TE Bvwg Beschluss 2019/7/29 L515 2218990-1

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Veröffentlicht am 29.07.2019
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Entscheidungsdatum

29.07.2019

Norm

AVG §6
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch

L515 2218990-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörigkeit: Dominikanische Republik, vertreten durch Mag. Peter ROTTENSTEINER, gegen die verhängte Anhaltung vom 17.05.2019, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gem. § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet) wurde am 17.5.2019 um 08.00 Uhr in der JA Suben in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde (in weiterer Folge als "bB" bezeichnet) gem. § 34 iVm 47 BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.

I.2. In weiterer Folge richtete sich die rechtsfreundliche Vertretung der bP mit Schreiben vom selben Tage an die bB und sprach sich ua. gegen die als "Schubhaft" bezeichnete Anhaltung der bP aus. Die bB leitete dieses Schreiben am selben Tage an das ho. Gericht weiter und ging davon aus, dass dieses zur Erledigung des Anbringens der bB sachlich zuständig sei, soweit es sich gegen die nach Dafürhalten der Vertretung der bP verhängte "Schubhaft" richte.

I.2.1. Mit ho. Schreiben vom 20.5.2019 wurde der Rechtsfreund der bP ersucht, sein Vorbringen zu konkretisieren und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht für den Fall, dass keine weitere Äußerung erfolgt, davon ausgeht, dass es sich beim Vorbringen dem gewählten Wortlaut des Rechtsfreundes folgend um eine Schubhaftbeschwerde gem. § 22a BFA-VG handle.

I.2.2. Zum oa. Schreiben wurde keine weitere Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem bereits beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der oa. Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall durch den Einzelrichter.

Zu Spruchteil A)

II.2.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet: "§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn ...

II.2.2. Eine Auslegung des Anbringens der rechtsfreundlichen Vertretung der bP vom 17.5.2019 ergibt, dass es sich hierbei um eine Schubhaftbeschwerde gem. § 22a BFA-VG handelt, welche bei der bB als sachlich unzuständige Behörde eingebracht wurde und die bB zurecht gem. § 6 AVG an das ho. Gericht weiterleitete, zumal diese beim ho. Gericht einzubringen gewesen wäre.

II.2.3. Im gegenständlichen Fall wurde von der bB keine Schubhaft iSd § 76 FPG verhängt. Die Erlassung eines solchen Bescheides stellt gem. § 22a BFA-VG jedoch eine essentielle Prozessvoraussetzung dar, welche im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.

II.3. Soweit im Anbringen vom 27.5.2019 noch weitere Anträge gestellt werden, fallen diese nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des ho. Gerichts und ist die bP an die bB zu verweisen (§ 6 AVG).

II.4. Da von den Parteien keine Anträge auf Kostenersatz gestellt wurden, entfällt eine Absprache hierüber (§§ 22a Abs. 1a BFA-VG, 25 Abs. 1 VwGVG).

II.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das ho. Gericht entschied im Lichte der einheitlichen Judikatur des VwGH bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut welcher keine andere als die hier getroffene Auslegung, nämlich, dass eine zulässige Beschwerde gem. § 22a BFA-VG jedenfalls einen dem Rechtsbestand angehörigen Bescheid gem. § 76 FPG voraussetzt, zulässt.

Auch löste das ho. Gericht auch die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen wäre, im Lichte des eindeutigen Gesetzeswortlautes und der einheitlichen Judikatur des VwGH.

Schlagworte

Prozessvoraussetzung Rechtsschutzinteresse Schubhaftbeschwerde Unzuständigkeit Weiterleitung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2218990.1.00

Im RIS seit

30.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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