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Baurecht - OÖNorm
BauRallgRechtssatz
Da nicht gesagt werden kann, daß die Schwierigkeit der Handhabung des Baurechtes bei öffentlichen Bauten zwangsläufig größer sei als bei anderen, kann aus der Schwierigkeit der Materie nicht abgeleitet werden, daß Angelegenheiten öffentlicher Bauten nicht in die Gemeindekompetenz fallen könnte.
Schlagworte
Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001885.X07Im RIS seit
31.07.2020Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020