TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/10 G307 2231677-1

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Veröffentlicht am 10.06.2020
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Entscheidungsdatum

10.06.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

G307 2231677-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Russland, vertreten durch die Diakonie - gemeinnützige Flüchtlingsgesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom XXXX, Zahl XXXX und gegen die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX, 08:15 Uhr bis XXXX, 16:00 Uhr, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt (im Folgenden: BFA) vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX.2020 um 07:40 Uhr, wurde über den BF gemäß "§ 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.2. Mit dem am 05.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) datierten und am selben Tag eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis zu deren Beendigung. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das BVwG möge den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien; in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu die ordentliche Revision zulassen sowie dem BF Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatz-VO ersetzen.

1.3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage vom 08.06.2020 wurde vom BFA, RD Kärnten, am 09.06.2020 der zugehörige Verwaltungsakt übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz der näher angeführten Kosten zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist russischer Staatsbürger. Er war vom XXXX.2018 bis einschließlich XXXX.2019 unsteten Aufenthaltes und nicht im Bundesgebiet gemeldet. Die Ex-Lebensgefährtin und die drei volljährigen Kinder des BF (2 Söhne, 1 Töchter) leben zwar in Österreich, der BF führt mit diesen jedoch keinen gemeinsamen Haushalt und ist von der Kindesmutter seit 10 Jahren getrennt. Er war zuletzt nicht legal beschäftigt und finanzierte seinen Lebensunterhalt unter anderem durch die Ausübung von "Schwarzarbeit".

2. Der BF wurde insgesamt 7 Mal rechtskräftig verurteilt, zuletzt vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX.2020 (Datum der Rechtskraft) zu XXXX wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a, 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten.

3. Der BF wurde am XXXX.2020 von einem Organ des BFA zur in Aussicht genommenen Erlassung der Schubhaft nach Entlassung aus der Strafhaft einvernommen.

4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX.2020, dem BF ausgehändigt am XXXX.2020, wurde gegen diesen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung erlassen, wobei diese nach dessen Entlassung aus der Haft der Justizanstalt XXXX in Vollzug gesetzt werden sollte. Nach Entlassung des BF aus der Strafhaft der Justizanstalt XXXX am XXXX.2020 wurde er am selben Tag ab 08:15 Uhr in Schubhaft genommen und um 08:30 Uhr in das Polizeianhaltezentrum XXXX (PAZ XXXX) eingeliefert.

Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2019, RD Burgenland, wurde der dem BF ursprünglich von Seiten des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.09.2005 zuerkannte Status eines Asylberechtigten wieder aberkannt.

Dieser Bescheid wurde dem BF wegen dessen damals unbekannten Aufenthalts durch Hinterlegung im Akt am 21.06.2019 zugestellt. Am 10.07.2019 wurde der BF - nachdem er von einer Mitarbeiterin seiner RV über den Bestand des Bescheides in Kenntnis gesetzt worden war - vor dem BFA, RD Burgenland selbst vorstellig. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Einvernahme wurde der BF darüber informiert, dass ihm der Aberkennungsbescheid am 21.06.2019 (wegen Obdachlosigkeit) durch Hinterlegung zugestellt und die Rechtsmittelfrist daher mit diesem Zeitpunkt in Gang gesetzt worden sei. Zugleich wurde dem BF das Parteiengehör zum Aberkennungsverfahren sowie eine Verfahrensanordnung samt Informationsblatt ausgehändigt und deren Übernahme von ihm bestätigt.

Die im Aberkennungsverfahren offene Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 19.07.2019 und erwuchs der dahingehende Bescheid somit am 20.07.2019 in Rechtskraft.

Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 07.08.2019 wiederum Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wo das diesbezügliche Beschwerdeverfahren unter der Zahl W 147 2222458-1 nach wie vor anhängig ist. Diese Beschwerde erweist sich aus der Sicht des erkennenden Gerichts wegen Einbringung außerhalb der Rechtsmittelfrist als verspätet (siehe letzter Absatz).

Die belangte Behörde begründete den Bestand der Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem zuvor nicht gemeldeten Wohnsitz, der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, der Beschäftigungslosigkeit, den nicht schützenswerten privaten und familiären Beziehungen, der auch sonst fehlenden Verankerung und der mehrfachen Straffälligkeit. Daraus schloss sie auf ein beträchtliches Risiko des Untertauchens im Falle einer Haftentlassung. Im Ergebnis wurden die Z 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG als erfüllt angesehen.

Am XXXX.2020 um 16:00 Uhr wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Begründend führte das Bundesamt im Entlassungsschein insbesondere aus, es fehle nach wie vor ein die Person des BF betreffendes Heimreisezertifikat und sei aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht absehbar, wann eine Abschiebung des BF erfolgen könnte. Ergänzung wurde festgehalten, der Rechtsberater habe begründete Zweifel an der Rechtskraft des Aberkennungsbescheides, die von der Regionaldirektion Burgenland zu klären seien.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zur Einvernahme des BFA Kärnten im Hinblick auf die Schubhaftverhängung (1) wie jene des BFA Burgenland zur Zustellung des Aberkennungsbescheides (2) sind den im Akt einliegenden Einvernahmen vom 03.03.2020 (1) sowie 10.07.2019 (2) zu entnehmen; Festnahme und Anhaltung im PAZ XXXX nach Entlassung aus der Strafhaft ergeben sich aus der Referentenauskunft vom 08.06.2020, dem Inhalt der Beschwerde und des bekämpften Bescheides.

