Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.08.2019Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
Abschluss und Beendigung eines Dienstvertrages mit einem Hausbesorger fallen auch unter die der Eigentümereigenschaft zustehenden Maßnahmen ordentlicher Verwaltung iSd § 833 ABGB (vgl OGH 06.11.2007, 506112/07t; VwGH 03.07.2002, 99/08/0173) und damit zu jenem Bereich, für den gemäß § 2 Abs 5 WEG 2002 (WEG) eine Rechtspersönlichkeit als juristische Person im Umfang von § 18 Abs 1 und Abs 2 WEG besteht. Diese Judikatur des VwGH und OGH zur ordentlichen Verwaltung hat seine Gültigkeit auch für beschäftigte Reinigungskräfte. Besteht eine Übertragung der Vertretung der Liegenschaft an einen Immobilienverwalter gemäß § 18 Abs 3 WEG, trifft daher bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung gemäß
§ 3 Abs 1 AuslBG den Immobilienverwalter die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung iSd § 9 Abs 1 VStG.
Schlagworte
Hausbesorger, Reinigungskraft, ordentliche Verwaltung, Immobilienverwalter, Übertragung, verwaltungsstrafrechtliche VerantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.26.1431.2019Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020