RS Vwgh 1967/11/3 1885/66

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Veröffentlicht am 03.11.1967
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Index

Baurecht - OÖ
L10000 Sonstiges Gemeinderecht
L10010 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Oberösterreich
L17000 Gemeindeeigener Wirkungsbereich
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/09 Gemeindeaufsicht

Norm

BauRallg
B-VG Art118 Abs3 Z9 idF 1962/205
B-VGNov betreffend Gemeindewesen 1962
GdO OÖ 1965 §40 Abs2 Z9
ReichsgemeindeG 1862 implizit
VwGG §13 Z3
VwRallg

Rechtssatz

Die Auffassung, das Wort "örtlich" im Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG bzw. § 40 Abs 2 Z 9 der OÖ Gemeindeordnung sei so auszulegen, daß solche Bauwerke, die nach ihrem Verwendungszweck oder nach dem Bauziel im überwiegend überörtlichen Interesse gelegen seien, kein Gegenstand der örtlichen Baupolizei seien, ist unzutreffend. Dies kann unmittelbar aus der Formulierung der Ausnahme (Hinweis auf Art 15 Abs 5 B-VG), erschlossen, mittelbar durch Art 10 Z 13 B-VG Art15 Z 5 B-VG und im Zusammenhang damit aus einfachen gesetzlichen Normen belegt werden, in denen die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus bei Zuständigkeitsverschiebungen ausgespart wurde. Gegen die bezeichnete Anschauung spricht auch, daß Verwendungszweck oder Bauziel keine typischen und primären Gesichtspunkte der Regelung im Baurecht sind.

Schlagworte

Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001885.X06

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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