TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/12 LVwG 30.29-1272/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.09.2019

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §3 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. G. Maier über die Beschwerde des Herrn Dr. A B, geb. am xx, vertreten durch C D Rechtsanwälte, Estraße, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 10.04.2019, GZ: 1115462018/0006,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.   Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben,

und gemäß § 45 Abs 1 Z 4 und Abs 1 letzter Satz VStG dem Beschuldigten eine Ermahnung erteilt.

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgendes vorgeworfen:

Dr.med.iniv. A B, geb. am xx, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fgesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in G, Sstraße, zu verantworten, dass die nachstehend angeführte ausländische Staatsangehörige im angeführten Zeitraum beschäftigt wurde, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und der keine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘, ‚Blaue Karte EU‘, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer‘ (‚ICT‘), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚mobiler ICT‘), Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder ‚Niederlassungsbewilligung – Künstler‘ und keine ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, keine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, keinen Befreiungsschein (§4c) und keinen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ oder ‚Daueraufenthalt – EU‘ besitzt, obwohl ein Arbeitgeber/eine Arbeitgeberin einen Ausländer/eine Ausländerin nur beschäftigen darf, wenn ihm für diese/n eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer/die Ausländerin eine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘, ‚Blaue Karte‘, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer‘ (‚ICT‘), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚mobiler ICT‘), Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder ‚Niederlassungsbewilligung – Künstler‘ oder keine ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, keinen Befreiungsschein (§4c) und keinen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ oder ‚Daueraufenthalt – EU‘ besitzt.

Vor- und Zuname: H I

Geburtsdatum:xx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Beschäftigungszeitraum: vom 06.08.2018 bis 30.09.2018

Beschäftigungsort: G, Sstraße“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und formell zulässig durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die angeführte Arbeitnehmerin in der Fgesellschaft m.b.H das so genannte „Klinische-Praktische-Jahr“ absolvieren musste, welches nicht vom AuslBG unter Zugrundelegung des Wortlautes umfasst sei, sodass es weder eine Beschäftigungsbewilligung noch einer Anzeigebestätigung oder anderen Voraussetzungen nach dem AuslBG bedürfe. Abgesehen davon treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Übertretung, so man doch von einer anderen rechtlichen Interpretation ausgehen müsse, welche eine Strafbarkeit ergebe. Letztlich seien aber auch die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH gegeben. Es werde daher beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verfahren einzustellen, in eventu unter Anwendung des § 45 Abs 1 VStG von einer Bestrafung abzusehen, in eventu den Beschwerdeführer bescheidmäßig zu ermahnen und allenfalls die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe schuldangemessen herabzusetzen.

Seitens des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde mit der mitbeteiligten Partei Finanzamt Graz-Stadt, Finanzpolizei Team 92, mitgeteilt und ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die mitbeteiligte Partei äußert sich mit Schreiben vom 12.08.2019 wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren.

unter Bezug auf Ihr Schreiben vom 08.08.2019 unter der im Betreff angeführten Geschäftszahl nimmt die Finanzpolizei wie folgt Stellung:

Nach erneuter Prüfung des Sachverhalts sowie unter der Berücksichtigung der Rechtfertigung des Beschuldigten und Rücksprache mit dem AMS G, welches die Anzeige gelegt hat und nunmehr von einer geringen Schuld ausgeht, kommt die Finanzpolizei zu der Meinung, dass eine Ermahnung unter Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 ausreichend ist, da auch die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts angesichts der (zwar verspätet) zwischenzeitlich erfolgten Ausstellung einer Anzeigenbestätigung geringfügig ist.

Im Falle sich das Verwaltungsgericht der Ansicht der Finanzpolizei anschließt und die Berufungswerber sich einverstanden erklären, kann auch die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werden.“

Diese Stellungnahme der mitbeteiligten Partei wurde wiederum dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 03.09.2019 äußerte sich der Beschwerdeführer dazu wie folgt:

„Nach der Stellungnahme des Finanzamtes Graz-Stadt, Finanzpolizei Team 92 vom 12.08.2019, den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers zugestellt am 20.08.2019, ist die Finanzpolizei der Ansicht, dass ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG ausreichend sei. Dies unter Berücksichtigung der Rechtfertigung des Beschuldigten/Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass selbst die Anzeigerin nunmehr von einer geringen Schuld ausgehe und weil lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes vorliege.

Der Beschwerdeführer würde sich mit der Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG einverstanden erklären.“

Auch der belangten Behörde wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, diese äußerte sich aber innerhalb der angegebenen Frist von zwei Wochen dazu nicht.

Seitens des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichts ist dazu festzustellen, dass sämtliche Verfahrensparteien einer Entscheidung ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten wurde, sondern ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, konnte seitens des Landesverwaltungsgerichts Steiermark von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Frau H I, geb. am xx, ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und wurde vom 06.08.2018 bis 30.09.2018 in G, Sstraße, in einem Krankenhaus der Fgesellschaft m.b.H beschäftigt. Frau H I ist Studentin der Humanmedizin an der medizinischen Universität G und hat im Rahmen des dritten Studienabschnitts das so genannte „Klinische-Praktische-Jahr“ in einem der Krankenhäuser der Fgesellschaft m.b.H zu absolvieren. Frau H I wurde bei der Sozialversicherung angemeldet und sämtliche mit der Entlohnung verbundenen Abgaben ordnungsgemäß abgeführt. Frau H I hat daher in der Zeit vom 06.08.2018 bis 30.09.2018 das erste Tertial dieses Klinisch-Praktischen-Jahres am LKH Universitätsklinikum G absolviert.

Der Beschwerdeführer ist einer von zwei handelsrechtlichen Geschäftsführern und daher als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fgesellschaft m.b.H mit Sitz in G, Sstraße. Für Frau H I besteht die Pflicht, eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung gemäß § 3 Abs 1 AuslBG einzuholen.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu folgendes auszuführen:

§ 3 Abs 1 AuslBG lautet:

(1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

§ 28 Abs 1 Z 1 lit. a AuslBG lautet:

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

      1. wer

         a)       entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

§ 45 Abs 1 Z 4 und Abs 1 letzter Satz VStG lautet:

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach einhelliger Meinung sämtlicher Verfahrensparteien und des Landesverwaltungsgerichts ist im vorliegenden Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering. Es erscheint daher geboten, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens den Beschuldigten eine Ermahnung zu erteilen, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art künftig abzuhalten. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Klinisch-Praktisches Jahr, Ausbildung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.29.1272.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten