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Baurecht - OÖNorm
BauRallgRechtssatz
Das Baurecht ist typisch betrachtet, ein Rechtsbereich, in dem die hoheitliche Gewalt tätig wird, weil eine zweckmäßige und geordnete Bebauung gesichert werden soll und dabei öffentliche Rücksichten verschiedener Art, beispielsweise die Feuersicherheit und die Sanität, wahrgenommen werden sollen. Entscheidungsgegenstände sind vornehmlich das Abteilungsvorhaben und das Bauvorhaben sowie die Polizeibefehle zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht. Die Bedeutung eines Gebäudes in allgemeinen Beziehungen hat mit den typischen Aufgaben des Baurechtes primär nichts zu tun.
Schlagworte
Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Baurecht Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001885.X13Im RIS seit
31.07.2020Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020