TE Bvwg Beschluss 2020/5/25 W278 2204166-1

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Entscheidungsdatum

25.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W278 2204166-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Nigeria, alias XXXX , StA. Unbekannt, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Unbekannt, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies mit Bescheid vom 23.03.2010, ZI XXXX Ost den Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16/1/c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die mit Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 08.06.2010, ZI XXXX als unbegründet abgewiesen wurde.

4. Am 29.11.2013 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich.

5. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 07.09.2017, ZI XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gem. § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV. und V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.05.2016 verloren habe (Spruchpunkt VII).

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2017, ZI XXXX als unbegründet abgewiesen wurde.

7. Nach erneuter illegaler Einreise des BF ins österreichische Bundesgebiet, wurde der BF am 10.08.2018 fremdenpolizeilich kontrolliert und aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.

8. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 10.08.2018, ZI XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

9. Mit Schriftsatz vom 24.08.2018 gab der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter bekannt, dass die Beschwerde zurückgezogen wird.

10. Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W278 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers vom 24.08.2018 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der Beschwerde und auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gerichtet ist.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W278.2204166.1.00

Im RIS seit

30.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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