TE Bvwg Beschluss 2020/3/11 W264 1428825-2

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Veröffentlicht am 11.03.2020
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Entscheidungsdatum

11.03.2020

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W264 1428825-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA: Afghanistan, geb. XXXX, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.7.2019, betreffend die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes:

A)

Das Verfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.1.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.11.2014, W200 1428825-1, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Am 18.7.2017 erhielt er gemäß § 45 Abs. 12 NAG einen Daueraufenthalt EU, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch.

Am 10.4.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein.

Mit Bescheid vom 2.7.2019 erkannte die belangte Behörde den mit Erkenntnis vom 7.11.2014 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 30.7.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.7.2019 zur Entscheidung vorgelegt und langten am 1.8.2019 hg. ein.

Mit Eingabe vom 6.2.2020 gab die Rechtsvertretung des BF bekannt, dass die gegenständliche Beschwerde im Aberkennungsverfahren zurückgezogen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 11.1.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.11.2014, W200 1428825-1, insofern stattgegeben wurde, als dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wurde.

Mit Bescheid vom 2.7.2019 erkannte die belangte Behörde den mit Erkenntnis vom 7.11.2014 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 30.7.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde, welches er mit Eingabe vom 6.2.2020 wieder zurückzog.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Erkenntnis vom 7.11.2014 und zum Bescheid vom 2.7.2019 ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 2.7.2019 zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem am 6.2.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben seiner bevollmächtigten Vertretung, der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Auf Grund der Zurückziehung der am 30.7.2019 eingebrachten Beschwerde mit Schriftsatz vom 6.2.2020, ist das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W264.1428825.2.00

Im RIS seit

30.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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