TE Bvwg Beschluss 2019/7/9 L501 2143374-2

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Veröffentlicht am 09.07.2019
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Entscheidungsdatum

09.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §32 Abs1 Z2

Spruch

L501 2143374-2/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Altendorfer als Einzelrichterin über den Antrag von Frau XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Armenien, vertreten durch RA Dr. Malena Stürzenbecher, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2018, L523 2143374-1/13E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vom 08.02.2019 beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die nunmehrige Antragstellerin stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 3.2.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, sie sei im Jahr 1999 von einem taubstummen Jesiden entführt worden und habe diesen gegen ihren Willen geheiratet. Sie sei von ihrem Ehemann geschlagen und misshandelt worden. Nach der Geburt eines Sohnes im Jahr 2000 habe die Antragstellerin im Jahr 2004 ihren Ehemann gemeinsam mit dem Sohn verlassen und sei zu ihren Eltern zurückgekehrt. Kurz darauf habe der Ehemann ihr den Sohn "weggerissen" und habe sie ihn seither nicht mehr gesehen. Die Polizei habe ihr nicht helfen können. Die Antragstellerin habe weiterhin Morddrohungen von ihrem Ehegatten erhalten und sei von ihm immer wieder mit einem Messer bedroht worden. Aus Angst um ihr Leben habe sie Armenien verlassen.

I.2. Die Antragstellerin wurde am 12.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, dass sie der taubstumme Mann ohne Hochzeit zur "Frau" genommen habe. Er und seine Familie hätten die Antragstellerin regelmäßig geschlagen, sie sei auch während ihrer Schwangerschaft verprügelt worden. Eines Tages habe ihr Ehemann sie so stark geschlagen, dass die Antragstellerin zu ihren Eltern geflüchtet sei. Ihr Ex-Ehegatte und dessen Onkel, ein Polizist, seien gekommen und hätten den Sohn im Zuge eines Streites einfach mitgenommen. Die Polizei habe der Antragstellerin gesagt, sie solle sich an das Gericht wenden und hätte ihr nicht helfen wollen. Der Ex-Ehegatte sei öfters zum Elternhaus der Antragstellerin gekommen und habe dort Fenster und Türen kaputtgemacht. Die Antragstellerin habe Armenien verlassen, weil er sie nicht in Ruhe gelassen habe.

I.3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 2.12.2016, Zl. 1051205707/150125221 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen die Antragstellerin erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3.4.2018, Zl. L 523 2143374-1/13E, abgewiesen; das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete es zwar als glaubhaft, dass die Antragstellerin in ihrer (ersten) Ehe Gewalt erfahren habe und es auch nach der Trennung noch zu verbalen Drohungen durch ihren Ex-Ehegatten gekommen sei, hielt aber unter Pkt. II.1.3. der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung fest, dass die bP ihren Herkunftsstaat nicht aufgrund aktueller Gewalttätigkeiten und asylrelevanter Bedrohungen durch ihren Ex-Mann verlassen habe. Unter Pkt. II.2.3. wurde hierfür u.a. begründend wie folgt angeführt: "[...] aufgrund der langen Dauer zwischen der Trennung im Jahr 2003 oder 2004 und der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jänner 2015 (mehr als zehn Jahre!) in denen es nie zu einer Umsetzung der von der Beschwerdeführerin dargelegten Drohungen durch ihren Ex-Ehegatten gekommen ist, wohl offensichtlich davon auszugehen ist, dass der Ex-Ehegatte auch nie die Absicht gehabt hat, etwaige (Mord-) Drohungen umzusetzen." Eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung habe nicht festgestellt werden können; ein Sachverhalt im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK liege nicht vor. Das Recht der Antragstellerin auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK werde durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht verletzt.

I.4. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin vom 8.2.2019 stellte die Antragstellerin den gegenständlichen, als "Eventualantrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" bezeichneten Antrag. Nach Darstellung des Verfahrensganges machte die Antragstellerin als Wiederaufnahmegrund geltend, sie habe am 27.1.2019 erfahren, dass ihr Schwager im Juni 2017 nach Armenien gereist sei, um an einem Gedenktag für Verstorbene teilzunehmen. Der Exmann der Antragstellerin habe diesen am Friedhof gesehen und in Begleitung mehrerer anderer Leute am Abend des gleichen Tages zuhause aufgesucht, massiv bedroht und sei ihm gegenüber auch handgreiflich geworden. Sie hätten gedroht, ihn und auch die Antragstellerin umzubringen, da diese aufgrund der Heirat mit dem Bruder des Schwagers in Österreich die Ehre der Familie ihres Exmannes verletzt habe. Die Angreifer hätten nur mithilfe von Freunden des Schwagers zurückgeschlagen werden können. Der Schwager habe Angst um sein Leben.

Die Antragstellerin habe von diesem Vorfall erst am 27.1.2019 erfahren, da ihre Familie sie aufgrund ihrer massiven psychischen Probleme nicht noch zusätzlich hätte beunruhigen wollen und ihr erst jetzt, seitdem sie erfahren hätten, dass eine Abschiebung nach Armenien jederzeit möglich sei, davon erzählt, um sie für den Fall der Rückkehr zu warnen. Das Leben der Antragstellerin sei im Fall der Rückkehr nach Armenien aufgrund der Bedrohungen durch ihren Exmann erheblich gefährdet, die Sicherheit vor Verfolgung in Armenien nicht gewährleistet.

