TE Vwgh ErkenntnisVS 1967/11/3 1885/66

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Veröffentlicht am 03.11.1967
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Index

Baurecht - OÖ
L10000 Sonstiges Gemeinderecht
L10010 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Oberösterreich
L17000 Gemeindeeigener Wirkungsbereich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/09 Gemeindeaufsicht

Norm

BauO OÖ 1875
BauRallg
B-VG Art118 Abs2
B-VG Art118 Abs3 idF 1962/205
B-VG Art118 Abs3 Z1 idF 1962/205
B-VG Art118 Abs3 Z9 idF 1962/205
B-VG Art118 Abs3 Z9 idF 1962/205 implizit
B-VG Art14 Abs3 litb
B-VGNov betreffend Gemeindewesen 1962
GdO OÖ 1965
GdO OÖ 1965 §40 Abs1
GdO OÖ 1965 §40 Abs2 Z1
GdO OÖ 1965 §40 Abs2 Z9
PSchErhG OÖ 1959
ReichsgemeindeG 1862
ReichsgemeindeG 1862 Art5 Z9 idF 1945/066
ReichsgemeindeG 1862 implizit
VGemG 1945 implizit
VwGG §13 Z3
VwRallg

Beachte


Fortgesetztes Verfahren:
1697/71 E 04.05.1972 VwSlg 8227 A/1972;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Naderer, Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Lehne, Dr. Kadecka, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein der Schriftführer, Ministerialoberkommissärs Dohnal, prov. Regierungsoberkommissärs Dr. Schatzmann und Wetzelsberger, über die Beschwerde des Dipl-Ing. AK und der HK, beide in F, vertreten durch DDr. Eduard Ludescher, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 15 a, gegen den Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. November 1966, Zl. BauR 907/3-1966 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X, vertreten durch Dr. Hans Hochleitner, Rechtsanwalt in Eferding, Stadtplatz 17), betreffend Anrainereinwendungen in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.255,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 23. Jänner 1962 suchte die Marktgemeinde X, die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding um die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Hauptschule auf der Liegenschaft Grundstücke Nr. 499/10, 499/12 und 499/14 der KG. X an. Hierüber fand am 16. Februar 1962 die mündliche Bauverhandlung statt, bei welcher die Beschwerdeführer als Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Liegenschaft Grundstück Nr. 487/1 derselben KG. erklärten, gegen das Vorhaben keine Einwendung zu erheben, wenn dem Bauwerber die Auflage erteilt werde, die westlichen Fluchtlinien des Garderobetraktes nicht unter 6 m, die des Turnsaaltraktes nicht unter 7 m Entfernung gegen die östliche Grenze der Liegenschaft Grundstück Nr. 487/1 vorzurücken und wenn beide Bauten nicht höher als im Projekt vorgesehen erstellt werden. Der bei der Verhandlung anwesende Bürgermeister der Gemeinde X erklärte, daß diesen Anträgen Rechnung getragen werde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. August 1962 wurde der mitbeteiligten Partei die angestrebte Baubewilligung bei Einhaltung aller in der Verhandlungsschrift angeführten Bedingungen erteilt. Die Verhandlungsschrift (vom 16. Februar 1962) wurde zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Auf Grund mehrfacher Anzeigen und einer Intervention der Behörde suchte die mitbeteiligte Partei am 25. April 1964 um die Baubewilligung für die Errichtung je eines Fahrradständers auf den Grundstücken Nr. 499/10 und 499/12 und um die nachträgliche Bewilligung von die Situierung des Gebäudes betreffenden Planabweichungen für das bereits baubehördlich genehmigte Schulgebäude an.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 26. Mai 1964 wurde mangels einer Einigung im gütlichen Wege gemäß § 5 der Bauordnung für Oberösterreich festgestellt, daß der angetragene Bau, und zwar 1.) die Errichtung von zwei Fahrradständern und 2.) die Abweichung. von den genehmigten Plänen bezüglich des Schulgebäudes in öffentlich-rechtlicher Beziehung zulässig sei. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 1964 wurde dieser Berufung, soweit sie sich gegen die „öffentliche Zulässigerklärung“ der Abweichungen von den genehmigten Bauplänen für das Hauptschulgebäude richtet, gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid in diesem Umfang behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz verwiesen. Dagegen wurde der Berufung gegen die „Zulässigerklärung“ des Fahrradständers auf dem Grundstück Nr. 499/10 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. Einer dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde blieb der Erfolg versagt (Erkenntnis vom 3. Mai 1965, Zl. 212/65). In dem Erkenntnis heißt es, daß die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, da der angefochtene Bescheid einen materiell-rechtlichen Abspruch lediglich über die Zulässigkeit der Errichtung zweier Fahrradständer enthält und die Beschwerdeführer nur gegen die Errichtung des Fahrradständers auf dem Grundstück Nr. 499/10 Einwendungen erhoben hatten, ausschließlich davon abhängig ist, ob die Entscheidung der Behörde in dieser Hinsicht dem Gesetz entsprach. Dies sei aber zu bejahen.

