TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/13 I422 2228499-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2020
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Entscheidungsdatum

13.05.2020

Norm

AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs7
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
IntG §9
NAG §11 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I422 2228499-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/Top 5, 1090 Wien und Rechtsanwalt Dr. Ralph TRISCHLER als Erwachsenenvertreter, Lindengasse 38/3, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2019, Zl. XXXX, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und der Bescheid behoben. Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehr gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG für Dauer von zwölf Monaten erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt.

2. Am 26.07.2019 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

3. Mit Bescheid belangten Behörde vom 26.07.2019, Zl 381555901/181086854, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass zwar eine familiäre Bindung bestehe, die Kinder würden sich jedoch aufgrund häuslicher Gewalt seit 2015 in Obhut der MA11 befinden. Eine berufliche oder sprachliche Bindung der Beschwerdeführerin liege darüber hinaus auch nicht vor.

4. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 23.08.2019, mit welcher eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Begründungs- und Verfahrensmängel moniert wurden. Insbesondere habe die belangte Behörde die Vereinbarkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin mit der Rückkehrentscheidung nicht geprüft.

5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2020 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest.

Die Beschwerdeführerin ist physisch gesund und arbeitsfähig. In psychischer Hinsicht ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich, ihren Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Aus diesem Grund wurde mit Gerichtsbeschluss vom 03.03.2020 ein Erwachsenenvertreter für die Beschwerdeführerin bestellt.

Die Beschwerdeführerin hält sich nachweislich seit 29.05.2007 im Bundesgebiet auf und hat seit dieser Zeit in Österreich ihren Hauptwohnsitz gemeldet. Während dieser Zeit reiste sie mehrfach für Besuche in ihren Herkunftsstaat zurück. Sie war von 25.04.2011 bis 25.04.2013 sowie von 26.04.2013 bis 26.04.2014 im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Familienangehöriger", wobei letzterer von der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde nicht behoben wurde. Sie stellte zuletzt am 03.04.2014 einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels, dessen Verfahren derzeit noch nicht abgeschlossen ist.

Die Beschwerdeführerin ist seit 12.04.2006 mit dem österreichischen Staatsangehörigen Nenad V[...] verheiratet. Aus der Beziehung entstammen vier minderjährige Kinder. Die Kinder besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Aufgrund von Vorfällen häuslicher Gewalt leben die Kinder seit Anfang des Jahres 2015 nicht mehr mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt. Die Obsorge über die Kinder obliegt im Bereich der Pflege und Erziehung gegenwärtig bei der Stadt Wien. Sie befinden sich in Obhut der MA 11 und leben in betreuten Wohngemeinschaften. Es besteht ein aufrechter und regelmäßig wöchentlicher Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern. Der Kontakt wird seitens der Beschwerdeführer pünktlich und zuverlässig wahrgenommen. Zudem besuchen die Kinder die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten von Zeit zu Zeit für mehrere Tage und verbringen sie den Urlaub gemeinsam. Die Beschwerdeführerin lebt nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten, sondern ist sie seit 24.09.2019 in einem Chancenhaus für wohnungslose Frauen, Männer und Paare des österreichischen Roten Kreuzes untergebracht.

Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ihren Lebensunterhalt in Österreich finanziert sich die Beschwerdeführerin aus staatlichen Leistungen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin befindet sich derzeit in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und bezieht gegenwärtig monatlich circa EUR 1.000,-- an Leistungen des Arbeitsmarkservice (AMS), wodurch der Aufenthalt der Beschwerdeführerin mitfinanziert wird. Darüber hinaus erhält das Ehepaar circa EUR 900,-- an Familienbeihilfe.

Abgesehen von ihrem Ehegatten und ihren Kindern halten sich der Halbbruder sowie Cousinen der Beschwerdeführerin in Österreich auf. Darüber hinausgehende private, soziale, berufliche oder gesellschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich konnten nicht festgestellt werden und wurden als solches auch nicht behauptet. Des Weiteren konnte nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 26.07.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das damals aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Serbien vollständig zitiert, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und ist führt bereits seit 2014 Beitrittsverhandlungen mit der EU.

