Entscheidungsdatum
03.06.2019Norm
AsylG 2005 §25 Abs2Spruch
L512 2127790-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Türkei, vertreten durch Anwalt Mag. Wolfgang WEBHOFER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am XXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz, beschlossen:
A) Der Antrag auf internationaler Schutz wird gemäß § 25 Abs. 2 AsylG als gegenstandslos abgelegt.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchpunkt A. (Gegenstandslosigkeit):
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (in der Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
Gemäß § 25 Absatz 2 AsylG ist das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt.
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
Die gewillkürte Vertretung der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom XXXX , eingelangt beim erkennenden Gericht am XXXX , den am XXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen.
Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der gewillkürten Vertretung der BF im Hinblick auf die Zurückziehung des Antrages auf internationalen Schutzes frei von Willensmängeln vorliegt, war der Antrag auf internationalen Schutzes spruchgemäß gemäß § 25 Abs. 2 AsylG als gegenstandslos abzulegen.
Schlagworte
Asylverfahren Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung verfahrensleitender Beschluss Zurückziehung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L512.2127790.1.00Im RIS seit
30.07.2020Zuletzt aktualisiert am
30.07.2020