Entscheidungsdatum
30.03.2020Norm
AsylG 2005 §15b Abs1Spruch
I401 2217360-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch Mag. Susanne SINGER, Rechtsanwältin, Ringstraße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 17.01.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.01.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er in Algerien Probleme mit korrupten Beamten eines Ministeriums bzw. der Staatsanwaltschaft gehabt habe. Er sei zur Zahlung eines Bestechungsgeldes aufgefordert und im Fall der Weigerung bzw. der Nichtleistung mit dem Tod bedroht worden.
1.2. Mit Bescheid vom 11.03.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und erteilte ihm den Auftrag, ab dem 01.02.2019 in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.). Zusammengefasst wertete das Bundesamt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 08.04.2019, eingelangt beim Bundesamt am 10.04.2019, Beschwerde. Moniert wurde eine mangelhafte Befragung und Protokollierung, woraus eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine unrichtige Beweiswürdigung und somit ein mangelhaftes Verfahren resultieren hätten.
Der Beschwerde wurde ein Zeitungsartikel über Protestdemonstrationen gegen die Regierung seit Februar 2019 beigelegt.
1.4. Mit Erkenntnis vom 15.04.2019, I422 2217360-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
Festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer bei Korruptionsverdacht an die algerischen Behörden hätte wenden können, die fähig und willig seien, seine Staatsbürger vor kriminellen Straftaten zu schützen. Im Allgemeinen hätten aber die Widersprüche in den getätigten Aussagen und die oberflächlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem Absprechen der Glaubhaftigkeit geführt. Zudem habe der zeitliche Konnex zwischen Bedrohungssituation und Ausreisezeitpunkt gefehlt.
Die in der Beschwerde ins Treffen geführten Protestkundgebungen gegen die algerische Regierung und die bestehenden Unruhen in Algerien fanden im Rahmen der Länderfeststellungen Berücksichtigung.
2.1. Der Beschwerdeführer reiste nach Deutschland aus. Mit Bescheid vom 09.07.2019 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2.2. Im Rahmen einer Dublin-Überstellung wurde der Beschwerdeführer nach Österreich rücküberstellt.
Befragt zu seinen Gründen für die nunmehrige Folgeantragstellung, gab er bei seiner am 08.01.2020 erfolgten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an:
"Ich werde wegen meiner Volksgruppe in Algerien verfolgt und habe dort mit den Behörden Probleme. Ich wurde in Algerien auch von einem Gericht für 3 Jahre verurteilt. Mir wurde vorgeworfen, dass ich die Menschen mobilisiere, um ein abhängiger Staat für die Berber in Algerien zu werden."
Diese Gründe seien ihm seit Sommer 2019 bekannt, als er in Deutschland gewesen sei.
2.3. In der niederschriftlichen Einvernahme am 15.01.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, in Algerien zweimal verurteilt worden zu sein, insgesamt zu drei Jahren Haft. Er sei Berber und Gegner des Regimes. Er habe die FNN-Organisation finanziell unterstützt. Die Probleme hätten im November 2018 begonnen, als sein Name bei der Geheimpolizei aufgetaucht sei. Man habe von ihm Bestechungsgeld erpresst. Wegen der Bestechung habe es keine Verurteilung gegeben. Das erste Urteil sei im Februar oder März 2019 ergangen, vom zweiten Urteil habe er im Oktober 2019 erfahren. Die Urteile würden mit der Unterstützung der FNN-Organisation zusammenhängen.
2.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.01.2020 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 08.01.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ab 08.01.2020 gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen. (Dieser Abspruch wurde nicht als eigener Spruchpunkt III. nummeriert.)
2.5. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung langte am 31.01.2020 beim Bundesamt ein. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer begründete sie im Wesentlichen damit, dass ein geänderter Sachverhalt vorliege, weil er als Berber die FNN-Organisation, die bis vor Kurzem geheim gehalten worden sei und sich für einen unabhängigen Berber-Staat einsetze, unterstützt habe. Er habe erst im Oktober 2019 von seiner Familie erfahren, dass er in seiner Abwesenheit zu einer Gefängnisstrafe verurteilt bzw. von der Geheimpolizei gesucht worden sei. Aus diesem Grund habe er die Mitwirkung bei der FNN-Organisation im ersten Asylverfahren nicht vorbringen können.
