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Baurecht - OÖNorm
BauRallgRechtssatz
Das Wort "örtlich" in Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG kann nicht so verstanden werden, daß darin die Deckung der historisch in den Bauordnungen gegebenen Zuständigkeiten anderer Behörden als derjenigen der Gemeinde enthalten sein sollte. Es soll vielmehr die frühere Rechtsentwicklung anhand des nun mit Verfassungskraft ausgestatteten Prinzips (Art118 Abs 2 B-VG) gemessen werden.
Schlagworte
Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 örtlich Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001885.X03Im RIS seit
31.07.2020Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020