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Baurecht - OÖNorm
BauRallgRechtssatz
Die Auffassung, das Wort "örtlich" im Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG bzw. § 40 Abs 2 Z 9 der OÖ Gemeindeordnung sei so auszulegen, daß solche Bauwerke, die nach ihrem Verwendungszweck oder nach dem Bauziel im überwiegend überörtlichen Interesse gelegen seien, kein Gegenstand der örtlichen Baupolizei seien, ist unzutreffend. Dies kann unmittelbar aus der Formulierung der Ausnahme (Hinweis auf Art 15 Abs 5 B-VG), erschlossen, mittelbar durch Art 10 Z 13 B-VG Art15 Z 5 B-VG und im Zusammenhang damit aus einfachen gesetzlichen Normen belegt werden, in denen die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus bei Zuständigkeitsverschiebungen ausgespart wurde. Gegen die bezeichnete Anschauung spricht auch, daß Verwendungszweck oder Bauziel keine typischen und primären Gesichtspunkte der Regelung im Baurecht sind.
Schlagworte
Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001885.X06Im RIS seit
31.07.2020Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020