RS Vwgh 1967/11/3 1885/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1967
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Index

Baurecht - OÖ
L10000 Sonstiges Gemeinderecht
L10010 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
L17000 Gemeindeeigener Wirkungsbereich
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/09 Gemeindeaufsicht

Norm

BauRallg
B-VG Art118 Abs3 Z9 idF 1962/205 implizit
B-VGNov betreffend Gemeindewesen 1962
ReichsgemeindeG 1862
VwGG §13 Z3
VwRallg

Rechtssatz

Das Wort "örtlich" in Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG kann nicht so verstanden werden, daß darin die Deckung der historisch in den Bauordnungen gegebenen Zuständigkeiten anderer Behörden als derjenigen der Gemeinde enthalten sein sollte. Es soll vielmehr die frühere Rechtsentwicklung anhand des nun mit Verfassungskraft ausgestatteten Prinzips (Art118 Abs 2 B-VG) gemessen werden.

Schlagworte

Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 örtlich Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001885.X03

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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