TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/13 I414 2230661-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2020
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Entscheidungsdatum

13.05.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs3
FPG §70 Abs3
StGB §125
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §223 Abs2
StGB §224
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I414 2230661-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Polen, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt ins österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seit mindestens Mai 2019 in Österreich auf.

Mit Beschluss vom 25.08.2019 wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft wegen Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr verhängt (AS 13ff). Der Beschwerdeführer wurde verdächtigt, das Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch sowie das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden begangen zu haben.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verständigung vom 28.08.2019 die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG zur Kenntnis gebracht (AS 19ff). Die Verständigung übernahm er persönlich am 29.08.2019 (AS 43), von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen und den Lebensumständen machte er nicht Gebrauch.

Am 14.10.2019 wurde Strafantrag gegen den Beschwerdeführer und einen weiteren Mittäter erhoben, die rechtskräftige Verurteilung folgte am 19.11.2019. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Wiener Neustadt, GZ XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB, § 125 StGB, § 229 Abs 1 StGB, §§ 223 Abs 2, 224 StGB und § 224a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt (AS 51ff).

Der Beschwerdeführer hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ein Motorrad in Wert von ? 19.500,- in einen eigens dafür angemieteten Transporter verladen und mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Er hat dadurch das Vergehen des Diebstahls an einer Sache mit einem ? 5.000,- übersteigenden Wert nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB begangen. Das dreifache Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB verwirklichte er ebenso im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem er die Kennzeichen des gestohlenen Motorrades und zwei weitere deutsche Kennzeichen unterdrückte, mit denen er das gestohlene Motorrad zu verbringen trachtete. Die Sachbeschädigung nach § 125 StGB verwirklichte er, indem er das Lenkradschloss, die Bremsscheibe und den Plastiktank des gestohlenen Motorrades beschädigte und unbrauchbar machte, indem er unter Zuhilfenahme eines Werkzeugs das Motorrad beschädigte bzw. das Schloss gewaltsam zu entfernen versuchte. Durch oftmals wiederholte Angriffe zwischen Mai 2019 und 23.08.2019 total gefälschte polnische Urkunden (Führerschein und Identitätskarte lautend auf den Aliasnamen) beispielsweise zur Anmietung des Transporters und zum Beweis seiner Legitimität gegenüber seinem Vermieter und einem Energieanbieter zu gebrauchen, hat er das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB begangen. Den Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB beging er durch das Mitführen der zuvor genannten Urkunden bei seiner Festnahme.

Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht das reumütige Geständnis als mildernd. Erschwerend wurden die fünf einschlägigen Vorstrafen in Polen und das Zusammentreffen von sieben Vergehen berücksichtigt.

Mit dem Bescheid vom 01.04.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde vom 28.04.2020. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten, möchte aber anführen, dass er diese aus einer finanziellen Notlage heraus begangen habe. Er sei vom Arbeitgeber in Österreich nicht angemeldet worden und es seien Lohnzahlungen ausgeblieben. Eine Rückkehr nach Polen sei ihm nicht zumutbar. Er sei zuvor jahrelang in Polen inhaftiert gewesen. Hintergrund sei ein Problem mit einer kriminellen Organisation. Weil er sich weigerte, Informationen über das Netzwerk preiszugeben, sei er von der polnischen Staatsanwaltschaft massiv unter Druck gesetzt worden und willkürlich in verschiedene Gefängnisse verbracht worden. Nach seiner Entlassung habe er andauernde Drohungen durch das kriminelle Netzwerk erhalten. Die belangte Behörde habe es außerdem unterlassen, im Rahmen des Einreiseverbotes eine Gefährlichkeitsprognose zu erstellen und konkrete Feststellungen zum persönlichen Verhalten zu treffen. Außerdem richten sich seine Straftaten nicht gegen Leib und Leben, sondern handle es sich um Eigentumsdelikte, bei denen der Beschwerdeführer "sich niemanden gegenüber gewalttätig verhalten und auch niemanden mit einer Waffe bedroht oder verletzt" habe. Dass er seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, weil er die österreichische Rechtslage diesbezüglich nicht kannte. Jedenfalls handle es sich beim Beschwerdeführer um einen ausgebildeten Kfz-Mechaniker, der als eben solcher in Österreich arbeiten wolle und sei dies ein österreichweiter Mangelberuf. Nach seiner Entlassung würden ihm zahlreiche Freunde bei der Wohnungssuche behilflich sein und müssten die Auswirkungen der Strafhaft mit Antidepressiva behandelt werden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei in Anbetracht der positiven Prognose und des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers unverhältnismäßig.

Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2020 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:

Ergänzend zum dargelegten Verfahrensgang wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise und bis zur Verhängung der Untersuchungshaft unter einer Aliasidentität auftrat und dazu einen polnischen Führerschein und eine Identitätskarte verwendete. Bei beiden Dokumenten handelt es sich um Totalfälschungen.

Der Beschwerdeführer ist ledig, Kfz-Mechaniker bzw. ist er als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen und er verbüßt derzeit seine Haftstrafe in der Justizanstalt Wiener Neustadt. Er verfügte sonst über keine melderechtliche Anschrift in Österreich und ging eine Zeit lang der Schwarzarbeit nach.

Verwandte oder familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat können nicht festgestellt werden, in Österreich verfügt er jedenfalls über keine derartigen Verbindungen. Er spricht nicht Deutsch und weist auch sonst keine Integration auf. Außer durch Begehung von insgesamt sieben Vergehen trat er im Bundesgebiet nicht in Erscheinung.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Eine psychische Erkrankung kann nicht festgestellt werden.

Am 14.10.2019 wurde Strafantrag gegen den Beschwerdeführer und einen weiteren Mittäter erhoben, die rechtskräftige Verurteilung folgte am 19.11.2019. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Wiener Neustadt, GZ XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB, § 125 StGB, § 229 Abs 1 StGB, §§ 223 Abs 2, 224 StGB und § 224a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt (AS 51ff).

Der Beschwerdeführer hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ein Motorrad in Wert von ? 19.500,- in einen eigens dafür angemieteten Transporter verladen und mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Er hat dadurch das Vergehen des Diebstahls an einer Sache mit einem ? 5.000,- übersteigenden Wert nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB begangen. Das dreifache Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB verwirklichte er ebenso im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem er die Kennzeichen des gestohlenen Motorrades und zwei weitere deutsche Kennzeichen unterdrückte, mit denen er das gestohlene Motorrad zu verbringen trachtete. Die Sachbeschädigung nach § 125 StGB verwirklichte er, indem er das Lenkradschloss, die Bremsscheibe und den Plastiktank des gestohlenen Motorrades beschädigte und unbrauchbar machte, indem er unter Zuhilfenahme eines Werkzeugs das Motorrad beschädigte bzw. das Schloss gewaltsam zu entfernen versuchte. Durch oftmals wiederholte Angriffe zwischen Mai 2019 und 23.08.2019 total gefälschte polnische Urkunden (Führerschein und Identitätskarte lautend auf den Aliasnamen) beispielsweise zur Anmietung des Transporters und zum Beweis seiner Legitimität gegenüber seinem Vermieter und einem Energieanbieter zu gebrauchen, hat er das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB begangen. Den Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB beging er durch das Mitführen der zuvor genannten Urkunden bei seiner Festnahme.

Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht das reumütige Geständnis als mildernd. Erschwerend wurden die fünf einschlägigen Vorstrafen in Polen und das Zusammentreffen von sieben Vergehen berücksichtigt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und wird auf die angeführten Aktenseiten im Verfahrensgang als Fundstellen verwiesen. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Strafregister der Republik Österreich eingeholt. Bestritten wurde, wann und ob dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs eingeräumt wurde. Diese ergibt sich aber unzweifelhaft aus dem Parteiengehör vom 28.08.2019 und der Übernahmebestätigung vom 29.08.2019.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahren und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und zur Verwendung einer Aliasidentität ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister und der Ausfertigung des Strafurteils des Landesgerichtes Wiener Neustadt. Nach mündlicher Verhandlung wurden die Personalien des Beschwerdeführers festgehalten und erfolgte auch eine Verurteilung wegen der Verwendung der besonders geschützten und total gefälschten Identitätsnachweise.

