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StVONorm
StVO 1960 §11 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Reichel und Großmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des HN in S, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St. Pölten, Wienerstraße 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. August 1974, Zl. I/7-2533/1-1974, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Bundespolizeikommissariat St. Pölten sprach mit Straferkenntnis vom 3. Jänner 1974 aus, der Beschwerdeführer habe am 19. September 1973 gegen 11.30 Uhr in St. Pölten auf der Kreuzung Wienerstraße-Eybnerstraße den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen N… auf der Wienerstraße in westlicher Richtung gelenkt und die Fahrtrichtungsänderung nach rechts in die Eybnerstraße nicht mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen angezeigt. Er habe dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), begangen und es werde gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO gegen ihn eine Geldstrafe von S 200,-- (Ersatzarreststrafe von 24 Stunden) verhängt. Zur Begründung führte die Behörde aus, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die Anzeige vom 22. September 1973 auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung erwiesen sei, und werde auch vom Beschwerdeführer das rein Tatsächliche nicht bestritten. Dieser verantworte sich vielmehr nur dahin, nicht von der Wienerstraße in die Eybnerstraße eingebogen zu sein und außerdem die Fahrtrichtungsänderung durch ein für jeden Verkehrsteilnehmer erkenntliches Einordnen zur Kenntnis gebracht zu haben. Dem sei entgegenzuhalten, daß der Neugebäudeplatz nur eine Erweiterung im Zuge der Wienerstraße darstelle, und der Lenker eines Fahrzeuges mangels vorhandener Bodenmarkierungen seine Fahrt beim Einordnen auf die rechte Spur auch in gerader Richtung in die Wienerstraße fortsetzen könne. Die Behauptung, es sei kein nachfolgender Verkehr vorhanden gewesen, sei vom Meldungsleger in der Meldung vom 6. Dezember 1973 einwandfrei widerlegt worden, wo ausgeführt werde, daß zwei nachkommende Lenker von Personenkraftwagen durch die Nichtanzeige irritiert worden seien. Daraus allein ergebe sich bereits die Verpflichtung zur Anzeige der Fahrtrichtungsänderung. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hob die Niederösterreichische Landesregierung dieses Straferkenntnis auf und wies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß im vorliegenden Fall ein Lokalaugenschein zur Klärung des Sachverhaltes notwendig sei.
Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Vornahme eines Lokalaugenscheines und Vorlage einer maßstabgetreuen Übersichtsskizze erkannte das Bundespolizeikommissariat St. Pölten den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 25. Juni 1974 abermals der Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 3 StVO schuldig und verhängte über ihn die gleiche Strafe wie im Straferkenntnis vom 3. Jänner 1974. In der dem Straferkenntnis beigegebenen Begründung wurde ausgeführt, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch das Ermittlungsverfahren, welches durch einen Lokalaugenschein am 29. Mai 1974, die Aussage des Meldungslegers, zwei Übersichtsskizzen (davon eine maßstabgetreu) und durch die Stellungnahme des Beschuldigtenvertreters vom 25. Juni 1974 ergänzt worden sei, erwiesen sei. Es werde zunächst auf die Begründung des Straferkenntnisses vom 3. Jänner 1974 verwiesen, welche vollinhaltlich aufrecht erhalten werde. Ergänzend wäre noch festzustellen, daß der durchgeführte Lokalaugenschein die unbedingte Notwendigkeit einer Anzeige der Fahrtrichtungsänderung durch den Beschwerdeführer bestätigt habe, weil am Tatort eine Fahrt auch geradeaus oder nach links hätte fortgesetzt werden können. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers angefertigte und dem Akt beigeschlossene Skizze sei für eine objektive Wahrheitsfindung nicht brauchbar, weil sie aus einer solchen Entfernung bzw. aus einem solchen Blickwinkel aufgenommen worden sei, die eine mögliche Fortsetzung der Fahrt in einer anderen als der vom Beschwerdeführer eingeschlagenen Richtung nicht erkennen lasse. Die tatsächlich erfolgte Irritierung zweier Personenkraftwagen-Lenker werde von dem Meldungsleger in seiner Vernehmung vom 29. Mai 1974 näher präzisiert. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer abermals Berufung und brachte in dieser vor wie im bisherigen Verfahren und vertrat neuerlich die Auffassung, daß die Eybnerstraße als natürliche Fortsetzung der Wienerstraße anzusehen und daher die Anzeige einer Fahrtrichtungsänderung bei der Einfahrt von der Wienerstraße in die Eybnerstraße nicht notwendig gewesen sei. Die gegenteiligen Feststellungen des Strafreferenten der Behörde erster Instanz anläßlich des von diesem durchgeführten Lokalaugenscheines würden bestritten. Eine Mangelhaftigkeit werde darin erblickt, daß die Behörde erster Instanz auf das Vorbringen, durch die Unterlassung der Anzeige einer Fahrtrichtungsänderung seien keinesfalls andere Verkehrsteilnehmer behindert worden, nicht eingegangen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid damit, daß die Wienerstraße mit der Eybnerstraße in Fortsetzung des Neugebäudeplatzes eine Straßengabelung bilde, wobei weder die Wienerstraße noch die Eybnerstraße als natürliche Fortsetzung des ursprünglichen Verlaufes der Wienerstraße bis zum Neugebäudeplatz angesehen werden könne. Die Fahrt in die Eybnerstraße stelle zweifelsfrei eine