Auf Grund des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 9. Dezember 1964 führte die Bezirkshauptmannschaft Eferding ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch und stellte mit Bescheid vom 15. März 1966 fest, daß die vorgenommenen Planabweichungen in öffentlich-rechtlicher Beziehung zulässig seien. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer nicht verglichenen Einwendungen auf den Rechtsweg verwiesen.

Auch dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Da über diese Berufung innerhalb von sechs Monaten kein Bescheid erging, ergriffen die Beschwerdeführer eine auf Art. 132 B-VG gegründete Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Zl. 1488/66). Hierüber leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde auf, innerhalb von acht Wochen den ausständigen Bescheid nachzuholen oder die Verwaltungsakten vorzulegen. Nunmehr entschied die belangte Behörde innerhalb der offenen Frist mit Bescheid vom 25. November 1966 über die von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 15. März 1966 eingebrachte Berufung in der Weise, daß sie die Einwendungen der Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung des 6 m-Abstandes von der Nachbargrenze, soweit sie auf öffentlich-rechtliche Grundlagen zurückgehen, abwies, wogegen die Verweisung dieser Einwendung auf den Rechtsweg, soweit sie sich auf privatrechtliche Grundlagen stützt, aufrechterhalten wurde; im übrigen wurde die Berufung, von einer hier nicht interessierenden Richtigstellung abgesehen, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Bevor der Verwaltungsgerichtshof in die Prüfung der Frage eintreten konnte, ob der angefochtene Bescheid aus den in der Beschwerde geltend gemachten Gründen rechtswidrig ist, mußte er sich darüber Klarheit verschaffen, ob sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht bereits daraus ergibt, daß die Bezirkshauptmannschaft Eferding im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der gegenständlichen Bauangelegenheit keine Zuständigkeit mehr besaß und daher ihr Bescheid schon aus diesem Grunde von der belangten Behörde hätte aufgehoben werden müssen, um den Weg für die Behandlung des gegenständlichen Baufalles durch die zuständigen Behörden freizumachen. Dies aus nachstehenden Erwägungen:

