TE Vwgh Erkenntnis 1971/11/18 0951/70

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Veröffentlicht am 18.11.1971
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1
KFG 1967 §103 Abs1 implizit
VStG §5 Abs1
VStG §9 implizit

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein der Schriftführer Rat Dohnal und Landesregierungsoberkommissär Dr. Arnberger über die Beschwerde des G L in W, vertreten durch Dr. Günther Weingartner, Rechtsanwalt in Wien IX, Porzellangasse 50, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. März 1970, Zl. MA 70-IX/L 76/69/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf sprach mit Straferkenntnis vom 14. Februar 1969 aus, der Beschwerdeführer habe am 19. März 1968 dem gegen 10.15 Uhr in Linz angehaltenen G P das Lenken des Lastkraftwagens T ... von Wien nach Linz überlassen, obwohl sich das Kraftfahrzeug nicht mehr in vorschriftsmäßigem Zustand befunden habe (4 Reifen von drei Antriebsrädern profillos und vollkommen abgefahren). Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG 1967) in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399 (KDV 1967) begangen, und es werde gegen ihn gemäß § 134 KFG 1967 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) verhängt. In der Begründung wurde dargelegt, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe durch die Bestellung eines verantwortlichen Firmenangestellten alles ihm Zumutbare erfüllt, könne nicht als Entlastung gewertet werden, weil der Beschwerdeführer als Verantwortlicher und zur Vertretung nach außen befugtes „Organ“ seiner Firma dafür zu sorgen habe, daß sich das Fahrzeug immer im ordnungsgemäßen Zustand befinde. Der Beschwerdeführer brachte in der dagegen erhobenen Berufung vor, der Kraftfahrer G P habe keine Meldung bezüglich der schadhaften Reifen gemacht. Der Beschwerdeführer habe zwei Fuhrparkleiter eingesetzt, die den Auftrag hätten, auftretende Mängel sofort beheben zu lassen. Er besitze eigene Werkstätten und ein gut ausgestattetes Reifenlager. In einer mit dem Beschwerdeführer am 4. August 1969 aufgenommenen Niederschrift und auch in der abschließenden Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens vom 7. Oktober 1969 gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm unmöglich, seine Filialleiter in Wels, Graz, Salzburg und Innsbruck persönlich zu überwachen weil sich der Sitz seiner Firma in Wien befinde. Mindestens vierteljährlich erginge an diese Filialleiter ein Rundschreiben mit der Aufforderung, darauf zu achten, daß die Fahrzeuge nicht unkontrolliert das Firmengelände verließen. Auch die Kraftfahrer selbst würden durch Anschläge auf dem schwarzen Brett immer wieder in dieser Hinsicht belehrt. Der Beschwerdeführer selbst kontrolliere in seinem Wiener Betrieb zweimal wöchentlich die Fahrzeuge, die sich gerade dort befänden. Mit Bescheid vom 11. März 1970 bestätigte die belangte Behörde das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien mit der Richtigstellung in der Schuldfrage, daß der erste Satz zu lauten habe, der Beschwerdeführer habe als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen T ... nicht dafür gesorgt, daß dieses Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspreche, weil bei der Anhaltung des Lenkers G P am 19. März 1968 gegen 10.15. Uhr in Linz festgestellt worden sei, daß 4 Reifen von den Antriebsrädern dieses Fahrzeuges profillos und vollkommen abgefahren gewesen seien. In der Begründung wurde ausgeführt, der Fahrzeuglenker G P habe als Zeuge hinter der Strafsanktion des Art. IX EGVG 1950 ausgesagt, am 18. März 1968 zum ersten Male mit dem fraglichen Lastkraftwagen gefahren zu sein. Er habe sofort den für den Fuhrpark verantwortlichen F S auf den schlechten Zustand der Reifen aufmerksam gemacht, sei aber beauftragt worden, trotzdem zu fahren; die Firma werde eine eventuelle Strafe bezahlen. F S, habe die Angaben des G P bestritten und betont, als Verantwortlicher des Fuhrparkes des Beschwerdeführers die Fahrzeuge mindestens zweimal monatlich zu überprüfen während der Beschwerdeführer angegeben habe, die Fahrzeuge in seinem Wiener Betriebe mindestens einmal wöchentlich zu überprüfen. Unter Hinweis auf die Größe seines Betriebes und den Umfang seines Wagenparkes habe sich der Beschwerdeführer darauf berufen, daß er zwei Fuhrparkleiter eingesetzt habe und ihm keine Sorglosigkeit vorgeworfen werden könne, wenn es zu dieser Beanstandung gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe dann noch vorgebracht, daß es ihm nicht möglich sei, seine Filialleiter persönlich zu überwachen, und habe sich auf seine Rundschreiben und Anschlage am schwarzen Brett berufen. F S habe dann noch als Zeuge angegeben, daß der Beschwerdeführer zweimal wöchentlich den Betrieb und die gerade anwesenden Fahrzeuge überprüft habe. Der Zeuge R B wieder habe ausgesagt, der Beschwerdeführer überprüfe nahezu täglich den Betrieb und die Fahrzeuge. Aus diesen widersprechenden Zeugenangaben lasse sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Erwiesen sei, daß die Reifen des fraglichen Fahrzeuges bereits bei der Abfahrt von Wien nicht mehr den Vorschriften entsprochen hätten. Der Beschwerdeführer habe dafür Sorge zu tragen, daß sich die für ihn zugelassenen Fahrzeuge im vorschriftsmäßigen Zustand befänden und könne diese Verantwortung nicht auf seine Angestellten abwälzen. Auf Grund des vorliegenden Falles sei anzunehmen, daß die Kontrollen mangelhaft gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Beschwerdeführer wurde als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens T ... zur Last gelegt, daß bei Anhaltung des Lenkers G P von den Antriebsrädern dieses Kraftfahrzeuges vier Reifen profillos und vollkommen abgefahren gewesen seien.

