RS Vwgh 1967/11/3 1885/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1967
beobachten
merken

Index

Baurecht - OÖ
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg
B-VG Art118 Abs3 Z9 idF 1962/205
B-VGNov betreffend Gemeindewesen 1962
VwGG §13 Z3
VwRallg

Rechtssatz

Das Baurecht ist typisch betrachtet, ein Rechtsbereich, in dem die hoheitliche Gewalt tätig wird, weil eine zweckmäßige und geordnete Bebauung gesichert werden soll und dabei öffentliche Rücksichten verschiedener Art, beispielsweise die Feuersicherheit und die Sanität, wahrgenommen werden sollen. Entscheidungsgegenstände sind vornehmlich das Abteilungsvorhaben und das Bauvorhaben sowie die Polizeibefehle zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht. Die Bedeutung eines Gebäudes in allgemeinen Beziehungen hat mit den typischen Aufgaben des Baurechtes primär nichts zu tun.

Schlagworte

Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Baurecht Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001885.X13

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten