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Baurecht - OÖNorm
BauRallgRechtssatz
Nach dem 31. 12. 1965 fällt die Handhabung der Baupolizei bezüglich des Schulbaus, auch wenn die Gemeinde nur Schulsitzgemeinde ist, in den Bereich der örtlichen Baupolizei.
Schlagworte
Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001885.X09Im RIS seit
31.07.2020Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020