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KFGNorm
KFG 1967 §103 Abs1Rechtssatz
Gegebenenfalls sind die Überprüfungen der Fahrzeuge in irgendeiner Form evident zu halten, um eine geeignete Kontrolle durch den Zulassungsbesitzer zu ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000951.X02Im RIS seit
30.07.2020Zuletzt aktualisiert am
30.07.2020