Da der Beschwerdeführer keine Stellungnahme nach Parteiengehör abgab und somit auch Auskünfte zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen schuldig blieb, musste auf die Feststellungen des Landesgerichtes zurückgegriffen werden, die aber aufgrund der erst vor einem halben Jahr ergangenen Verurteilung aktuell sind.

Danach ergibt sich sein Personenstand und die berufliche Tätigkeit, wobei er im Beschwerdeschriftsatz angab, ausgebildeter Kfz-Mechaniker zu sein.

Feststellungen zur unterlassenen Wohnsitzmeldung ergeben sich aus dem historischen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, wobei darin nur sein derzeitiger Aufenthalt in der Justizanstalt gemeldet wurde, und seinen eigenen Angaben in der Beschwerde. Er räumte ein, dass er sich nicht melderechtlich angemeldet hat.

Außer Freunde, die ihm nach der Haftentlassung helfen könnten, gab er keinerlei Bindungen in Österreich an und konnte er Deutschkenntnisse oder andere Verfestigungen nicht belegen. Da der Beschwerdeführer weder einer legalen Tätigkeit nachging oder sich nach dem Meldegesetz anmeldete, hat er in Österreich außer durch (verwaltungs-)strafrechtliche Handlungen kein persönliches, nur ansatzweise positives Verhalten gesetzt. Schon aufgrund des kurzen Aufenthaltes seit Mai 2019 kann nicht von maßgeblichen Bindungen ausgegangen werden.

Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere wird im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einer, zwar illegalen Erwerbstätigkeit nachging und als Kfz-Mechaniker in Österreich arbeiten könnte. Vorgebracht wurde auch, dass ihm die Strafhaft psychisch belaste und dies mit Antidepressiva behandelt werden müsste. Einen entsprechenden ärztlichen Befund brachte er nicht bei und sohin konnte eine gesundheitliche Beeinträchtigung daher nicht festgestellt werden.

Die Feststellung zu den verübten Straftaten, insbesondere zu den Tathergängen, ergeben sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Wiener Neustadt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Polens und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG.

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist im Mai 2019 in das Bundesgebiet eingereist, eine Wohnsitzmeldung erfolgte nicht, auch die Erwerbstätigkeit wurde nicht angemeldet.

Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich und es ist auch kein Privatleben dergestalt, als dass die Bekanntschaft zu Freunden und der Aufenthalt in einer Justizanstalt seit der Verhängung der Untersuchungshaft im August 2019 als schützenswert einzustufen wäre.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19.11.2019, XXXX, wegen insgesamt sieben Vergehen nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5StGB, § 125 StGB, § 229 Abs 1 StGB, §§ 223 Abs 2, 224 StGB und § 224a StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat dadurch die Straftaten des schweren Diebstahls, der Urkundenunterdrückung, der Sachbeschädigung, der Fälschung besonders geschützter Urkunden und des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden begangen.

Das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers wurde als Milderungsgrund vom Strafgericht herangezogen, doch musste es seine fünf einschlägigen Vorstrafen in Polen erschwerend werten. Da der Beschwerdeführer also nicht zum ersten Mal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftat verurteilt wurde, ist davon auszugehen, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet ist und ein Aufenthaltsverbot aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist.

