Entscheidungsdatum
20.03.2020Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W254 2210620-3/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA, über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2020, GZ: W254 2210620-3/4E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Revisionswerber stellte am 19.03.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass er Christ sei.
Mit Bescheid vom 24.10.2018, Zl. 1108925303-160407682 wies das Bundesamt den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen die revisionswerbende Partei wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die revisionswerbende Partei ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Die revisionswerbende Partei sei im Iran kein Christ gewesen und es könne keine innere Überzeugung zum Christentum erkannt werden. Der Bescheid erwuchs mangels rechtzeitiger Beschwerde am 27.11.2018 in Rechtskraft.
Der Revisionswerber kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und brachte am 13.11.2019 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) ein, wobei er seine Fluchtgründe im Wesentlichen auf dieselben Fluchtgründe stützte wie bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zusätzlich habe nunmehr seine Frau im Iran eine Vorladung aufgrund seiner Konversion zum Christentum erhalten.
Mit Bescheid vom 04.12.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden: AVG), hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.).
Die revisionswerbende Partei erhob gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 07.02.2020 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die revisionswerbende Partei keinen neuen Sachverhalt geltend gemacht habe und somit die erstinstanzliche Behörde zurecht von einer bereits entschiedenen Sache ausgegangen sei. Dem darüber hinausgehenden vorgebrachten Sachverhalt, dass eine Vorladung bestehe, fehle der glaubhafte Kern.
Mit Schriftsatz vom 17.03.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
"Im Zuge einer hiermit verbundenen Interessensabwägung muss zunächst auf die mehrfache und jeweils massive Verletzung von elementären Verfahrensgrundsätze verwiesen werden, welche wie zuvor unter Punkt V. ausgeführt, letztendlich auch in die Verfassungssphäre der Revisionswerber reichen.
Nicht zuletzt aufgrund der Schwere der dargelegten Verfahrensverletzungen ist auch nicht erkennbar, in wie weit die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revision Interessen anderer Parteien berühren könnte.
Vielmehr noch stellt ausschließlich gegenständlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision die einzige Möglichkeit dar, den Revisionswerber bis auf weiters vor jener Verfolgung zu schützen, welcher der Revisionswerber jedenfalls bei Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.
Es muss im Zuge der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision auch berücksichtigt werden, dass das gegenständliche Rechtsmittel durchaus einen entsprechenden Umfang aufweist und auch bei einer "ersten Grobprüfung" nicht ausgeschlossen werden kann, dass die erhobene Revision nicht nur zulässig, sondern letztendlich auch berechtigt ist. Ebenso nicht unberücksichtigt bleiben darf, der durchaus bekannte Arbeitsaufwand des Hohen Verwaltungsgerichtshofs, sodass auch mit einer zeitlichen Perspektive bis zur Entscheidung über die erhobene Revision zu rechnen ist.
Es liegen somit weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse vor, welcher einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 30 (2) VwGG entgegenstehen.
Dies auch unter Berücksichtigung auf die zumindest diesbezüglich klaren Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Iran. Sollte tatsächlich das mit Asylfolgeantrag erstattete Vorbringen unter Berücksichtigung des neuen Beweismittels den Tatsachen entsprechen, so wäre jedenfalls der Revisionswerber einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt. Es würde weder eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, noch wäre eine staatliche Unterschutzstellung gewährleistet."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Wie bereits dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, handelt es sich beim zugrundeliegenden Verfahren um ein Folgeantragsverfahren. Bei einem Folgeantrag findet im Regelfall ein verkürztes Verfahren statt. Der Revisionswerber hat bereits ein Asylverfahren durchlaufen, in dem seine Verfolgungsgründe umfassend inhaltlich geprüft wurden, sodass dem öffentlichen Interesse an einem möglichst raschen Verfahrensabschluss ein erhöhtes Gewicht zukommt (vgl. die ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 29).
Bereits einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, kommt keine aufschiebende Wirkung zu und ist somit in solchen Fällen die Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar (vgl. § 16 Abs. 2 BFA-VG). Zu beachten ist, dass die Verfahrensbeschleunigung jeweils auch dem Zweck dient, eine mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz verbundene oder gemäß § 59 Abs. 5 FPG bereits bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme möglichst rasch durchsetzen zu können (vgl. wiederum die ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 29).
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).
Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W254.2210620.3.01Im RIS seit
30.07.2020Zuletzt aktualisiert am
30.07.2020