Die Feststellungen zu den Umständen vor Anordnung der Entlassung sowie zur erfolgten Anordnung und tatsächlichen Entlassung ergeben aus den im Verwaltungsakt einliegenden Aktenteilen.

Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme zu den in der Beschwerde ins Treffen geführten Argumenten aus, der BF sei in seiner Einvernahme durch die RD Burgenland nachweislich darauf hingewiesen worden, dass sein Bescheid im Akt hinterlegt und die Frist zur Beschwerdeerhebung dadurch verkürzt gewesen sei. Ferner sei der BF im Zuge dessen in Kenntnis gesetzt worden, dass die Beschwerdefrist trotz Zustellung durch Hinterlegung bereits seit dem 21.06.2019 laufe, weil der BF unsteten Aufenthaltes gewesen sei.

Die Beschwerde nimmt zu Unrecht und aus der Sicht des BVwG nicht nachvollziehbar an, dass das BFA von einer Rechtskraft des Aberkennungsbescheides bereits mit 10.07.2019 ausgegangen sei. Sowohl im Schubhaftbescheid als auch in der Beschwerdevorlage ist die Rede vom 20.07.2019. Dieser Ansicht schließt sich auch das erkennende Gericht an.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht, weil - vermittelt durch die Fristenhemmungen des Verwaltungsrechtlichen Covid-19-Begleitgesetzes - die Rechtsmittelfrist für die vorliegende Schubhaft mit Ablauf des XXXX.2020 neu zu laufen begann und somit erst mit Ablauf des XXXX.2020 geendet hätte. Die Einbringung der Beschwerde am 08.06.2020 erwies sich somit als rechtzeitig.

3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend den Schubhaftbescheid (Spruchpunkt A.I.):

Entgegen der Ansicht in der Beschwerde erweisen sich sowohl die Anordnung der Schubhaft durch den angefochtenen Bescheid als auch deren Aufrechterhaltung als rechtens

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Schubhaftbescheid auf "§ 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gestützt sowie die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet hat.

In der rechtlichen Beurteilung der Bescheidbegründung bezieht sich die belangte Behörde vordergründig auf die - zuletzt wieder aufgeflammte - Straffälligkeit des BF, aber auch auf dessen immer wiederkehrende Obdachlosigkeit, die fehlende Integration im Bundesgebiet und das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung - sowie damit verbunden - die Verpflichtung zur Ausreise. So gelangte sie zum Vorliegen der in § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG normierten Voraussetzungen.

Das BVwG schließt sich dieser Ansicht an. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Fristversäumnis bestehen keine Zweifel darüber, dass das Bundesamt von der Rechtskraft des Aberkennungsbescheides ausgehen konnte. Der BF wurde in seiner Einvernahme vor dem BFA Burgenland ausdrücklich und unmissverständlich über die damals noch offene Rechtsmittelfrist wie die am 21.06.2019 erfolgte Zustellung des Aberkennungsbescheides informiert. Er nahm diesen Hinweis nicht nur zur Kenntnis, sondern bekundete mit seiner Unterschrift eindeutig, dass er dies verstanden habe (vorletzter Satz der Einvernahme: Haben Sie das verstanden?" A: "Ja.")

Demnach konnte das Bundesamt von einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und einer ebenso rechtskräftigen Zulässigkeit der Abschiebung ausgehen. Daran vermag auch die (verspätete) Erhebung der Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid nichts zu ändern, zumal einerseits dieses Rechtsmittel auch bei bereits abgelaufener Beschwerdefrist offensteht und andererseits nichts an der Ansicht der belangten Behörde, die Frist sei bereits abgelaufen gewesen, ändert. Auch die Gründe, welche das BFA zur Annahme des Bestandes der Fluchtgefahr veranlasst haben, nicht zu beanstanden.

Ergänzend sei erwähnt, dass das BFA die amtswegige Ermittlungspflicht insoferne ausgeschöpft hat, als auch die von ihm initiierte Bestellung eines Abwesenheitskurators über das BF Hernals nicht zum Erfolg geführt hat.

Die in der Beschwerde eingeworfenen Argumente waren daher zu verwerfen.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich der gegenständliche Schubhaftbescheid somit als rechtens, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Abweisung der Beschwerde betreffend Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):

Im gegenständlichen Fall verschärfte sich die COVID-19-Lage - bezogen auf die Zeitspanne der Schubhaft - innerhalb kürzester Zeit derart, dass - aus damaliger Sicht - eine zeitnahe Abschiebung des BF - schon aufgrund der Ungewissheit der Erlangung eines HRZ durch die russische Botschaft - nicht absehbar war. Die logische Konsequenz war für die Behörde die Entlassung des BF aus der Schubhaft.

Dass der Rechtsberater zum damaligen Zeitpunkt Bedenken an der Rechtskraft des Aberkennungsbescheides geäußert hat, ändert an der Rechtmäßigkeit der - wenn auch nur kurzen - Dauer der Schubhaft nichts, weil aus einer ex-ante-Sicht zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides und der Tage ihrer Aufrechterhaltung in jedem Fall Fluchtgefahr vorlag.

3.4. Zum Ausspruch über den Kostenersatz (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1

Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).

Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da die Beschwerde zur Gänze abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat in der Beschwerde beantragt, ihr Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden VwG-Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen.

Dem BF war daher spruchgemäß als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Schriftsatz- und Vorlageaufwand) in der Höhe von 426,20 Euro aufzuerlegen.

Der Antrag des BF auf Kostenersatz war folglich gemäß § 35 VwGVG abzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte - trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde -eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Schubhaftbescheid und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären sind.

3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkte B. und D.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufwandersatz Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Pandemie Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2231677.1.00

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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