Auch wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz seine Fehler einräumt und sich einsichtig zeigt, muss doch erwähnt werden, dass er seine Straftaten mit einer finanziellen Notlage zu rechtfertigen versucht, die überdies nicht nachvollziehbar ist. Dazu gab er an, dass er vom Arbeitgeber nicht angemeldet worden sei und Lohnzahlungen ausblieben. Deshalb habe er das Eigentumsdelikt (schwerer Diebstahl) begangen. Festzuhalten ist aber, dass der Beschwerdeführer schon seit seiner Einreise Straftaten verwirklichte, indem er mit total gefälschten Dokumenten auftrat und diese auch zur Vorbereitung des Diebstahls in weiterer Folge verwendete. Im Übrigen stützt der Beschwerdeführer die ausstehende Lohnzahlung und die unterlassene Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber auf bloße Behauptungen und stellt das Vorbringen bei Wahrunterstellung die Verwaltungsübertretung der Schwarzarbeit dar. Der Beschwerdeführer kam auch seiner melderechtlichen Verpflichtung nicht nach und erfolgte weder unter der Aliasidentität, noch auf seinen richtigen Namen eine Wohnsitzmeldung.

Schon alleine die strafgerichtliche Verurteilung wegen insgesamt sieben Vergehen innerhalb eines Zeitraumes von nicht einmal vier Monaten (Mai 2019 bis 23.08.2019) lässt nicht annehmen, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohl verhalten werde und untermauern die fünf einschlägigen Vorstrafen in Polen, die auch im Strafurteil des Landesgerichtes Berücksichtigung fanden, diese Annahme.

Die belangte Behörde stützte das Aufenthaltsverbot nicht nur auf die strafgerichtliche Verurteilung und bezieht auch die unterlassene Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß § 53 NAG in ihre Begründung mit ein. Die fehlende melderechtliche Anmeldung und das Auftreten unter einer Aliasidentität vom ersten Tag an bis zur Verhängung der Untersuchungshaft runden das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ab und ist der belangten Behörde in der Feststellung beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung ganz allgemein zu halten. Dass er sich nicht mit den rechtlichen Grundlagen vertraut gemacht hat, räumt er auch im Beschwerdeschriftsatz ein und gibt an, eine Wohnsitzmeldung unterlassen zu haben, weil ihm diesbezügliche österreichische Vorschriften unbekannt gewesen seien.

In Gesamtschau muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich ausschließlich unrechtmäßiges und (verwaltungs-)strafrechtliches Verhalten gesetzt hat und durch das Herunterspielen und Verharmlosen seiner Tat nicht von der nötigen Einsicht ausgegangen werden kann. Mit einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit ist nicht zu rechnen, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da der Beschwerdeführer gegenwärtig noch seine Freiheitsstrafe verbüßt, kann eine positive Zukunftsprognose derzeit nicht in Aussicht gestellt werden. Er wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Nicht einmal die zuvor in Polen ausgesprochenen einschlägigen Verurteilungen und die Gefängnisstrafen haben ihn davon abgehalten, neuerlich wegen Eigentumsdelikten straffällig zu werden. Es ist angesichts der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen in Polen und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Bundesgebiet Straftaten verübte, konkret zu befürchten, dass er sein sozial schädliches Verhalten in Zukunft beibehalten wird.

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Eigentumsdelikten, ist im öffentlichen Interesse gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK gelegen und kann dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht wie von ihm vorgetragen zu Gute gehalten werden, dass er im Zuge seiner Straftaten "sich niemanden gegenüber gewalttätig verhalten und auch niemanden mit einer Waffe bedroht oder verletzt" hat. Auch Eigentum ist ein absolut geschütztes Rechtsgut und hat der Beschwerdeführer nicht nur gegen das Strafgesetzbuch verstoßen, sondern auch verwaltungsrechtliche Verfehlungen gesetzt, denen im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ebenso öffentliches Interesse gemäß Art. 8 Abs 3 EMRK zukommt.

Aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, das die Verhängung einer unbedingten Freiheitstrafen notwendig machte, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unerlässlich, zumal dem Beschwerdeführer die Verwerflichkeit seiner Taten aufgrund seiner bereits in Polen erlittenen einschlägigen Vorstrafen bekannt sein musste. Dennoch hat der Beschwerdeführer weiter gegen das Strafgesetzbuch verstoßen und war das vorrangige Ziel seiner letzten Tat, sich ein Motorrad in Wert von ? 19.500,- unrechtmäßig anzueignen. Dafür mietete er unter Verwendung gefälschter Dokumente einen Transporter an und kam es dem Beschwerdeführer gerade darauf an, diese Tathandlungen zu setzen. Er wusste hiebei auch um den Wert des Motorrades und scheute er nicht davor zurück, zur Verwirklichung der Tat auch weitere Vergehen wie Sachbeschädigung und Urkundenunterdrückung zu begehen. Er hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich auch damit ab, durch den Diebstahl den Eigentümer in seinem Eigentum zu schädigen. Dem (verwaltungs-)strafrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Einreise konnte erst durch Verhängung der Untersuchungshaft ein Ende gesetzt werden, wobei dabei bereits von Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr ausgegangen wurde (AS 13). Zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele ist die Maßnahme des Aufenthaltsverbotes angesichts der Schwere, Anzahl und Vielfältigkeit seiner Verstöße und seiner Gefährlichkeit dringend notwendig ist.

Der Beschwerdeführer hielt sich zuvor unbestritten kürzer als zehn Jahre in Österreich auf und war auf § 67 Abs 1 5. Satz FPG nicht weiter einzugehen. Das Aufenthaltsverbot greift, wie oben ausgeführt, nicht in eine Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ein.

Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Interessenabwägung sind keine für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände zu berücksichtigen gewesen. Weder spielt eine kurze Aufenthaltsdauer bis zur Verhängung der Untersuchungshaft, noch eine eventuelle Integration oder das Privat- und Familienleben in Österreich eine Rolle. Vielmehr war der gesamte Aufenthalt des Beschwerdeführers geprägt von (verwaltungs-)strafrechtlichem Fehlverhalten. Der Gesetzgeber unterscheidet an dieser Stelle nicht zwischen in- und ausländischen Gerichten und hielt auch der Verwaltungsgerichtshof fest, dass maßgebend für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes insofern das Gesamtverhalten des Fremden (Hinweis B 2.4.1990, 90/19/0136) ist. Ein ausländisches Strafurteil darf als Beweismittel (§ 46 AVG) für die dem Urteil zugrunde liegenden Taten herangezogen werden (vgl. E 08.10.1990, 90/19/0170).

Es bestehen auch noch Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, vorrangig durch seine nach wie vor gesprochene Muttersprache Polnisch.

Es bedarf in Hinblick auf die vielfachen Delinquenzen des Beschwerdeführers eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen wird. Aufgrund der Wirkungslosigkeit der bisherigen einschlägigen Vorstrafen in Polen und des durchwegs von strafbarem Verhalten geprägten Aufenthalts in Österreich kommt Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art. 28 Abs. 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht. Der Beschwerdeführer stimmte der Verübung mehrerer Straftaten auch im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Täter trotz vorher erlittenem Haftübels in Polen zu und ließ er sich auch von der Begehung weiterer Straftaten (insgesamt sieben Vergehen) nicht abhalten, mit dem Wissen, dass er eine wiederum hohe Haftstrafe riskiert. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots von weniger als sieben Jahren ist vor allem angesichts der Gefahren von gemeinschaftlich organisiertem Vorgehen gegen ein absolut geschütztes Rechtsgut nicht möglich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II.):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Die belangte Behörde hatte dem Beschwerdeführer keinen Durchsetzungsaufschub gewährt und dies damit begründet, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise strafbare Verhalten gesetzt hat und diese erst durch die Verhängung der Untersuchungshaft wegen Tatbegehungs-, Flucht- und Verdunkelungsgefahr unterbunden werden konnten, muss der belangten Behörde im Ergebnis auch darin gefolgt werden, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Ein Aufschub könnte zu einer Gefährdung des Eigentums anderer Personen führen.

Insofern ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des Beschwerdeführers hintanzuhalten, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen war.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach strafgerichtlicher Verurteilung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Sachbeschädigung schwere Straftat Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Untersuchungshaft Urkundenfälschung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2230661.1.00

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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