In dem vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich um die Errichtung einer Hauptschule durch die Marktgemeinde X. Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Eferding zur Entscheidung über dieses Bauansuchen in erster Instanz hat die belangte Behörde auf Grund der Bestimmung des § 50 Abs. 1 Z. 1 der Bauordnung für Oberösterreich (Gesetz vom 13. März 1875, LGBl. Nr. 15, mit Änderungen) angenommen. Nach dieser Gesetzesstelle ist den politischen Behörden die kommissionelle, mit Zuziehung des Gemeindevorstehers und eines Abgeordneten der bezüglichen Verwaltungs- und Militärbehörden vorzunehmende Erhebung und Erteilung des Baukonsenses bei öffentlichen Bauten vorbehalten. Diese Bestimmung ist zwar, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, durch die Verordnung über die baupolizeilichen Zuständigkeiten in den Reichsgauen der Ostmark vom 29. Juli 1941, DRGBl. I, S. 485, nicht berührt worden, weil diese Verordnung nur Zuständigkeiten der Gemeinden auf die Landkreise übertragen hat, hier aber eine Zuständigkeit der Gemeinden auch nach österreichischem Recht nicht bestand. Inwiefern die vorgenannte Bestimmung durch die Verordnung über die baupolizeiliche Behandlung öffentlicher Bauten vom 20. November 1938, DRGBl. I, S. 1677, berührt worden ist, bedarf hier keiner Erörterung, da dies hinsichtlich der Bauten der Gemeinde nach dem Inhalte der angeführten Verordnung nicht der Fall sein kann.

Eine Änderung erfuhr die vorangeführte Zuständigkeitsbestimmung der Oberösterreichischen Bauordnung durch das in Ausführung der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 ergangene Gesetz vom 1. Dezember 1965, LGBl. Nr. 45, mit dem eine Gemeindeordnung für die oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wurde (Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965 - Oö. GemO. 1965). Gemäß § 49 Ziffer 9 dieses Gesetzes fällt die örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes von 1929), zum Gegenstand hat, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Nach § 58 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. obliegt dem Bürgermeister, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einschließlich der Handhabung der Ortspolizei, jedoch mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen. Über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane, daher auch gegen Bescheide des Bürgermeisters, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, gemäß § 95 Abs. 1 Oö. GemO 1965 der Gemeinderat. Er übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus. Jedoch kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben (§ 102 Abs. 1 und 2 Oö. GemO 1965). Aufsichtsbehörde erster Instanz bei Vollziehung der Bauordnung für Oberösterreich ist zufolge § 111 Abs. 3 leg. cit. die Bezirkshauptmannschaft, gegen deren Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung an die Landesregierung zusteht. Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde werden zufolge § 61 Abs. 1 Oö. GemO 1965 in erster Instanz gleichfalls vom Bürgermeister wahrgenommen, gegen dessen Entscheidung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Berufung an die Bezirkshauptmannschaft und in weiterer Folge an die Landesregierung offensteht (§ 95 Abs. 2 Oö. GemO 1965). Die Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965 ist zufolge ihres § 112 Abs. 1 am 31. Dezember 1965 in Kraft getreten. Es wird also zu prüfen sein, wie die Bestimmungen dieses Gesetzes auf § 50 Abs. 1 Z. 1 der Bauordnung für Oberösterreich eingewirkt haben.

Die belangte Behörde vertritt in ihrer Äußerung auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes den Standpunkt, daß die Bestimmung des § 50 Abs. 1 Z. 1 der Bauordnung für Oberösterreich nach dem Sinn des § 5 der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 zunächst unverändert in Geltung geblieben sei, daß sie aber auch bei einer anderen Auffassung infolge inhaltlicher Übereinstimmung mit der neuen Ordnung des eigenen Wirkungsbereiches als aufrecht gelten könnte, da es sich im vorliegenden Fall um ein Hauptschulgebäude handle, das nicht nur der Marktgemeinde X, sondern auch den angrenzenden Nachbargemeinden in gleicher Weise zu dienen habe und damit nicht im überwiegenden Interesse der Gemeinde X gelegen sei.