Zudem nahm er auf einen Bericht von Human-Rights-Watch über die großen und anhaltenden Antiregierungsdemonstrationen im Jahr 2019 Bezug, nach dem zahlreiche Gegner der Regierung deswegen im Zeitraum von Juni bis Oktober 2019 zu Haftstrafen verurteilt worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. dargelegten Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer gehört nicht der Volksgruppe der Berber an, sondern der Volksgruppe der Araber.
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2019 wurden zudem umfangreiche (im Folgenden wörtlich wiedergegebene) Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers getroffen:
"Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist an Diabetes erkrankt und leidet er an keiner derart akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, die ein Hindernis für eine Rückführung nach Algerien darstellt.
Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre lang die Grund- und Hauptschule. Er maturierte nach weiteren drei Schuljahren an einer Allgemein Höheren Schule und schloss nach zwei Studienjahren die Universität mit einem Ingenieurstitel ab. Bis zu seiner Ausreise war der Beschwerdeführer als Unternehmer in der Metallbranche tätig. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und wird im Falle seiner Rückkehr aufgrund seiner Ausbildung und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit zur Sicherung seines Lebensunterhaltes imstande sein.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater zweier Söhne und zweier Töchter. Seine Ehegattin und die vier gemeinsamen Kinder leben in Algerien. Zudem halten sich auch noch seine Mutter sowie seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern in Algerien auf.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und auch über keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Eine maßgebliche integrative Verfestigung in beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht gegenwärtig keine Leistungen der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer verfügte über ein vom 28.12.2017 bis 30.11.2018 gültiges Visum der Österreichischen Botschaft und reiste er legal aus Algerien aus. Am 31.01.2019 verweigerten die deutschen Behörden einen Einreiseversuch des Beschwerdeführers nach Deutschland und stellte er nach seiner Rücküberstellung den [...] Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten."
Seit dieser rechtskräftigen Entscheidung haben sich keine Änderungen in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers ergeben, sodass auf die angeführten Feststellungen verwiesen wird.
Der Beschwerdeführer hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
1.2. Zum Fluchtvorbringen:
Der Beschwerdeführer hat im vorigen Verfahren divergierend angegeben, dass "Beamte eines bestimmten Ministeriums", "die algerische Behörde", die "Staatsanwaltschaft" bzw. die "Mafia um den Staatsanwalt" sieben Millionen Euro an Bestechungsgeld gefordert hätten, weil er ein staatlich finanziertes Projekt überteuert angeboten habe. Entweder er bezahle das Geld oder die algerische Mafia würde ihn umbringen. Er habe eine Vorladung eines Staatsanwaltes erhalten. Er habe das Land am 14.11.2018 legal verlassen.
Bereits im Erkenntnis vom 15.04.2019 wurde diesem Vorbringen die Glaubhaftigkeit abgesprochen bzw. festgestellt, dass er sich im Fall von Korruption an die staatlichen Behörden hätte wenden können, die fähig und willig seien, ihren Staatsangehörigen Schutz vor derartigen kriminellen Straftaten zu gewähren.
Ausführungen zu den von ihm vorgebrachten Demonstrationen und Proteste gegen die Regierung wurden in dieser Entscheidung unter dem Punkt "Länderfeststellungen" getätigt.
Im nunmehrigen Verfahren macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, dass er wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber verfolgt worden sei. Er sei in Abwesenheit wegen der von ihm anonym getätigten Finanzierung einer bis vor Kurzem geheim gebliebenen Organisation, namens FNN, die sich für einen unabhängigen Berber-Staat einsetze, verurteilt worden.
