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Baurecht - OÖNorm
BauRallgRechtssatz
Der Unterschied in der Ausdrucksweise zwischen Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG bzw. § 40 Abs 2 Z 9 der OÖ Gemeindeordnung und Art V Z 9 des Reichsgemeindegesetzes ist vor allem als Ausdruck des Willens zur sprachlichen Vereinfachung zu sehen, und soll nicht besagen, daß die Erteilung der Baubewilligung nicht in den eigenen Wirkungsbereich fällt.
Schlagworte
Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001885.X05Im RIS seit
31.07.2020Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020