Was zunächst die Fragen anlangt, ob im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde der § 50 Abs. 1 Z. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung unter allen Umständen derzeit noch aufrecht sei, wenn auch allenfalls später eine Anpassung vorgenommen werden sollte, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 1. Dezember 1966, Zl. B 75/66, gesagt, daß gesetzliche Regelungen, die früher als mit 31. Dezember 1965 in Kraft gesetzt worden sind, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches derzeit noch nicht dem Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG entsprechend bezeichnen müssen. Die Vorschriften der „Altbestandsgesetze“ seien soweit im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen, als ihr Inhalt unter die den Bestimmungen des Art. 118 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-VG entsprechenden Regelungen der für das betreffende Land geltenden Gemeinderechtsgesetze (Art. 115 Abs. 2 erster Satz B-VG) fallen, d. h. also, daß nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes die im vorliegenden Fall die Grundlage der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft bildende Norm auch in der Übergangszeit nicht mehr anwendbar wäre, wenn die Erteilung der Baubewilligung für öffentliche Bauten in den eigenen Wirkungsbereich fiele. Auch der Umstand, daß in der Oberösterreichischen Gemeindeordnung eine Aufhebung des § 50 lit. c bzw. eine Einschränkung seines Anwendungsbereiches nicht verfügt ist, kann demgegenüber nicht maßgebend sein. § 11 Abs. 3 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung modifiziert nur die Geltung des Art. VIII desselben Gesetzes für den Bereich des Baurechtes, nicht aber die Wirkung des II. Hauptstückes. Der Verwaltungsgerichtshof ist also der Anschauung, daß er sehr wohl auch heute schon zu prüfen hat, ob die Erteilung für Baubewilligungen für öffentliche Bauten bzw., konkret gesagt, die Erteilung der Baubewilligung für ein Hauptschulgebäude in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt oder ob dies nicht der Fall ist, und daß diese Frage nicht etwa erst mit Ablauf der Übergangszeit zu prüfen sein wird.

Auch die Beschwerdeführer haben in dem Sinne Stellung genommen, daß die Zuständigkeiten richtig wahrgenommen worden seien. Bei den Fragen, ob in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft zuständig war und ob der Landesregierung eine volle Sachentscheidungsbefugnis bezüglich des gegenständlichen Schulbaues zusteht, handelt es sich materiell um Zuständigkeitsfragen, wenn auch bei ihrer Verneinung formell eine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erfolgen müßte. Bei dieser Lage hat der Verwaltungsgerichtshof die Fragen gemäß § 41 VwGG 1965 zu prüfen, obwohl die Beschwerdeführer sich in diesen Punkten nicht beschwert fühlen.

Für die Auslegung des Begriffes „örtliche Baupolizei“ ist zunächst eine Erwägung über das Verhältnis der Abs. 2 und 3 des Art. 118 B-VG bzw. der entsprechenden Bestimmungen der Oberösterreichischen Gemeindeordnung anzustellen.

An sich bedeutet die in Art. 118 Abs. 3 B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 12. Juli 1962, BGBl. Nr. 205/1962, vollzogene Zuweisung von Angelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden eine Anwendung des in Art. 118 Abs. 2 B-VG aufgestellten allgemeinen Grundsatzes, die durch den Verfassungsgesetzgeber selbst vorgenommen worden ist und damit außer Streit steht. Doch wird bei Auslegung der einzelne dieser zugewiesenen Angelegenheiten umschreibenden Begriffe, sofern sozusagen in Randgebieten der Begriffe Zweifel bestehen, auf den allgemeinen Grundsatz zurückzugreifen sein. Daß dies zulässig ist, ergibt sich hinsichtlich der örtlichen Sicherheitspolizei durch den Hinweis auf Art. 15 Abs. 2 B-VG; in dieser Bestimmung ist die örtliche Sicherheitspolizei als jener Teil der Sicherheitspolizei umschrieben, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch diese Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Diese Begriffsbildung entspricht wörtlich dem Grundsatz des Art. 118 Abs. 2 B-VG. Dieselbe Erwägung hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis G 12/66 und V 9/66 vom 5. Dezember 1966 hinsichtlich der örtlichen Veranstaltungspolizei angestellt.