Zudem führte er aus, dass es im Jahr 2019 die größten und anhaltendsten Antiregierungsdemonstrationen seit 1962 gegeben habe und Hunderte friedlich demonstrierende Menschen verhaftet und viele Personen zu Gefängnisstrafen verurteilt worden seien.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.
Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer zu Haftstrafen verurteilt wurde und auf welche (Straf-) Tatbestände sich die von ihm behaupteten Verurteilungen beziehen.
1.3. Zur Lage in Algerien:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 17.01.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind keine relevanten Änderungen bekannt geworden oder wurde in der Beschwerde die Richtigkeit dieses Länderinformationsblatts ernstlich in Frage gestellt.
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat.
Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geld- und/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise, da er Algerien auf legalem Weg verlassen hatte.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid das aktuelle Länderinformationsblatt für Algerien zur Gänze widergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglich getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid an.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere dem Erkenntnis vom 15.04.2019. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) sowie ein Versicherungsdatenauszug wurden ergänzend eingeholt.
2.2. Zum Beschwerdeführer:
Da seit der letzten rechtkräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nur knapp elf Monate verstrichen sind, der Beschwerdeführer nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und sich aufgrund seiner eigenen Angaben vor dem Bundesamt und im Beschwerdeschriftsatz keine Änderungen in seiner Person ergeben haben, konnte auf die Feststellungen im Erkenntnis vom 15.04.2019 zurückgegriffen werden.
Der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers fußt auf dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 09.07.2019, mit dem es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erließ.
Dass der Beschwerdeführer nicht der Volksgruppe der Berber, sondern jener der Araber angehört, geht auf seine Antwort zur Frage der Volksgruppenzugehörigkeit bei seiner Erstbefragung am 01.02.2019, "Sunnit" zu sein, sowie auf seine Angaben bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.02.2019, zur Volksgruppe der "Araber" zu gehören, zurück. Darüber hinaus gestand er in der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2019 erhobenen Beschwerde selbst ein, Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein. Er erwähnte zu keinem Zeitpunkt, der Volksgruppe der Berber anzugehören. Die unmittelbar in zeitlicher Nähe nach der Einreise gemachten - unbeeinflussten - Aussagen entsprechen am ehesten der Wahrheit, was insbesondere bei den eine Person kennzeichnenden Identitätsmerkmalen, wie Staatsangehörigkeit, Familienstand, gesprochene Sprache(n), Religionszugehörigkeit und auch Volksgruppenzugehörigkeit, anzunehmen ist. Es gibt auch keine fundierten Anhaltspunkte dafür, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, seine "wahre" Volksgruppenzugehörigkeit bereits im ersten Asylverfahren bekannt zu geben.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. des UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch durch Vorlage eines, in englischer Sprache verfassten, Berichtes über Protestdemonstrationen im Jahr 2019 gegen die Regierung nicht entgegen. Auf Seiten fünf bis acht beschäftigt sich auch das aktuelle Länderinformationsblatt mit den Protesten rund um die angedachte Kandidatur des nunmehr nicht mehr amtierenden Präsidenten Bouteflika, der Regierung im Allgemeinen und der politischen Lage.
Die anhaltenden Demonstrationen gegen die algerische Regierung, die ab Mitte Februar 2019 stattgefunden haben, brachte er bereits im ersten Asylverfahren vor. Im Übrigen kann aus den erst nach seiner Ausreise aus Algerien bzw. ersten Asylantragstellung mit 31.01.2019 begonnenen Protestkundgebungen und aus dem von ihm mit der erhobenen Beschwerde vorgelegten Bericht von Human-Rights-Watch über die großen und anhaltenden Antiregierungsdemonstrationen im Jahr 2019 und die in diesem Zusammenhang erfolgten Verhaftungen und Verurteilungen zahlreicher Personen ein "neuer" Fluchtgrund nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer machte wieder keine individuelle Gefährdung und Verfolgung seiner Person (in Algerien) aus Anlass der Demonstrationen geltend.
