TE Bvwg Beschluss 2019/9/12 L525 2125168-2

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Veröffentlicht am 12.09.2019
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Entscheidungsdatum

12.09.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L525 2125168-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING über die Beschwerde des XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Klaus SCHIMIK, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Anastasius-Grün-Gasse 23/5, gegen die verfügte Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 9.6.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig negativ beschieden wurde.

Der Beschwerdeführer wurde am 16.3.2016 aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Der Beschwerdeführer erhob sowohl gegen die Abschiebung Beschwerde als auch gegen die Maßnahme der Anhaltung und Festnahme. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg Erkenntnis vom 1.4.2019, W171 2117896-2 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG wurde die Beschwerde am 27.2.2019 der Gerichtsabteilung L525 zugewiesen.

2. Mit Schriftsatz vom 10.9.2019 wurde die Beschwerde gegen die Abschiebung durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers unmissverständlich zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).

3. Aufgrund der Zurückziehung war daher das Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L525.2125168.2.00

Im RIS seit

30.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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