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Baurecht - OÖNorm
BauRallgRechtssatz
Der Gedanke, daß die Gemeinde nicht Baubehörde sein könne, wo sie Bauwerber sei, findet in Art 118 Abs 2 der B-VG keinen Ausdruck.
Schlagworte
Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001885.X08Im RIS seit
31.07.2020Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020