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Baurecht - OÖNorm
BauRallgRechtssatz
Der Text des Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG zeigt klar, daß auch bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, an sich in den Bereich der örtlichen Baupolizei fallen. Sie sind nur aus dem eigenen Wirkungsbereich ausgenommen. Bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, werden gewiß in der überwiegenden Zahl der Fälle im Sinne der erörterten Anschauung Verwendungszwecke oder Bauziele haben, die als überörtlich bezeichnet werden könnten. Die Formulierung der Ausnahme spricht also gegen die Annahme, daß der überörtliche Zweck des Baues in der Regel eine Ausnahme vom Begriff der örtlichen Baupolizei begründe.
Schlagworte
Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001885.X11Im RIS seit
31.07.2020Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020