RS Vwgh 1967/11/3 1885/66

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Veröffentlicht am 03.11.1967
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Index

Baurecht - OÖ
L10000 Sonstiges Gemeinderecht
L10010 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Oberösterreich
L17000 Gemeindeeigener Wirkungsbereich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/09 Gemeindeaufsicht

Norm

BauRallg
B-VG Art118 Abs2
B-VG Art118 Abs3 Z9 idF 1962/205
B-VGNov betreffend Gemeindewesen 1962
GdO OÖ 1965 §40 Abs1
ReichsgemeindeG 1862 implizit
VwGG §13 Z3

Rechtssatz

Der Text des Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG zeigt klar, daß auch bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, an sich in den Bereich der örtlichen Baupolizei fallen. Sie sind nur aus dem eigenen Wirkungsbereich ausgenommen. Bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, werden gewiß in der überwiegenden Zahl der Fälle im Sinne der erörterten Anschauung Verwendungszwecke oder Bauziele haben, die als überörtlich bezeichnet werden könnten. Die Formulierung der Ausnahme spricht also gegen die Annahme, daß der überörtliche Zweck des Baues in der Regel eine Ausnahme vom Begriff der örtlichen Baupolizei begründe.

Schlagworte

Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001885.X11

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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