Nun ergibt sich zunächst die Frage, in welchem Sinne das „Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft“ zu verstehen ist. Dieses Interesse kann kein subjektives, faktisches Interessiertsein bedeuten, weil sich hier eine schwankende Regelung ergeben würde; es muß sich um ein objektives und daher stetiges „Interessiert-sein-Sollen“ handeln. Das Wort „örtlich“ entspricht, wie oben schon gesagt wurde, einer Wiederholung der grundsätzlichen Regelung des Art. 118 Abs. 2 B-VG. Es kann daher nicht so verstanden werden, daß darin die Deckung der historisch in den Bauordnungen gegebenen Zuständigkeiten anderer Behörden als derjenigen der Gemeinde enthalten sein sollte. Es soll vielmehr die frühere Rechtsentwicklung anhand des nun mit Verfassungskraft ausgestatteten Prinzips (Art. 118 Abs. 2 B-VG) gemessen werden. Die einzelnen Punkte des Art. 118 Abs. 3 B-VG müssen, obwohl für sie an sich in gleicher Weise die Bindung an Art. 118 Abs. 2 B-VG gilt, dennoch gesondert untersucht werden, weil sich infolge der Verschiedenheit der Materien bei Anwendung desselben Prinzips verschiedene Ergebnisse einstellen können. So ist es beispielsweise kaum denkbar, daß sich bei Punkt 1 erster Fall des Art. 118 Abs. 3 B-VG bzw. Z 1 des § 40 Abs. 2 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben könnten. Die Bestellung der Gemeindeorgane ist eben, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden, eindeutig eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, und das Wort „überörtlich“ hat hier einen auf den Zuständigkeitsbereich der Wahlbehörden bezogenen Sinn. Aber auch in jenen Fällen, in denen Abgrenzungsprobleme auftreten, können bei Anwendung der Grundsätze des Art. 118 Abs. 2 B-VG, infolge der Verschiedenheit der Materien verschiedene Ergebnisse zustande kommen.

Was nun den Begriff der örtlichen Baupolizei im besonderen anlangt, so ist zunächst der Unterschied in der Ausdrucksweise zwischen Art. V Z 9 des Reichsgemeindegesetzes und Art. 118 Abs. 3 Z 9 bzw. § 40 Abs. 2 Z 9 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung zu beachten. Die ältere Bestimmung führte „die Bau- und Feuerpolizei, die Handhabung der Bauordnungen und die Erteilung der polizeilichen Baubewilligungen“ an, im gegenwärtigen Text, und zwar sowohl nach der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 als auch nach der Oberösterreichischen Gemeindeordnung ist nur von der „örtlichen Baupolizei“ die Rede, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude zum Gegenstand hat, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Die Fassung der heute maßgebenden Stellen ist nach Anschauung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem als Ausdruck des Willens zur sprachlichen Vereinfachung zu sehen, wobei der Begriff der Baupolizei als einer Verwaltungspolizei, die also nicht nur auf Gefahrenabwehr im engeren Sinn, sondern auf die Ordnung als solche abzielt, auch die Erteilung der polizeilichen Baubewilligungen einschließen kann.

Es bleibt nun zu entscheiden, was das Wort „örtlich“ in Anwendung auf die Baupolizei sagen will. Es wurde schon gesagt, daß es sich um die Betonung der Grenzen des gemeindlichen eigenen Wirkungsbereiches im Sinne der Grundsätze des Art. 118 Abs. 2 B-VG handelt, daß aber der besondere Sinn dieser Grenzbestimmung jeweils zu erschließen sei. Die Deutung, daß das Wort „örtlich“ die Deckung der historisch gegebenen Zuständigkeiten anderer als gemeindebehördlicher Instanzen beabsichtige, wurde bereits aus allgemeinen Gründen abgelehnt. Für die Auslegung wurde aber im Schrifttum der Vorschlag gemacht, darauf abzustellen, ob das einzelne Bauwerk nach seinem Verwendungszweck oder nach dem Bauziel, nach der besonderen Bedeutung des Gebäudes und der darin entfalteten Tätigkeit im überwiegend überörtlichen Interesse gelegen ist. Danach wäre also keine Deckung der historischen Aufgabenverteilung gegeben, diese würde vielmehr durchaus an Hand der eben entwickelten Bedeutung des Art. 118 Abs. 2 bezüglich der örtlichen Baupolizei modifiziert. Dem Verwaltungsgerichtshof scheint jedoch das Folgende gegen die entwickelte Auffassung zu sprechen.