Gemäß § 103 Abs. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges unter anderem dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Nach § 4 Abs. 4 lit. b KDV muß bei Lastkraftwagen die Profiltiefe der Reifen auf der ganzen Lauffläche mindestens 2mm betragen. Demnach kommt als unmittelbarer Täter nur der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges in Betracht.

Der Beschwerdeführer wendet ein, es treffe ihn kein Verschulden, weil sein Betrieb einen derartigen Umfang habe und er so beansprucht sei, daß ihm persönlich die Einhaltung aller Vorschriften unmöglich sei. Er bestreitet somit die Schuld an der Verwaltungsübertretung.

Hinsichtlich der Schuld bestimmt § 5 Abs. 1 VStG 1950, daß zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Doch zieht schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.

Aus der Vorschrift des § 5 Abs. 1 VStG 1950 geht demnach einerseits hervor, daß - wenn die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt - für die Begehung einer Verwaltungsübertretung Fahrlässigkeit genügt und anderseits, daß auch bei Ungehorsamkeitsdelikten nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich ist. Bei diesen Delikten hat jedoch der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit zu beweisen und es obliegt ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 20. Februar 1967, Slg. N. F. 7087/A, und vom 20. Mai 1968, Zl. 187/67). Der Gesetzgeber belastet sohin den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zum Beweis des Gegenteiles durch den Beschuldigten.

Der Beschwerdeführer versucht zunächst darzutun, daß es sich bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nicht um ein Ungehorsamsdelikt handle. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn zum Tatbestand des § 103 Abs. 1 KFG 1967 gehört kein Merkmal, das auf den Eintritt eines Schadens oder einer Gefährdung hinweist; da außerdem über das die Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist, handelt es sich bei diesem Tatbestand um ein Ungehorsamsdelikt.

Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung aus, er unterhalte in Wien zwei Betriebsstätten, ferner Filialen in einigen Orten in den Bundesländern, er besitze 70 Lastkraftwagen und beschäftige 150 Dienstnehmer. Er betreibe auch ein Reisebüro, das allein mit sich bringe, daß er tage-, ja sogar wochenlange Dienstreisen ins Ausland unternehmen müsse. Es sei klar, daß für ihn die Einhaltung der Bestimmungen des § 103 KFG 1967 unmöglich sei. Er habe daher verantwortliche Fuhrparkleiter eingesetzt, um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen. Das Gesetz gestatte es, seinen Betrieb größenmäßig nach Belieben zu gestalten, eine unbeschränkte Anzahl von Dienstnehmern zu beschäftigen und jede Menge von Kraftfahrzeugen, in Betrieb zu nehmen. Damit habe der Gesetzgeber in Kauf genommen, daß der Inhaber eines Betriebes ab einer gewissen Größe desselben nicht in der Lege sein könne, die Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften zu überwachen. Es müsse ihm daher gestattet sein, für diese Überwachung verantwortliche Organe einzusetzen, die er „natürlich entsprechend zu überwachen“ habe.