Eine nach Serbien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister, der Grundversorgung und dem Strafregister abgefragt. Zudem wurde noch der Gerichtsbeschluss des BG XXXX vom 15.03.2017, XXXX betreffend die Kindesabnahme, eine Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien vom 17.03.2020 und eine Stellungnahme des Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführerin vom 07.05.2020 eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben vor der belangten Behörde. Aufgrund ihres sichergestellten serbischen Reisepasses, dessen Kopie sich im Verwaltungsakt befindet, steht ihre Identität einwandfrei fest.

Aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde leitet sich die Feststellung hinsichtlich ihres physischen Gesundheitszustandes ab. Durch die Vorlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX ist belegt, dass für die Beschwerdeführerin ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde.

Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) vom 13.02.2020. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung hinsichtlich ihrer Besuche in Serbien aus ihren dahingehenden Angaben vor der belangten Behörde (AS 45), welche mit den Grenzkontrollstempeln in ihrem Reisepass korrespondieren.

Ferner beruhen die Feststellungen hinsichtlich ihrer Aufenthaltstitel auf einer aktuellen Auskunft des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Korrespondenz mit der zugehörigen Magistratsabteilung 35, der Stadt Wien.

Die Feststellungen betreffend ihre Familiensituation, die finanziellen Gegebenheiten, ihre Gesundheit sowie Erwerbstätigkeit beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben vor der belangten Behörde vom 26.07.2019 sowie der Einsichtnahme in den Auszug des Sozialversicherungsträgers. Ergänzend wurde bezüglich der Obsorge und der Unterbringung der Kinder der Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichte XXXX vom 15.03.2017, XXXX sowie hinsichtlich des Bestehens eines Kontaktes bzw. dessen Ausgestaltung eine Stellungnahme der zuständigen Magistratsabteilung 11 der Stadt Wien und eine Stellungnahme des bestellten Erwachsenenvertreters eingeholt.

Die derzeitige Unterkunftnahme der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug in Zusammenschau mit der allgemein zugänglichen Information, dass es sich hierbei um ein Chancenhaus für wohnungslose Frauen, Männer und Paare handelt.

Die Beschwerdeführerin tat keine besonderen Bindungen zu in Österreich wohnhaften Personen dar und sind keinerlei Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende Anbindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet aktenkundig. Die Beschwerdeführerin legte überdies keinen Nachweis über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus vor; vielmehr begleitete sie ihr Ehemann zur Einvernahme vor der belangten Behörde mit dem Zweck des Übersetzens.

Die Feststellung hinsichtlich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Serbien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

Die Feststellung, dass Serbien als ein sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 HStV.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung:

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, unter anderem wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.

Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 NAG sehen vor, dass einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (Z 1); der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z 2); der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z 3); der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Z 4); durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z 5); der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat (Z 6) und in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind (Z 7). Der Aufenthalt des Fremden führt gemäß Abs. 2 leg cit unter anderem zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind dabei laut § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.1.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie hält sich aufgrund ihres noch offenen Antrags auf Aufenthaltsverlängerung rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die belangte Behörde stützte ihre Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG vollkommen zu Recht auf dem Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, wonach der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Beschwerdeführerin ist seit 2007 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet, physisch gesund und erwerbsfähig. Sie ging jedoch zu keiner Zeit einer Erwerbstätigkeit nach - wobei jedoch auch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Beschwerdeführerin 2007, 2008, 2009 und 2012 ihre Kinder gebar und dem Arbeitsmarkt in dieser Zeit somit nicht bzw. nur eingeschränkt zur Verfügung stand. Auch ihr Ehegatte ist seit mehreren Jahren arbeitslos, sodass das Paar seit Jahren von den Bezügen des AMS sowie von der erhaltenen Familienbeihilfe lebt. Es erscheint dahingehend unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin sich nun zukünftig reibungslos in den österreichischen Arbeitsmarkt einfügt eine Beschäftigung nachgehen wird. Im gegenständlichen Fall kommt neben den mangelnden Deutschkenntnissen ergänzend hinzu, dass sie - wie sie selbst bestätigte - Analphabetin ist, wodurch ihr eine zeitnahe Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist. Darüber hinaus lebt die Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Monaten in einem Chancenhaus des österreichischen Roten Kreuzes für wohnungslose Frauen, Männer und Paare, woraus ihre fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich erkennbar ist.

Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erweist sich, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur dann als zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0034; 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Bei der Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK ist zunächst auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Rücksicht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hält sich nachweislich seit 29.05.2007 und somit seit über zwölfeinhalb Jahre in Österreich auf und ist dieser Aufenthalt rechtmäßig. In Weiterer Folge ist dahingehend zu berücksichtigen, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung eine "ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration" nicht gefordert ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0132).

Auch der Umstand, dass sie seit 12.04.2006 - sohin rund 20 Jahren - mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist, würde daran nichts Wesentliches ändern: Die Höchstgerichte haben zwar in diesem Zusammenhang bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK dem Bestehen einer Ehe mit einem österreichischen Partner große Bedeutung zukommt (VfGH 19.09.2012, U2447/10), im gegenständlichen Fall ergab sich in der Ehe derart tiefgreifende Differenzen, die schlussendlich in häuslicher Gewalt und der gegenwärtigen Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem Chancenhaus für wohnungslose Frauen, Männer und Paare des österreichischen Roten Kreuzes mündete. Auch wenn nunmehr aus der Aktenlage eine Aussöhnung zwischen den Eheleuten erkennbar ist, ist ungeachtet dessen im konkreten Fall zudem davon auszugehen, dass ihnen eine Fortsetzung der Beziehung durch Besuche, Kontakte über soziale Medien, etc. zumutbar ist.

Im gegenständlichen Fall erschöpft sich das Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich allerdings nicht nur in der Beziehung zu ihrem Ehegatten, sondern liegt auch ein Familienleben mit ihren vier Kindern. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]).

Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner (Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006) das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez (Urteil vom 28. Juni 2011, Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09 und Udeh (Urteil vom 16. April 2013, Udeh gg. Schweiz, Nr. 12020/09) hat der EGMR inzwischen hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund (vgl. dazu Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, in: MIGRALEX, 03/2013, 71).

Zuletzt bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, dass die Auswirkungen der Entscheidung (hier: der Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl zu bedenken sind und dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden muss (vgl. etwa VfGH 11.06.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.).

Im konkreten Fall zeigte die belangte Behörde zu Recht auf, dass das bestehende Familienleben in der Vergangenheit von häuslicher Gewalt geprägt war und das Sorgerecht der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien übertragen wurde. Allerdings hat sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung weder mit den Hintergründen für die Kindesabnahme, noch mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt.

Der Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.03.2017, XXXX zeigt sehr deutlich die Gründe für die Kindesabnahme auf. Diese lagen einerseits im Wesentlichen im gewalttätigen Verhalten des Ehegatten (aber auch dessen Vater) gegenüber der Beschwerdeführerin in Konfliktsituationen und andererseits in der mitunter wohl auch daraus resultierenden psychischen Instabilität und der zuletzt festgestellten akuten Belastungsreaktion der Beschwerdeführerin. Aufgrund einer Vielzahl festgestellter Gefährdungselemente waren bzw. sind die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht in der Lage, ein dem Wohl ihrer vier minderjährigen Kinder entsprechendes Maß an Schutz, Sicherheit und Entwicklungsförderung zu gewährleisten und resultierte daraus die Kindesabnahme.

