TE Bvwg Beschluss 2019/7/3 L521 2220660-1

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Veröffentlicht am 03.07.2019
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Entscheidungsdatum

03.07.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs1 Z5
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

L521 2220660-1/6Z

DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT DURCH DEN RICHTER MMAG. MATHIAS KOPF, LL.M. IM VERFAHREN ÜBER DIE BESCHWERDE DES XXXX , STAATSANGEHÖRIGKEIT TÜRKEI, VERTRETEN DURCH MAG. MANUEL DIETRICH, RECHTSANWALT IN 6971 HARD, IN DER WIRKE 3, GEGEN DEN BESCHEID DES BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL VOM 23.05.2019, ZL. 380125601-181227415, DEN

BESCHLUSS

gefasst:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2019, Zl. 380125601-181227415, wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 wurde wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).

2. Der Beschwerdeführer hat dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

4. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, das Familienleben mit seiner im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältigen Gattin und den gemeinsamen Kindern fortzusetzen zu wollen, über eine Einstellungszusage zu verfügen und dass seine Präsenz im Bundesgebiet aufgrund von Erkrankungen zweier seiner Kinder zwingend erforderlich sei. Diese Behauptung ist - da sie nicht unter das Neuerungsverbot fällt - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwingend zu überprüfen, wenn sich die der Aktenlage nach verspätete Beschwerde als zulässig erweisen sollte. Eine Überprüfung der Rechtzeitigkeit innerhalb der einwöchigen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG ist in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles nicht möglich, sodass einstweilen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2220660.1.00

Im RIS seit

30.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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