Fahrtrichtungsänderung für die von der Wienerstraße herkommenden Fahrzeuge dar, weil die Eybnerstraße nur in einem ausgeprägten Bogen von der Wienerstraße her erreicht werden könne und auch nach dem Eindruck, den die von der Wienerstraße aus östlicher Richtung herkommenden Fahrzeuglenker vom Straßenverlauf hätten, von einer natürlichen Fortsetzung der Wienerstraße durch die Eybnerstraße nicht gesprochen werden könne. Dies gehe aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern zweifelsfrei hervor. Da auf Grund der nunmehr vorliegenden Unterlagen, nämlich der Übersichtsskizze und der beiden vom Beschwerdeführer angefertigten Lichtbilder, eine ausreichende Beurteilung der Situation an der gegenständlichen Kreuzung möglich gewesen sei, habe auf die Vornahme eines neuerlichen Ortsaugenscheines verzichtet werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt auch in der Beschwerde im wesentlichen vor wie bisher, nämlich, daß die Eybnerstraße, also jene Straße, in der der Beschwerdeführer habe weiterfahren wollen, wesentlich breiter sei als die fortgesetzte Wienerstraße, wobei dort die Wienerstraße nicht geradlinig, sondern in einem leichten Bogen nach links verlaufe. Die fortgesetzte Wienerstraße sei überdies nur eine Einbahn und erwecke auf Grund der links und rechts der Fahrbahn geparkten Fahrzeuge den Eindruck einer minder bedeutenden Straße. Auch die Straßenbahnschienen vermitteln den Eindruck, daß die Eybnerstraße als natürliche Fortsetzung anzusehen sei. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit sich durch die Unterlassung der Blinkersetzung andere Verkehrsteilnehmer auf die Fahrweise des Beschwerdeführers nicht hätten einstellen können. Wohl sei im Straferkenntnis des Bundespolizeikommissariates St. Pölten vom 3. Jänner 1974 ausgeführt worden, daß durch das Nichtanzeigen der Fahrtrichtungsänderung zwei nachkommende Lenker von Personenkraftwagen in ihrer Fahrweise irritiert worden seien, doch sei nicht festgestellt worden, worin diese Irritierung gelegen gewesen sei.
Mit diesem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer im wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die den von ihr festgestellten Sachverhalt ausschließlich auf die vorgelegte maßstabgetreue Übersichtsskizze des gegenständlichen Kreuzungsbereiches, sowie auf die vom Beschwerdeführer selbst angefertigten zwei Lichtbilder gestützt hat. Der Verwaltungsgerichtshof konnte aber nicht finden, daß der belangten Behörde in dieser Richtung ein Fehler unterlaufen wäre. Aus der Übersichtsskizze ergibt sich, wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, daß die Wienerstraße mit der Eybnerstraße in der Fortsetzung des Neugebäudeplatzes eine Straßengabelung bildet. Die Fahrt von der Wienerstraße stellt für die von dort kommenden Fahrzeuge eine Fahrtrichtungsänderung dar, weil nach der Skizze, deren Richtigkeit auch in der Beschwerde nicht bestritten wird, die Eybnerstraße nur in einem Bogen von der Wienerstraße her erreicht werden kann. Auch die von der Wienerstraße aus östlicher Richtung herkommenden Fahrzeuglenker können nach der Sachlage nicht den Eindruck haben, daß die Eybnerstraße eine natürliche Fortsetzung der Wienerstraße bildet. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Wienerstraße eine Einbahn ist, und die Straßenbahnlinie von der Wienerstraße in die Eybnerstraße einbiegt. Denn damit ist noch nicht dargetan, daß die Weiterfahrt von der Wienerstraße in die Eybnerstraße keine Fahrtrichtungsänderung darstellt. Abgesehen davon, daß die Richtigkeit der Übersichtsskizze vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, ergibt sich dasselbe Bild auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten zwei Lichtbildern sowie aus der Anzeige. Durch diese Beweismittel allein war die belangte Behörde in die Lage versetzt, die Situation sicher zu beurteilen, weshalb es keine Mangelhaftigkeit darstellt, wenn die belangte Behörde für ihre Sachverhaltsfeststellung den durchgeführten Lokalaugenschein sowie die persönlichen Wahrnehmungen des Strafreferenten, der vom Beschwerdeführer wegen Befangenheit auch im Berufungsverfahren abgelehnt wurde, nicht zugrunde gelegt hat. Konnte sich die belangte Behörde auf die vorgelegte Übersichtsskizze und die Bilder des Beschwerdeführers stützen, dann war der Sachverhalt hinreichend geklärt und die belangte Behörde nicht mehr gehalten, weitere Ermittlungen durchzuführen. Geht man nun vom festgestellten Sachverhalt der belangten Behörde aus, dann ist zu prüfen, ob dieser Sachverhalt der von der belangten Behörde herangezogenen und vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht ausdrücklich bekämpften Bestimmung des § 11 Abs. 3 StVO unterstellt werden durfte. Der Gerichtshof hat daher die Parteien gemäß § 41 VwGG 1965 aufgefordert, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der angefochtene Bescheid nicht schon deshalb rechtswidrig sei, weil der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 3 und nicht nach § 11 Abs. 2 StVO schuldig erkannt worden sei. In der hgs. eingelangten Äußerung der belangten Behörde vertrat diese die Rechtsmeinung, das Verhalten des Beschwerdeführers könne sowohl dem Tatbild des § 11 Abs. 3 als auch dem des § 11 Abs. 2 StVO subsumiert werden. § 11 Abs. 3 StVO könne im vorliegenden Fall deshalb zur Anwendung kommen, weil der Beschwerdeführer die Betätigung der für die Anzeige der Fahrtrichtungsänderung bestimmten Vorrichtungen seines Fahrzeuges unterlassen und damit auch den strafbaren Tatbestand des § 11 Abs. 3 erfüllt habe.
