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Baurecht - OÖNorm
BauRallgRechtssatz
Das Interesse iSd Art 118 Abs 2 B-VG bzw. des § 40 Abs 1 der OÖ Gemeindeordnung ist im Hinblick auf das Baurecht jedenfalls das Interesse an der Überwachung der Einhaltung der Ordnung und der damit verbundenen Gefahrenabwehr, nicht aber das Interesse an der Errichtung des Bauwerkes oder an der Tätigkeit, die in dem Gebäude entfaltet wird. Ein überörtliches Interesse an der Überwachung der Bauführung wird sich unter anderen Gesichtpunkten ergeben als ein überörtliches Interesse am Bauwerk als solchem.
Schlagworte
Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001885.X10Im RIS seit
31.07.2020Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020