RS Vwgh 1971/11/18 0951/70

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Veröffentlicht am 18.11.1971
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Ist der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges selbst nicht in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieses den Vorschriften entspricht, so hat er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Hat er dies getan, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei deren Überwachung alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können (Hinweis E 11.6.1951, 2729/49, VwSlg 2142 A/1951).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970000951.X03

Im RIS seit

30.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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