Der Beschwerdeführer hingegen brachte in seiner Äußerung zum Ausdruck, daß das Verhalten des Beschwerdeführers nur der Vorschrift des § 11 Abs. 2 unterstellt werden könne, weil sich nur diese Gesetzesbestimmung mit der Frage der rechtzeitigen Anzeige einer bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung befasse. Der Beschwerdeführer habe niemals die Änderung der Fahrtrichtung oder den Wechsel des Fahrstreifens mit Vorrichtungen angezeigt, die für solche Zwecke nicht bestimmt seien. Es sei daher der Tatbestand des § 11 Abs. 3 StVO in keiner Weise gegeben gewesen, weshalb der angefochtene Bescheid schon auf Grund dieser Überlegungen rechtswidrig sei.
Auch der Verwaltungsgerichtshof ist der Rechtsanschauung, daß der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nicht der Bestimmung des § 11 Abs. 3 StVO unterstellt werden kann. § 11 spricht in seiner Überschrift von der Änderung der Fahrtrichtung und vom Wechsel des Fahrstreifens. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Lenker eines Fahrstreifens die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt. Nach dieser Bestimmung besteht also die Anzeigepflicht nur dann, wenn andere Straßenbenützer vorhanden sind, die durch diesen Verkehrsvorgang berührt werden können. Besteht also Anzeigepflicht, und hat der Lenker eines Fahrzeuges diese Pflicht durch Nichtanzeigen der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder des bevorstehenden Wechseln des Fahrstreifens verletzt, dann hat er den Tatbestand des § 11 Abs. 2 erfüllt. In § 11 Abs. 3 StVO hingegen wurde im ersten Satz festgelegt, daß die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen ist. Dieser Satz zeigt nur auf, womit die in Abs. 2 aufgetragene Anzeige der Änderung der Fahrtrichtung oder des Wechsels des Fahrstreifens durchgeführt werden soll. Der zweite Satz des Absatzes 3 lautet: „Sind solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die Anzeige durch deutlich erkennbare Handzeichen durchzuführen. Wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind, so sind sie mit einer Signalstange zu geben“. Daraus folgt, daß im Absatz 3 eine Regelung getroffen wurde was zu geschehen hat, wenn die sonst an Fahrzeugen hiefür angebrachten Vorrichtungen überhaupt nicht vorhanden oder die angebrachten Vorrichtungen zur Anzeige von Richtungsänderungen gestört sind. Für die Annahme, daß der Beschwerdeführer die Änderung der Fahrtrichtung oder den Wechsel des Fahrstreifens mit Vorrichtungen angezeigt hat, die für solche Zwecke nicht bestimmt sind, oder daß die an seinem Wagen vorhandenen Vorrichtungen gestört gewesen sind, besteht kein Anhalt. Wenn daher die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Fahrtrichtungsänderungsanzeige im Sinne des § 11 Abs. 2 StVO gegeben sind, und der Lenker dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, obwohl funktionsfähige Vorrichtungen, an seinem Fahrzeug angebracht sind, so kann ein solcher Sachverhalt nicht dem § 11 Abs. 3 StVO subsumiert werden (vgl. dazu auch die Erkenntnisse vom 8. April 1964, Slg. N. F. Nr. 6294/A, und vom 26. Mai 1964, Slg. N. F. Nr. 6357/A). Daraus ergibt sich, daß im vorliegenden Fall der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt zu Unrecht der Bestimmung des § 11 Abs. 3 unterstellt wurde. Damit ist die belangte Behörde von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGGG 1965 im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.
Wien, am 13. Juni 1975
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001803.X00Im RIS seit
31.07.2020Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020