Allerdings wurde im Gerichtbeschluss auch positiv angemerkt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte mehrheitlich liebevoll mit ihren Kindern umgehen, sich bemüht zeigen und sich auch die Kinder ihre Eltern zurückwünschen (sic!).

Ein derartiges Bemühen bzw. "positives" Bild bestätigt sich auch aus der vom erkennenden Gericht ebenfalls eingeholten Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien vom 17.03.2020. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer sozial prekären Situation und den damit einhergehenden familiären Schwierigkeiten um eine Normalität in der Eltern-Kind-Beziehung bemüht. So haben die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach wie vor einen regelmäßigen Kontakt. Dieser stellt sich derart dar, dass sich alle Kinder rund einmal in der Woche mit der Beschwerdeführerin treffen. Bei den Kontakten finden gemeinsame Unternehmungen wie beispielsweise spazieren oder einkaufen gehen, Fahrradfahren, Kino oder Besuche von Spielplätzen statt. Die Beschwerdeführerin ist bei den Kontakten zuverlässig und pünktlich. Nach den Kontakten kommen die Kinder laut Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe meist gut gelaunt und fröhlich zurück.

Auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und sie in ihrer täglichen Versorgung und Erziehung nicht involviert ist, besteht durch den regelmäßigen Kontakt dennoch eine aufrechte Bindung zu ihren vier Kindern.

Bei den Kindern handelt es sich zudem um österreichische Staatsbürger. Eine Trennung von ihrer Mutter würde für die Kinder einen massiven Eingriff bedeuten und das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigen. Eine Fortführung des gemeinsamen Familienlebens in Serbien scheitert zunächst einmal an der gerichtlich festgelegten Obsorge und Unterbringung der Kinder durch die Stadt Wien. Darüber hinaus erscheint aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft der Kinder, ihrem fehlenden Bezug zu Serbien und auch aufgrund des Umstandes, dass (zumindest bei einem Teil der Kinder) aufgrund ihres Alters nicht mehr ohne weiteres von einer Anpassungsfähigkeit ausgegangen werden kann und insbesondere aber auch aufgrund des Umstandes, dass man dadurch vier minderjährigen österreichische Staatsbürger de facto zwingen würde, das Gebiet der Union zu verlassen, nicht zumutbar.

In weiterer Folge sind den privaten Interessen an einem Verbleib, das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gegenüber zu stellen. Wie die belangte Behörde dahingehend vollkommen richtig aufzeigte, resultiert im gegenständlichen Fall aus der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin die Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft und leitet sich daraus zweifellos eine gerechtfertigte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ab (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156).

Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den zuvor dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels:

3.2.1. Rechtslage:

Aufgrund der Bestimmung des § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind gemäß § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

3.2.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG nicht, da sie der deutschen Sprache offenkundig nicht ausreichend mächtig ist und sie bislang keinen entsprechenden Nachweis über die Absolvierung einer Prüfung auf A2-Niveau vorgelegt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, die Rückkehrentscheidung des angefochtenen Bescheides zu beheben, die Rückkehr auf Dauer für unzulässig zu erklären und ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen.

Nachdem die unangefochtene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides und die darauf aufbauende und ebenfalls unangefochten gebliebene Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt III.), in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehen, diese aber mit gegenständlichem Erkenntnis behoben wurde, war auch die entsprechenden Spruchpunkte II. und III. zu beheben (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Beschwerdeführerin hat zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, doch wurden bereits alle für sie sprechenden Tatsachen der Entscheidung zugrunde gelegt und musste sich der erkennende Richter kein eigenes Bild mehr von Beschwerdeführerin machen. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Seitens der belangten Behörde wurde keine Verhandlung beantragt. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sich mit der Thematik der Rückkehrentscheidung samt Interessenabwägung nach Art 8 EMRK und der Berücksichtigung des Kindeswohl auseinandergesetzt. Wie die zugrunde gelegte Judikatur (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0034; VfGH, 19.09.2012, U2447/10; 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; ua.) zeigt, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2228499.1.00

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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