Europaplatz wohnt. Als Beweisanbot legte sie auch eine Kopie des Mutter-Kind-Pass vor, was auch für eine Nahebeziehung zur Mutter nahe legt. Um hinreichende Feststellungen zu einem Privat- und Familienleben in Österreich treffen zu können, hätte es einer zeugenschaftlichen Einvernahme der Freundin bedurft, zumal hier jedenfalls konkrete Anhaltspunkte zu derartigen Anknüpfungspunkten in Österreich geliefert wurden. Dies hätte die Behörde bereits amtswegig durchführen müssen und wird zudem nunmehr in der Beschwerde auch ausdrücklich beantragt.
Angemerkt wird, dass sich das Bundesamt im nunmehr fortzusetzenden Verfahren auch mit den Angaben in der Beschwerde als Teil ihres Vorbringens auseinanderzusetzen hat.
2. Beweiswürdigung:
Der für die Zurückweisung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückverweisung
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) [....]
(7) [....]
(8) [....]
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Ergänzend zu obigen Ausführungen ist aber auch die jüngste Judikatur des EuGH zu erwähnen, der in seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 sich ua. mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (anstelle der Behörde) - bei entsprechender Untätigkeit der Behörde - der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität bzw. Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen.
Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C 390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben.
Der EuGH führte weiter aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C 390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin zu interpretieren sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Hinsichtlich des Rechts nach Art. 47 Abs. 2 der Charta auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst der Begriff der "Unabhängigkeit", die der Aufgabe des Richters innewohnt, nämlich zwei Aspekte. Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der zweite, interne, Aspekt steht mit dem Begriff der "Unparteilichkeit" in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen an dessen Gegenstand ein gleicher Abstand gewahrt wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was das Zusammenspiel zwischen der den nationalen Gerichten nach dem nationalen Recht obliegenden Pflicht, in den bei ihnen anhängigen Rechtssachen den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), anbelangt, ist in den Rn. 50 bis 52 des vorliegenden Urteils darauf hingewiesen worden, dass die nationalen Gerichte nach dem Unionsrecht eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird, auf der Grundlage der Beweise vornehmen müssen, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorgelegt haben.
Diese Gerichte können nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie - wie die Generalanwältin in den Nrn. 51 bis 56 und 68 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat - nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben.
Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht in ihren sich daraus ergebenden Grundsätzen zu der Rolle des Verwaltungsgerichtes im Verhältnis zu jener der ermittelnden Behörde jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.
Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese demnach jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht "an die Stelle" der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise, iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt - wenn nicht sogar iS obiger, vom EuGH aufgezeigter Grundsätze verpflichtet - eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.
Einzelfallbezogen ergibt sich für diesen Fall Folgendes:
Das Bundesamt stützte seine Entscheidung zur Beurteilung, ob die bP im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung bzw. refoulementrelevante Gefährdung zu gegenwärtigen hätten, im Wesentlichen auf Berichte die aus den Jahren 2015, 2016 und bis Mitte 2017 stammen. Insbesondere zu hier relevanten Themen, wie politische Lage, sunnitische Kurden, Religion, Sicherheitslage, Gesundheitswesen, schiitische Milizen, bedürfte es aber einer aktuellen Darstellung der Situation anhand dieser die Beurteilung vorzunehmen wäre. Die vom BFA verwendeten Berichte sind zwar geeignet grds. die Lage zum Ausreisezeitpunkt einzuschätzen, nicht jedoch zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung zum Entscheidungszeitpunkt.
Im gegenständlichen Fall wurde durch die Verwendung von als veraltet geltenden Berichten zum Herkunftsstaat somit der maßgebliche Sachverhalt dermaßen qualifiziert mangelhaft ermittelt, dass von einem gänzlichen Ausbleiben der zur Entscheidungsfindung notwendigen Ermittlungen über weite Strecken iSd Erk. d. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 gesprochen werden muss. Ebenso hätte das ho. Gericht iSd Urteils des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 in einem wesentlichen Teil des Ermittlungsverfahrens "an die Stelle" der zuständigen belangten Behörde zu treten, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt hat das Bundesamt auch hinsichtlich der Rückkehrentscheidung Ermittlungen in einem zentralen Punkt unterlassen. Die bP behauptete eine Freundin zu haben, die von ihr ein Kind erwartet. Ohne zeugenschaftliche Einvernahme der Freundin ist die dargelegte Nichtglaubhaftmachung dieser Punkte eine antizipierende Beweiswürdigung. Die Behörde hat folglich die Freundin zu diesem Beweisthema zumindest zeugenschaftlich einzuvernehmen um dadurch insbesondere auch zu erhellen, ob die bP tatsächlich der leibliche Vater ist.
Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt. So ergäbe sich etwa für das BVwG nach der nunmehr stRsp des VwGH auch im Falle der Einbringung neuer Berichte durch das Verwaltungsgericht zur Wahrung des Parteiengehörs hier grds. die Verpflichtung eine Verhandlung durchzuführen, dies zudem in einem Mehrparteienverfahren. Schon daraus ergibt sich ein wesentlicher Mehraufwand gegenüber einem Verfahren vor dem Bundesamt in einem Einparteienverfahren, in dem die schriftliche Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs alleine genügt. Das Bundesamt verfügt auch hinsichtlich der Anzahl von Entscheidern über wesentlich höhere personelle Ressourcen als das BVwG.
Dem Bundesamt ist als Spezialbehörde bekannt, dass auch aktuelle Berichte zur Beurteilung der Rückkehrsituation im Herkunftsstaat heranzuziehen sind und hätte die Behörde auch die Möglichkeit gehabt, diesen groben Mangel im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung zu beheben. Davon machte sie jedoch keinen Gebrauch, wodurch die Absicht der Delegation dieser zentralen Aufgabe an das BVwG in diesem Punkt auch auf der Hand liegt.
Soweit das Bundesamt im Bescheid in Kenntnis der Verwendung veralteter Quellen argumentiert, dass diese "auf Grund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können", handelt es sich hier um eine Scheinbegründung, lässt es die Behörde doch vermissen bekannt zu geben, auf welche konkrete Quellen sie diese Erkenntnis stützt. Dies ergibt sich weder aus dem Bescheid noch aus dem Akteninhalt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die hier oa. relevanten Beweisthemen bzw. die diesbezügliche Berichtslage zum Irak als notorisch bzw. allgemein hinlänglich bekannt vorausgesetzt werden kann, zumal die Lage im Irak rel. starken Veränderungen unterworfen ist.
Bei dem nunmehr vorzunehmenden Ermittlungsverfahren zu den oa. entscheidungswesentlichen Punkten ist noch Folgendes anzuführen:
Soweit sich das Bundesamt nur auf das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" stützt ist anzumerken, dass die nunmehr gängige Praxis der Staatendokumentation, dieses "LIB" durch Kurzinformationen zu "aktualisieren" - hier konkret die nicht sachverhaltsbezogene punktuelle Information über die Abhaltung der Parlamentswahlen am 12.05.2018 (Quelle vom 15.05.2018) - nicht generell geeignet ist bzw. bedeutet, eine Aktualisierung auch hinsichtlich der anderen Punkte darzustellen. So führt auch der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.02.2018, E2124/2017, zu diesen "integrierten Kurzinformationen" Folgendes aus: "[...] Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht zu Beginn seiner Ausführungen bezüglich der Länderfeststellungen eine Aktualisierung aus dem Jahr 2016 betreffend Friedensabkommen, Sicherheitslage und Verkehrsverbindungen hinsichtlich des gesamten Staates Afghanistan an, jedoch unterlässt das Bundesverwaltungsgericht die Erhebung aktueller und einschlägiger Länderberichte betreffend die Sicherheits-, Gefährdungs-, und Versorgungslage in der Stadt Kabul. Darüber hinaus beruhen auch die Länderberichte betreffend Rechtsschutz- und Justizwesen, Sicherheitsbehörden, die allgemeine Menschenrechtslage, Religionsfreiheit (Schiiten), ethnische Minderheiten (Hazara), Kinder, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung und Wirtschaft, Behandlung nach Rückkehr usw auf Informationen aus dem Jahr 2015 oder noch älteren Quellen.[...]".
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 28 Abs 3 VwGVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aktuelle Länderfeststellungen Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Feststellungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L504.2209732.1.00Im RIS seit
31.07.2020Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020