Es seien daher neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Antragstellerin nicht geltend gemacht hätten werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Die Frist sei gewahrt, da die Antragstellerin erst am 27.1.2019 vom Wiederaufnahmegrund erfahren habe.

Sodann wurde eventualiter für den Fall, dass der Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz vom 8.1.2019 zurück- oder abgewiesen werde, der Antrag auf Wiederaufnahme des obgenannten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gestellt sowie weiters beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache neu zu entscheiden und der Antragstellerin den Status der Asylberechtigten, in eventu den der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.

Dem Wiederaufnahmeantrag beigelegt wurden eine Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom 29.1.2019, Zl. 1051205707-190023843, ein an das BFA gerichteter Schriftsatz vom 29.1.2019 samt Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, eine fachärztliche gutachterliche Stellungnahme vom 18.9.2018, ein Attest vom 13.12.2018, eine Bescheinigung über die besondere Schutzbedürftigkeit vom 16.1.2019, ein Ambulanzbefund vom 24.1.2019, eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vom 28.6.2017 sowie eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der unter I. dargestellte Verfahrensgang hinsichtlich des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2018, L523 2143374-1/13E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sowie zum gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.

Der Folgeantrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz vom 8.1.2019, Zl. 1051205707-190023843 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2019, L501 2143374-3/5E abgewiesen.

II.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts samt Bezugs- und Vorakten.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens

II.3.1. Auszug aus der anzuwendenden Rechtsvorschrift

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 32 Abs 1 VwGVG stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z 2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z 4).

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs 2 der zitierten Bestimmung binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

II.3.2. Beurteilung im gegenständlichen Verfahren

II.3.2.1. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.4.2018, 523 2143374-1/13E, wurde der Antragstellerin in elektronischer Form am 03.04.2018 zugestellt. Die Antragstellerin brachte den per WEB-ERV übermittelten und am 08.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG (nach Kenntnisnahme des Umstandes, der von ihr als Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wurde) binnen der zweiwöchigen (subjektiven) Frist rechtzeitig ein.

II.3.2.2. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2018, Zl. L523 2143374-1/13E rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen, weil neue Tatsachen bzw. Beweismittel hervorgekommen seien, die ein anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten(vgl. das Erk. des VfGH vom 13.12.2016, G 248/2016, sowie des VwGH vom 28.04.2016, Ro 2016/12/0007).

Die Antragstellerin macht als Wiederaufnahmegrund geltend, dass ihr Schwager bei einer Reise nach Armenien im Juni 2017 von ihrem Ex-Ehegatten aufgesucht und bedroht worden sei. Es sei auch zu Handgreiflichkeiten gekommen, der Ex-Ehegatte habe gedroht, den Schwager und die Antragstellerin umzubringen, da letztgenannte durch ihre Heirat die Ehre der Familie des Ex-Ehegatten verletzt habe. Der Angriff habe nur mit Hilfe der zufällig anwesenden Freunde des Schwagers abgewendet werden können. Von dem Vorfall sei der Antragstellerin aber erst am 27.1.2019 erzählt worden, da man sie aufgrund ihrer massiven psychischen Probleme nicht hätte beunruhigen wollen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. So wurde unter Pkt. II.1.3. der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung festgehalten, dass die bP ihren Herkunftsstaat nicht aufgrund aktueller Gewalttätigkeiten und asylrelevanter Bedrohungen durch ihren Ex-Mann verlassen habe und wurde hierfür unter Pkt. II.2.3. u.a. begründend wie folgt angeführt: "[...] aufgrund der langen Dauer zwischen der Trennung im Jahr 2003 oder 2004 und der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jänner 2015 (mehr als zehn Jahre!) in denen es nie zu einer Umsetzung der von der Beschwerdeführerin dargelegten Drohungen durch ihren Ex-Ehegatten gekommen ist, wohl offensichtlich davon auszugehen ist, dass der Ex-Ehegatte auch nie die Absicht gehabt hat, etwaige (Mord-) Drohungen umzusetzen." An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Ex-Gatten im Jahr 2017 der bP über ihren Schwager ausgerichteten Drohungen nichts zu ändern.

Die hervorgekommenen Geschehnisse des Jahres 2017 sind aber insbesondere auch nicht geeignet, ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen, zumal mit der hierdurch behauptete Verfolgung durch den Ex-Gatten - wie bereits im Erkenntnis vom 3.4.2018 unter Pkt. II.3.2.2. ausgeführt - eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK nicht dargelegt wird. So heißt es dort: "Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzulegen, worin die asylrelevante Verfolgung iSd GFK gelegen sein soll. Vielmehr konnte aufgrund ihrer Schilderungen davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Motiv dieser Gewaltausübung um ein rein kriminelles bzw. krankheitsbedingtes (die Beschwerdeführerin behauptete, ihr Ex-Ehegatte sei psychisch krank gewesen) Motiv handelt, welches jedoch keine Deckung in der GFK findet und das Vorbringen der Beschwerdeführerin daher unter keinen der oben genannten Konventionsgründe subsumierbar ist. [...] Selbst wenn man den vorgebrachten Misshandlungen einen GFK-Konnex zu Grunde legen würde, wäre eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention auch nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. [...]."

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und den vorstehenden Ausführungen erweist sich die im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren vorgebrachte neue Tatsache in Verbindung mit dem angebotenen Zeugenbeweis als nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit geeignet, zu einer anderen als der getroffenen Entscheidung zu führen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG ergab sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu der gegenständlich anzuwendenden Bestimmung zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis nicht abgewichen wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Eventualantrag Eventualbegehren nova reperta Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2143374.2.00

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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