Über die Rechtsfrage eines Verschuldens des Unternehmers hat sich der Verwaltungsgerichtshof in ähnlichen Fällen wiederholt auseinandergesetzt. So hat er in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 1970, Zl. 1353/70, in einer Angelegenheit der Übertretung des Preisregelungsgesetzes ausgesprochen, daß der Gewerbeinhaber die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen grundsätzlich verantworten muß. „Es darf aber nicht übersehen werden“, heißt es in diesem Erkenntnis weiter, „daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zuläßt, daß sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Denkt man nur an einige wichtige Sparten der unternehmerischen Tätigkeit, wie etwa an die Kalkulation, den Kundendienst, die Werbung, den Transport, an Angelegenheiten der Steuer und des Zollwesens, an solche des Personalwesens und des Dienstnehmerschutzes sowie an Angelegenheiten der Betriebsvertretung u. a. m., so wird deutlich, daß abgesehen von ausgesprochenen Kleinbetrieben eine physische Person allein nicht alle unternehmerischen Belange wahrnehmen und die Einhaltung der vielfältigen Verwaltungsvorschriften auf den genannten Gebieten nicht persönlich überwachen kann. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, daß dem Unternehmer zugebilligt werden muß, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits des öfteren ausgeführt hat, im Einzelfalle davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen.“ In einem erst jüngst ergangenen Erkenntnis zur Bauarbeiten-Dienstnehmerschutzverordnung (Zl. 265/71 vom 8. September 1971) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß der Betriebsinhaber bzw. der gewerberechtliche Geschäftführer einer juristischen Person oder Gesellschaft durch die Bestellung eines sachkundigen Angestellten als Aufsichtsperson für eine Baustelle von der Verpflichtung, sich persönlich von der Einhaltung der Vorschriften zu überzeugen, nicht befreit wird. Er bleibt grundsätzlich für die vorkommenden Übertretungen der Vorschriften verantwortlich und zwar auch dann, wenn derartige Verstöße von einem Dienstnehmer ohne Willen des Betriebsinhabers begangen werden, es sei denn, daß er den Nachweis zu erbringen vermag, es seien von ihm solche Maßnahmen getroffen worden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Die behauptete Tatsache der Bestellung einer dem Betriebsinhaber verantwortlichen Aufsichtsperson ist daher für sich allein noch nicht geeignet, die Schuldlosigkeit des Betriebsinhabers darzutun.

Was in diesen Erkenntnissen für die Gewerbebetreibenden ausgesprochen wurde, hat auch für die Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers von Kraftfahrzeugen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 zu gelten, wobei noch ausdrücklich darauf hingewiesen sei, daß die Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortung auf andere ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich ist (vgl. dazu des Erkenntnis vom 5. Februar 1968, Zl. 548/67, in dem auch gesagt wurde, daß die bloße Unzumutbarkeit der persönlichen Befolgung des Gesetzes oder der persönlichen Überwachung der Ausführung eines diesbezüglichen Auftrages an einen Dienstnehmer nicht entschuldigt).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in weiteren, die Verwaltungsübertretung nach § 86 Abs. 1 KFG 1955 - der entsprechenden Bestimmung zu der in Rede stehenden Vorschrift des § 103 Abs. 1 KFG 1967 - betreffenden Beschwerdesachen in seinen Erkenntnissen vom 18. Jänner 1961, Zl. 1158/60, und vom 24. Juni 1968, Slg. N. F. Nr. 7373/A, ausgesprochen, daß es Pflicht des Besitzers eines Kraftfahrzeuges sei, dieses in vorschriftsmäßigem Zustand zu halten. Gewiß könne er sich gegebenenfalls durch andere Personen bei Erfüllung dieser in der angegebenen Gesetzesvorschrift festgelegten Verpflichtung vertreten lassen. Verantwortlich sei aber nach dem Gesetz einzig und allein der Kraftwagenbesitzer selbst, der die Unmöglichkeit der Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 nur durch den Beweis entsprechender Kontrollen hinsichtlich der Befolgung der diesen Personen erteilten Auftrage nachweisen könne.

