TE Bvwg Beschluss 2019/12/2 W147 2223216-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.12.2019

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §3
RGG §4
RGG §6
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W147 2223216-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 2. Juli 2019, GZ 0001930099, beschlossen:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Oktober 2019, GZ: W147 2223216-1/5E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass die Entscheidung ab Seite 2 bis Seite 5 durch nachstehenden Text zu ersetzen ist:

"I. Verfahrensgang:

1. Mit am 30. April 2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale, kreuzte die Anspruchsvoraussetzung "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an und gab einen Zweipersonenhaushalt an. Diesem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:

* Vorschreibung eines Stromlieferanten

* Mietzinsvorschreibung für antragsgegenständliche Wohnung für März 2019 in Höhe von ? 529,81 samt einer detaillierten Betriebskostenabrechnungsvorschreibung

* Mitteilung des zuständigen AMS über den Leistungsanspruch ihres Mitbewohners auf Notstandshilfe ab 11. Januar 2019 bis zum 16. Juli 2019 (Unterbrechung von 13. Januar 2019 bis 15. Januar 2019) in Höhe von ? 46,71

* Verständigung der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe der Beschwerdeführerin auf Invaliditätspension zum 1. Januar 2019 in Höhe von ? 539,99, sowie

* Bestätigungen der Meldungen aus dem Zentralen Melderegister über den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewohners an antragsgegenständlicher Adresse.

2. Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das "Ergebnis der Beweisaufnahme" (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um ? 212,57) mit und forderte sie zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze oder den Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls ihr Antrag abgewiesen werden müsse.

3. In weiterer Folge langten keine weiteren Unterlagen bei der belangten Behörde ein.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Die Beschwerdeführerin sei bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werde, sollte sie die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages (einschließlich Ökostrom) ersucht. Die Beschwerdeführerin monierte im Wesentlichen, dass die belangte Behörde irrig den Pensionsausgleichbetrag zur Berechnung des Haushaltseinkommens und somit einen falschen Pensionsbezug zur Berechnung des Haushaltseinkommens herangezogen habe.

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 4. September 2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 9. September 2019 ein.

7. In Folge der ergangenen Verständigung der Beweisaufnahme, in welcher insbesondere auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen dargelegt wurde, übermittelte die Beschwerdeführerin den aktuellen Notstandshilfebezug ihres Mitbewohners und einen Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Invaliditätspension sowie eine weitere Pension aus Bosnien und lebt in einem Zweipersonenhaushalt.

1.2. Die Summe der Einkünfte der Beschwerdeführerin beträgt ? 526,81 pro Monat (Invaliditätspension in Höhe von ? 539,99 + Pension aus Bosnien netto ? 58,51).

Die Summe der unbestrittenen Einkünfte ihres Mitbewohners beträgt ? 1.420,76.

1.3. Abzüglich der nachgewiesenen unbestrittenen Kosten für antragsgegenständliche Wohnung in Höhe von ? 526,81 ergibt sich sohin ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von ? 955,61 monatlich.

1.4. Weitere zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden trotz Aufforderung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.

1.5. Ausgehend von dem für einen Zweipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz für das Jahr 2019 in Höhe von ? 1.566,85 war somit eine Unterschreitung dieses Richtsatzes festzustellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen.

Die Einkünfte der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren vorgelegten Verständigung zur Leistungshöhe zum 1. Januar 2019 der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt.

Dass die Beschwerdeführerin ein weiteres Pensionseinkommen bezieht, ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Kontoauszug, der einen Bruttobetrag in Höhe von ? 62,01 ausweist (abzüglich der Transferkosten netto ? 58,51). Durch deren glaubwürdige Ausführungen (zumal ein weiterer Pensionsbezug doch das Haushaltseinkommen erhöht) und Vorlage des Kontoauszuges wird diese Pension zum Haushaltseinkommen hinzugezählt.

Die Einkünfte des Mitbewohners der Beschwerdeführerin wurden durch zwei Mitteilungen über den Leistungsanspruch des zuständigen Arbeitsmarktservice vom 4. Januar 2019 und vom 25. September 2019 nachgewiesen (und damit sein Bezug an Notstandshilfe bis zumindest 11. Juli 2020 belegt).

Die Erteilung einer Rundfunkgebührenbefreiung bis 31. Juli 2020 erscheint angemessen, zumal die Beschwerdeführerin eine Invaliditätspension bezieht und ihr Mitbewohner den Bezug von Notstandshilfe bis Juli 2020 nachgewiesen hat."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchteil A): Berichtigungsbeschluss:

1. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).

Einer solchen Berichtigung kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

Eine Berichtigung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 62 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.

2. Im vorliegenden Fall wurden im Verfahrensgang und in der Begründung des oben angeführten Erkenntnisses ab Seite 2 bis zu der rechtlichen Beurteilung Angaben aus einem anderen Erkenntnis - eingefügt. Dabei handelt es sich jedoch um ein Versehen, zumal sich aus den dem Verfahren zugrunde liegenden Akten, dem Spruch und dem Verfahrensgang eindeutig und unzweifelhaft die hiermit berichtigten Angaben ergeben.

Es war daher dieser Fehler spruchgemäß von Amts wegen zu berichtigen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Amtswegigkeit Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Rundfunkgebührenbefreiung Schreibfehler Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W147.2223216.1.01

Im RIS seit

30.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten