TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/28 97/01/0987

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der Skurta Gasi in Grafenbach, geboren am 5. März 1967, vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in Baden, Pergerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. August 1997, Zl. 4.351.964/3-III/13/97, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der "Jugosl. Föderation", den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juli 1997, mit dem ihrem auf § 4 Asylgesetz 1991 gestützten Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung nicht stattgegeben worden war, mit Berufung bekämpft hat.

Mit ihrem Bescheid vom 7. August 1997 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für den Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht vorliege, weil dessen Asylantrag mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen worden sei. Der Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen diesen Bescheid durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin komme für die Frage der Ausdehnung der Asylgewährung keine Bedeutung zu.

Diese Rechtsansicht entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Asylgesetz 1991 (vgl. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 96/01/0800, m.w.N.). Die in der genannten Bestimmung vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist; eine solche Asylgewährung ist per se Tatbestandsmerkmal, einem positiven Bescheid über den Asylantrag des Elternteils bzw. Ehegatten kommt in diesem Sinne Tatbestandswirkung (siehe dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 474) zu. Eine echte Vorfrage nach § 38 AVG liegt demgegenüber - anders als die Beschwerdeführerin vermeint - nicht vor, weil es bei der zugrundeliegenden Asylgewährung nicht um eine präjudizielle Rechtsfrage, die gegebenenfalls auch einer selbständigen Beurteilung durch die belangte Behörde zugänglich wäre, geht.

Im Beschwerdefall wurde unbestritten der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 1997 rechtskräftig abgewiesen. Ihm wurde somit nicht Asyl gewährt, sodaß eine Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführerin von vornherein ausschied. Im übrigen wurde seine gegen den vorgenannten Bescheid erhobene Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1997, Zl. 97/01/0963, als unbegründet abgewiesen.

Soweit die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorwirft, diese wäre verpflichtet gewesen, das die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren zu unterbrechen, ist ihr entgegenzuhalten, daß es der belangten Behörde mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht verwehrt war, den angefochtenen Bescheid zu erlassen, ohne die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde ihres Ehegatten abzuwarten (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 96/01/0800). Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zur Frage der "Gewährung von Asyl" (offenkundig gemeint: für den Ehegatten der Beschwerdeführerin) kommt hingegen schon im Hinblick auf die oben beschriebene Tatbestandswirkung der Asylgewährung nicht in Betracht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Aus diesem Grund konnte auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 97/01/0789 protokollierten) Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010987.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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