Was im Geltungsbereich des Kraftfahrgesetzes 1955 für den Kraftfahrzeugbesitzer ausgesprochen wurde, gilt - zumindest für die Bestimmung des § 103 Abs. 1 KFG 1967 - nunmehr ebenso für den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges.

Ist also der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges selbst nicht in der Lage, dafür zu sorgen, daß die Fahrzeuge den Vorschriften entsprechen, so hat er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Hat er das getan, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei deren Überwachung alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können (vgl. dazu das Erkenntnis vom 11. Juni 1951, Slg. N. F. Nr. 2142/A).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer als Beschuldigter vor der Behörde erster Instanz angegeben, er habe die Kraftfahrer durch Anschläge am schwarzen Brett sowie mündlich belehrt, daß sie nach den Vorschriften des § 102 KFG 1967 auch persönlich verantwortlich seien. Nach den Angaben des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren werde jeder einzelne Kraftfahrer sowohl vom Betriebsinhaber als such vom Fuhrparkleiter über alle Lenkerpflichten informiert und auch dem Fuhrparkleiter seien entsprechende Weisungen erteilt worden. Der Beschwerdeführer meinte ferner, er vergewissere sich „immer wieder“, daß diesen seinen Weisungen entsprochen werde. Im Wiener Betrieb werde jedes Fahrzeug, das sich dort gerade befinde, vom Beschwerdeführer etwa zweimal wöchentlich kontrolliert. Allerdings komme es vor, daß er ein Fahrzeug wochenlang nicht zu Gesicht bekomme, wenn es zu dem Zeitpunkt, in dem die Kontrollen vorgenommen werden, nicht in seinem Betrieb in Wien sei. Die Fahrzeuge, die im Verkehr zwischen den Bundesländern eingesetzt seien, sehe er natürlich längere Zeit nicht. Mit dieser Verantwortung wurde nicht dargetan, daß der Beschwerdeführer bei der Überwachung alles vorgekehrt hat, wodurch er den gesetzwidrigen Erfolg - hier die Verwendung abgefahrener Reifen - hätte verhindern können. Denn nach seinem eigenen Vorbringen hat sich die Kontrolle des Beschwerdeführers nur auf die jeweils gerade in Wien befindlichen Kraftfahrzeuge beschränkt und es kam vor, daß er Fahrzeuge wochenlang nicht zu Gesicht bekam, weil sie auch fernmündlich eingesetzt werden, ohne die Firma wieder anzulaufen. Um seinen Pflichten als Zulassungsbesitzer nachzukommen, ist es bei einem derart großen Betrieb aber neben den Maßnahmen, die der Beschwerdeführer nach seiner Behauptung getroffen hat, noch notwendig, daß die Fahrzeuge in entsprechenden zeitlichen Abständen regelmäßig auf ihren Zustand überprüft werden und diese Überprüfung in irgendeiner Form evident gehalten wird. Daß eine derartige Evidenzhaltung der Fahrzeuge in dem gegenständlichen Großbetrieb überhaupt bestand und daß der Beschwerdeführer - zumindest durch ausreichende Stichproben - solche über jedes Kraftfahrzeug bestehenden Unterlagen über die regelmäßige Überprüfung der Fahrzeuge kontrollierte, hat er nicht einmal behauptet. Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, daß die durch den Beschwerdeführer als Fahrzeughalter durchgeführten Kontrollen nur mangelhaft gewesen sind, worauf im übrigen auch der gegenständliche Zustand der Reifen des Lastkraftwagens hinweist.

Da der Beschwerdeführer demnach nicht den Beweis erbracht hat, daß ihm die Einhaltung der Vorschrift des § 103 Abs. 1 KFG 1967 ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei, war die Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.

Wien, am 18. November 1971

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970000951.X00

Im RIS seit

30.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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