Das Interesse im Sinne des Art. 118 Abs. 2 B-VG bzw. des § 40 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung ist im Hinblick auf das Baurecht jedenfalls das Interesse an der Überwachung der Einhaltung der Ordnung und der damit verbundenen Gefahrenabwehr, nicht aber das Interesse an der Errichtung des Bauwerkes oder an der Tätigkeit, die in dem Gebäude entfaltet wird. Ein überörtliches Interesse an der Überwachung der Bauführung wird sich unter anderen Gesichtspunkten ergeben als ein überörtliches Interesse am Bauwerk als solchem. Dies wird später noch näher dargetan werden. Der Text des Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG zeigt klar, daß auch bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, an sich in den Bereich der örtlichen Baupolizei fallen. Sie sind nur aus dem eigenen Wirkungsbereich ausgenommen. Bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, werden gewiß in der überwiegenden Zahl der Fälle im Sinne der erörterten Anschauung Verwendungszwecke oder Bauziele haben, die als überörtlich bezeichnet werden könnten. Die Formulierung der Ausnahme spricht also gegen die Annahme, daß der überörtliche Zweck des Baues in der Regel eine Ausnahme vom Begriff der örtlichen Baupolizei begründe.

Ferner ist auf zwei Bestimmungen der Bundesverfassung und auf einfachgesetzliche Normen hinzuweisen, die für die Lösung des Problems bedeutsam erscheinen. Gemäß Art. 10 Z 13 B-VG. kommt dem Bund Gesetzgebung und Vollziehung bezüglich aller Angelegenheiten der Bundestheater zu, „worin jedoch die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus sowie die baubehördliche Behandlung von Herstellungen, die das äußere Ansehen der Theatergebäude betreffen, nicht inbegriffen sind“. Gemäß Art. 15 Z 5 B-VG fallen Akte der Vollziehung in Bausachen, die bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken - wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesangestellten dienen, in die mittelbare Bundesverwaltung. Der Instanzenzug geht bis zum zuständigen Bundesminister. Die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus verbleibt jedoch auch in diesen Fällen in der Vollziehung des Landes. Hier wird also im Verhältnis zwischen Bund und Ländern ein Bereich umschrieben, der offenbar in einer besonderen Weise als örtlich beurteilt wird. Ähnliche Regelungen finden sich aber auch in mehreren Bauordnungen in der Weise, daß Baulinie und Niveau der Gemeinde überlassen werden, wenn für die Baubewilligung andere Zuständigkeiten festgelegt waren. Es zeigt sich also, daß in dem Komplex der Baupolizei Elemente enthalten sind, die, weil sie die Einfügung in den Ort betreffen, in ganz besonderem Maß als überwiegend örtlich bedingt beurteilt wurden. Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes kann man die Bedeutung dieser Regelungen nicht im Hinblick auf die Planungskompetenz der Gemeinde im Rahmen der örtlichen Raumplanung und der Baupolizei bestreiten. Wo generelle Normen von der Gemeinde gesetzt werden, liegt es an sich nahe, deren Vollzug ihr zu überantworten, wenn nicht besondere Gründe dagegensprechen. Wenn es überwiegend im örtlichen Interesse gelegen ist, ob an einem bestimmten Ort ein Bau errichtet werden kann, dann erscheint die Ausschaltung der Gemeinde von der Baubewilligungskompetenz mit den Prinzipien der neuen Zuständigkeitsordnung unvereinbar. Die Oberösterreichische Bauordnung, die im vorliegenden Fall anzuwenden ist, gliedert sich in Abschnitte über die Baubewilligung, über die auf den Bau bezugnehmenden baupolizeilichen und bautechnischen Vorschriften, über die Überwachung der Bauführung und die nach Vollendung des Baues zu beobachtenden Vorschriften, über die zur Durchführung der Bauordnung berufenen Behörden und deren „Wirksamkeit“, die Folgen der Zuwiderhandlungen und die Schlußbestimmungen. Dieser Aufbau des Gesetzes zeigt allein schon, daß Verwendungszweck oder Bauziel keine typischen und primären Gesichtspunkte der Regelung sind. Gewiß enthält der Abschnitt über die baupolizeilichen und die bautechnischen Vorschriften Sonderbestimmungen je nach der Widmung von Objekten. Solche Sonderbestimmungen für Schulen fehlen. Wären aber derartige Normen vorhanden, so könnten sie kaum daran anknüpfen, ob die Schule nur von gemeindeangehörigen Kindern besucht wird oder nicht. Dieser Gesichtspunkt wäre der Materie fremd. Baupolizeilich wären die Gesichtspunkte für alle Schulen dieselben. Im Bereich der Baupolizei sind der Verwendungszweck und die soziale Strahlungskraft des Gebäudes zwar nicht irrelevant, aber nicht primär bedeutsam. Es werden allerdings auf den Verwendungszweck abgestellte Regelungen getroffen, weil die baupolizeilichen und bautechnischen Vorschriften in dieser Hinsicht unterscheiden müssen. Der Zweck des Gebäudes ist freilich nicht nur in dieser Hinsicht, sondern auch noch im Hinblick auf die Flächenwidmung bedeutsam. Durch das Zusammenspiel der überörtlichen und der örtlichen Raumplanung werden die überörtlichen Gesichtspunkte in dieser Frage Berücksichtigung finden. Das Baurecht ist aber, typisch betrachtet, ein Rechtsbereich, in dem die hoheitliche Gewalt tätig wird, weil eine zweckmäßige und geordnete Bebauung gesichert werden soll und dabei öffentliche Rücksichten verschiedener Art, beispielsweise die Feuersicherheit und die Sanität, wahrgenommen werden sollen. Entscheidungsgegenstände sind vornehmlich das Abteilungsvorhaben und das Bauvorhaben sowie die Polizeibefehle zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht. Die Bedeutung eines Gebäudes in allgemeinen Beziehungen hat mit den typischen Aufgaben des Baurechtes primär nichts zu tun. Wenn selbst der Bund nach den zuvor angeführten Bestimmungen der Bundesverfassung in jenen Fällen, in denen ausnahmsweise ihm die Handhabung des Baurechtes überlassen wird, bestimmte Aufgaben nicht an sich zieht, so sind in der Regel, von diesem Aufgabenbereich des Baurechtes aus betrachtet, alle auf die Örtlichkeit bezogenen Maßnahmen als im überwiegenden Interesse der Gemeinde gelegen anzusehen.

