RS Vwgh 1971/11/18 0951/70

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Veröffentlicht am 18.11.1971
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KFG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Bei einem Ungehorsamsdelikt belastet der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zum Beweis des Gegenteils durch den Beschuldigten (Hinweis E 20.2.1967, 615/66, VwSlg 7087 A/1967).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970000951.X04

Im RIS seit

30.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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