2.4. Zum "neuen" Vorbringen:
Berücksichtigt wurden unter anderem die Aussagen des Beschwerdeführers im vorherigen Asylverfahren, in dem er bereits auf die Protestbewegungen gegen die Regierung Bezug nahm und vorbrachte, "nicht zu den mit dem Machtkartell verbündeten Geschäftsleuten" zu gehören und deshalb "als nicht vernetzter Wirtschaftstreibender politisch verfolgt" worden zu sein (vgl. die Beschwerde vom 08.04.2019).
Dass er damals schon eine Anti-Regierungsorganisation finanziell unterstützt hätte, brachte er in diesem Zusammenhang im Erstverfahren nicht vor, sondern nahm darauf erst im Folgeantrag Bezug. Die Gründe sind aber bereits im Erstverfahren vorgelegen und waren sie ihm auch schon bekannt, da er bereits im Beschwerdeverfahren darauf hinwies, dass Gegner politisch verfolgt werden. Dass die von ihm anonym finanziell unterstützte Organisation sich für einen unabhängigen Berber-Staat stark mache, brachte er im gegenständlichen Folgeantrag erstmals vor. Diesen Angaben kann aus nachstehenden Überlegungen aber kein glaubhafter Kern zugesprochen werden:
In Zusammenhang mit seinem Vorbringen, der Volksgruppe der Berber anzugehören und deren Proteste zu unterstützen, wurde er mit seinen früheren Angaben konfrontiert, wonach er Araber sei. Dazu gab der Beschwerdeführer an, sich nicht erklären zu können, wie diese Angaben im Erstverfahren zustande kommen konnten. In Hinblick darauf, dass im Rahmen seiner Angaben vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt und in seinem eigenen Beschwerdeschriftsatz jeweils die Aussage enthalten ist, er sei Araber, kann ausgeschlossen werden, dass er sich in Wahrheit stets darauf berufen habe, Berber zu sein.
Auch mit dem Vorbringen, er habe keine Angaben dazu gemacht, da es sich bisher um eine geheime Organisation gehandelt habe, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Seinen Ausführungen nach sei die Bewegung für einen unabhängigen Berber-Staat spätestens im Sommer 2019 "aufgeflogen". Seither ist etwa ein Jahr vergangen. Weder auf der Seite der Staatendokumentation, die laufend über aktuelle Geschehnisse im Herkunftsland durch eigene Wahrnehmung, Berichte ausländischer Behörden, internationaler Organisationen, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen informiert, noch in einer online-Recherche des Bundesverwaltungsgerichtes in gängigen Suchmaschinen konnten Hinweise auf eine vom Beschwerdeführer beschriebene Separationsbewegung der Berber gefunden werden. Auch die von ihm als "FNN-Organisation" bezeichnete Gruppierung konnte unter diesem Namen nicht gefunden werden.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine Abspaltungstendenz von Berbern keine mediale Aufmerksamkeit erreicht hätte, wenn dabei, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, zahlreiche Mitwirkende - und in seinem konkreten Fall auch noch in Abwesenheit ohne gerichtliche Anhörung - zu Haftstrafen verurteilt worden wären. Vor dem Bundesamt gab er zudem an, dass Organisation jetzt offiziell geworden sei und es sogar immer wieder Sitzungen zwischen der FNN und dem Regime gebe (AS 101).
Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer weiters an, zweimal wegen der finanziellen Unterstützung der FNN-Organisation verurteilt worden zu sein ("Bei diesem Vorhalt wegen der Bestechung wurde kein Urteil ausgesprochen und sonst gab es zwei andere Vorhalte, der eine 3 Jahre, der zweite 1 Jahr und das hängt mit der Unterstützung von dieser FNN zusammen." und "Das erste Urteil war Februar, März 2019, nachdem alles eskaliert ist, wurde meine Familie im Oktober 2019 wegen dem zweiten Urteil benachrichtigt."; AS 103). Der Beschwerdeführer sicherte sein Bemühen zu, die Urteilsabschriften zu erlangen und vorzulegen. Dennoch wurden bisher keine Urteile vorgelegt. Da der Beschwerdeführer auch nicht benannte, nach welchen Tatbeständen er überhaupt verurteilt worden sei und schon das Bestehen der angegebenen Separationsbewegung nicht ansatzweise belegt werden konnte, mussten diesbezüglich Negativfeststellungen getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Eine "entschiedener Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (VwGH 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 18.03.1994, Zl. 94/12/0034). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).
Auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem Bundesamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
3.1.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (zu Spruchpunkt I.):
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Zuerkennung des Status der Asylberechtigten eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer erstattete im ersten Asylverfahren ein unglaubhaftes Fluchtvorbringen. Die negative Asylentscheidung des Bundesamtes erwuchs mit bestätigendem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2019 in Rechtskraft.
Bei seinen weiteren Einvernahmen gab der Beschwerdeführer neuerlich an, wegen geforderter Bestechungsgeldern und Protesten gegen das algerische Regime politisch verfolgt worden zu sein. Nunmehr steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass er als Berber einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und er wegen finanzieller Unterstützung einer Separationsbewegung und Anti-Regierungsorganisation verurteilt worden sei. Wie oben ausgeführt, konnte dem Vorbringen, er sei Berber, sowie betreffend die berberische Unabhängigkeitsbewegung kein glaubhafter Kern beigemessen werden.
Zudem wurde der zweite Antrag auf Behauptungen gestützt, die seinem Vorbringen zufolge bereits zur Zeit des ersten - in der Sache entschiedenen - Asylverfahrens bestanden haben, die der Beschwerdeführer jedoch aus den von ihm angeführten - jedoch als nicht glaubwürdig beurteilten - Gründen nicht bereits in dem vorangegangenen Verfahren vorgebracht hatte.
Eine Änderung des der Entscheidung vom 15.04.2019 eingetretenen Sachverhaltes ist sohin in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht zu erkennen, sodass das Bundesamt betreffend Spruchpunkt I. zu Recht von entschiedener Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG ausgegangen ist, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
3.1.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (zu Spruchpunkt II.):
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
Ein solcher Sachverhalt wurde nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer gab keinerlei Änderungen seiner Lebensumstände in Algerien an, auch seinen Gesundheitszustand betreffend gab es verglichen mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2019 keine Änderungen. Er leidet nach wie vor an Diabetes mellitus Typ II, zu deren Behandlung er Tabletten einnimmt ("Ich habe aber hohen Zucker"; AS 99), ansonsten brachte er keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen vor. Im Erkenntnis vom 15.04.2019 wurde die ausreichend gewährleistete medizinische Versorgung festgestellt und hat sich auch in den Länderfeststellungen daran nichts geändert.
Der auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gerichtete Antrag des Beschwerdeführers wurde sohin zu Recht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
3.1.3. Zur Aufforderung, in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen:
Gemäß § 15e Abs. 1 AsylG 2005 kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 15b Abs. 4 AsylG 2005 gilt die Anordnung der Unterkunftnahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, dem Asylwerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Bezieht sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes, so tritt sie mit Zuweisung des Asylwerbers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes außer Kraft.
Dass die Anordnung dieser Unterkunftnahme nicht im Sinne des Gesetzes wäre oder dass das Bundesamt diese gesetzliche Bestimmung zu Unrecht angewendet habe, wurde nicht moniert und ergeben sich dafür auch keine Anhaltspunkte im Akt. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass diese Anordnung mit der rechtskräftigen Erledigung seines Antrages auf internationalen Schutz zeitlich determiniert ist und dies durch die Erledigung seiner Beschwerde mit verfahrensgegenständlichem Erkenntnis erfolgt.
Auch unter diesem Aspekt ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052; 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das Bundesamt vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das Bundesamt hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wiederholt im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und bringt einen Bericht über Protestbewegungen ein, der dem herangezogenen Länderinformationsblatt nicht widerspricht. Es ist somit unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung neuer Tatsachenvorbringen, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren Bindungswirkung entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata subsidiärer Schutz Unterkunft Wohnsitzauflage ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I401.2217360.2.00Im RIS seit
31.07.2020Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020