Gewiß kann ein Gebäude durch seinen Verwendungszweck oder durch das Bauziel, außerhalb des Baurechtes betrachtet, im überwiegenden Interesse einer größeren als der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen sein.Dies trifft im vorliegenden Fall zu, weil die Schule für Kinder aus mehreren Gemeinden bestimmt ist. Unter dem Gesichtspunkt des Schulwesens liegt die Angelegenheit im überwiegenden Interesse einer größeren Gemeinschaft als der Gemeinde. Es ist ein Ausdruck dieser Rechtslage, daß gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG ist die „Errichtung der öffentlichen Pflichtschulen“ Bundessache in der Gesetzgebung über die Grundsätze, in der Erlassung der die Grundsätze ausführenden Gesetze und ihrer Vollziehung Landessache. Die Gestaltung des Planes im Dienste des Zweckes nach den gegebenen Erfordernissen ist in erster Linie Sache des Bauherrn. Im Falle des Schulgebäudes greifen hier schulbehördliche Kompetenzen ein. So wurde beispielsweise im vorliegenden Fall gemäß § 30 des Oberösterreichischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1959, eine Verhandlung über eine Bauplanbewilligung durchgeführt. Derzeit gilt hiefür § 55 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1965, LGBl. Nr. 381/1965. Unter dem Gesichtspunkt des Baurechtes betrachtet aber, unter dem der hoheitlichen Überwachung der Bauführung bezüglich der Festsetzung der Baulinie, des Niveaus, der Geschoßzahl, des äußeren Ansehens etc., liegt die Angelegenheit im überwiegenden Interesse der Gemeinde, auf deren Gebiet das Gebäude errichtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht der Meinung, daß Angelegenheiten der vorliegenden Art, also etwa die baurechtliche Behandlung von Schulbauten mit einem größeren Einzugsgebiet, nicht geeignet wären, durch die in der Gemeinde verkörperte örtliche Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Materialien zur Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 beleuchten deren Bestimmungen so, daß es unvertretbar erscheint anzunehmen, der Verfassungsgesetzgeber hätte bei seiner Regelung verschiedene Typen von Gemeinden je nach ihrer Größe und dem Grad der vollzogenen „Bürokratisierung“, anders ausgedrückt, nach dem Grade der Entfaltung der Verwaltungstechnik in ihnen, unterscheiden wollen. Selbst wenn man aber die Schwierigkeit der Materie unter dem Gesichtspunkt der Eignung in Betracht zieht, könne nicht gesagt werden, daß die Schwierigkeit der Handhabung des Baurechtes bei öffentlichen Bauten zwangsläufig eine größere sein müßte als bei anderen, die zweifelsfrei zur örtlichen Baupolizei gehören. Es ist jedoch auch noch zu erwägen, ob allenfalls gesagt werden kann, daß baupolizeiliche Aufgaben, wenn die Gemeinde selbst Bauherr ist, nicht geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. In der historischen Zuständigkeitsordnung findet sich nämlich auch der Gedanke, daß eine Änderung der Aufgabenverteilung auch dann stattzufinden habe, wenn Identität zwischen dem Bauherrn und der Gebietskörperschaft besteht, in deren Namen die sonst zuständige Baubehörde handelt. So bedeutsam dieser Gedanke erscheint, so wenig kann der Verwaltungsgerichtshof ihn im Art. 118 Abs. 2 der Bundesverfassung ausgedrückt finden, zumal sich aus Art. 15 (5) B-VG hinsichtlich des Bundes die gegenteilige Betrachtungsweise ergibt.

Zusammenfassend ist also zu sagen, daß nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem 31. Dezember 1965 die Handhabung der Baupolizei bezüglich eines Schulbaues, auch wenn die Gemeinde nur Schulsitzgemeinde ist, zur örtlichen Baupolizei gehört und daher in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Ferner wurde dargelegt, daß die Übergangsvorschriften kein Hindernis dafür darstellen, daß die neue Zuständigkeitsordnung bereits wirksam geworden ist. Daraus folgt, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, die Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft wahrzunehmen, die in erster Instanz eingeschritten war. Daraus folgt eine primäre Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, sodaß der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage ist, sich mit den Beschwerdegründen, die sich auf den sonstigen Inhalt der Entscheidung beziehen, zu befassen. Der angefochtene Bescheid mußte gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965. Dem Mehrbegehren konnte nicht stattgegeben werden, weil der begehrte Schriftsatzaufwand das Pauschale übersteigt und ein gesonderter Ersatz für Umsatzsteuer nicht stattfinden kann, da dieser Aufwand im Schriftsatzaufwand miterfaßt ist.

Wien, am 3. November 1967

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Baurecht Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 örtlich Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001885.X00

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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