TE Bvwg Beschluss 2019/6/12 L501 2117996-2

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Entscheidungsdatum

12.06.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L501 2117996-2/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Altendorfer als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RAe Dr. Martin Dellasega / Dr. Max Kapferer, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol-AST Innsbruck, vom 07.11.2018 betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, IFA 14-1002734710, beschlossen:

A)

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit §§ 17, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin hat durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 05.06.2019 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, ihre Säumnisbeschwerde vom 07.11.2018 zurückzuziehen. Die Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075).

Eine Entscheidung in der Sache ist bis dato nicht ergangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (VwGH 03.05.2018, Ra2018/19/0020). Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Anbringen oder das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gem. § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden, wobei davon auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst sind VwGH 28.05.2013, 2013/05/0005). Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist (VwGH 16.08.2017, Ro2017/22/0005 mwN).

Im Hinblick auf Devolutionsanträge - zur Übertragbarkeit der diesbezüglichen Judikatur auf die Säumnisbeschwerde vgl. etwa VwGH 27.05.2015, Ra2015/19/0075 - hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass, wenn ein Antrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zurückgezogen wird, die Vorinstanz zur Entscheidung wieder zuständig wird (VwGH 26.02.2004, 2002/16/0071 mwN).

Die Beschwerdeführerin ist rechtsfreundlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 05.06.2019 ausdrücklich erklärt, die Säumnisbeschwerde vom 07.11.2018 nicht aufrecht erhalten zu wollen. Die Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf.

Da das Bundesverwaltungsgericht noch keine Entscheidung getroffen hat, ist die Zurückziehung Säumnisbeschwerde zulässig und bewirkt, dass das BFA zur Entscheidung wieder zuständig ist (vgl. dazu VwGH 26.02.2004, 2002/16/0071 mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat klargelegt, dass die bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung sowie zu Devolutionsanträgen auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist. Zur Zurückziehung eines Rechtsmittels VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; zu Devolutionsanträgen VwGH 27.05.2015, Ra2015/19/0075. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und es ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2117996.2.00

Im RIS seit

30.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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